1. Was bedeutet fiktive Abrechnung?
Nach einem Verkehrsunfall haben Geschädigte die Möglichkeit, den Schaden fiktiv abzurechnen.
Das bedeutet: Eine Reparatur muss nicht zwingend durchgeführt werden.
Statt einer Werkstattrechnung erfolgt die Auszahlung auf Grundlage des Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen.
Die Versicherung erstattet die geschätzten Reparaturkosten netto, also ohne Mehrwertsteuer.
In der Regel werden bestimmte Positionen zusätzlich gekürzt.
Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn sie tatsächlich anfällt – etwa bei einer späteren Reparatur.
Das Fahrzeug kann anschließend repariert, selbst instandgesetzt, unverändert weiterverwendet oder verkauft werden.
💡 Vorteil: Der Geschädigte bleibt flexibel und entscheidet selbst, ob, wann und wo repariert wird.
Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Auszahlung wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, kann die Reparatur jederzeit beauftragt werden.
2. Kürzungen durch die Versicherung
Bei fiktiver Abrechnung nehmen Versicherungen häufig Abzüge vor. Üblich sind:
Stundensätze: Es werden oft niedrigere Stundenverrechnungssätze von Partner- oder Referenzwerkstätten angesetzt.
Positionen: Kosten für Reinigung, Desinfektion, Probefahrt oder kleinere Montagearbeiten werden teilweise gestrichen.
UPE-Aufschläge und Verbringungskosten: Diese werden gelegentlich nicht anerkannt.
💡 Hinweis: Solche Kürzungen können je nach Fahrzeugalter, Wartungshistorie und Region unterschiedlich bewertet werden.
Eine fachliche Prüfung durch einen Sachverständigen kann helfen, unberechtigte Kürzungen zu erkennen.
3. Anspruch auf Markenwerkstattpreise
Auch bei fiktiver Abrechnung können höhere Stundensätze einer Markenwerkstatt anzusetzen sein, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen:
Das Fahrzeug ist nicht älter als drei Jahre, oder
es wurde regelmäßig in einer Vertragswerkstatt gewartet („scheckheftgepflegt“).
In diesen Fällen darf die Versicherung in der Regel nicht auf günstigere Partnerwerkstätten verweisen.
4. Was wird ausgezahlt?
Liegt der Schaden unterhalb des Wiederbeschaffungswertes (WBW), erfolgt die Abrechnung auf Basis des Gutachtens.
Die Versicherung vergleicht dabei zwei Werte:
Netto-Reparaturkosten laut Gutachten
Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert – Restwert)
💡 Die Versicherung zahlt den günstigeren Betrag aus – entweder den gekürzten Netto-Reparaturbetrag oder den Wiederbeschaffungsaufwand.
5. Spätere oder eigene Reparatur
Entscheidet sich der Geschädigte später für eine Reparatur – auch in Eigenleistung – sollte diese sorgfältig dokumentiert werden:
Fotos vor, während und nach der Reparatur
Rechnungen oder Belege über Ersatzteile
ggf. Reparaturbestätigung zur fachgerechten Instandsetzung
Diese Nachweise können bei einem späteren Fahrzeugverkauf oder einem neuen Schaden im gleichen Bereich wichtig sein, um die fachgerechte Instandsetzung zu belegen.
6. 130 %-Regel und 6-Monats-Frist
Wenn die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegen,
kann das Fahrzeug dennoch repariert werden, sofern der Geschädigte ein sogenanntes Integritätsinteresse nachweist.
Voraussetzungen dafür sind:
Fachgerechte und vollständige Reparatur (auch Eigenreparatur möglich)
Weiterbenutzung des Fahrzeugs über mindestens sechs Monate
Nachweis der Verkehrssicherheit
Nach Erfüllung dieser Bedingungen kann die Versicherung die vollen Netto-Reparaturkosten bis zur 130 %-Grenze erstatten.
📌 Liegt der Schaden unterhalb des Wiederbeschaffungswertes, gilt diese 6-Monats-Frist nicht.
7. Fahrzeugverkauf
Beim Verkauf eines Fahrzeugs nach fiktiver Abrechnung gilt:
Der Verkaufspreis sollte nicht unter dem höchsten im Gutachten ausgewiesenen Restwert liegen.
Wird das Fahrzeug bereits verkauft, bevor ein höheres Restwertangebot der Versicherung eingeht,
muss dieses nicht mehr berücksichtigt werden.
Ein zu niedriger Verkaufspreis kann zu Kürzungen der Entschädigung führen.
Eine kurze Rücksprache mit dem Sachverständigen kann hier sinnvoll sein.
8. Ablauf in der Praxis
Erstellung des Sachverständigengutachtens
Einreichung des Gutachtens bei der Versicherung
Prüfung und ggf. Kürzung durch die Versicherung
Auszahlung der fiktiven Netto-Reparaturkosten oder des Wiederbeschaffungsaufwands
Optionale Nachforderung, wenn später eine fachgerechte Reparatur nachgewiesen wird
9. Zusammenfassung
✅ Fiktive Abrechnung = Auszahlung der geschätzten Netto-Reparaturkosten ohne MwSt.
✅ Keine Reparaturpflicht – freie Entscheidung des Geschädigten
✅ Kürzungen durch Versicherungen sind häufig, aber überprüfbar
✅ Anspruch auf Markenwerkstattpreise bei jüngeren oder scheckheftgepflegten Fahrzeugen
✅ 6-Monats-Frist gilt nur bei Anwendung der 130 %-Regel
✅ Dokumentation ist entscheidend bei späterer Reparatur oder Verkauf
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