Urteile zur fiktiven Abrechnung: Was die Versicherung auf Gutachtenbasis zahlen muss
Persönlich. Unabhängig. Fachlich präzise.
Bei der fiktiven Abrechnung lassen Sie sich den Schaden auf Gutachtenbasis auszahlen – ohne reparieren zu müssen. Grundlage ist § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Wir ordnen die wichtigsten Urteile zur fiktiven Abrechnung ein: vom BGH zur Darlegungslast bis zu Verbringungskosten, UPE-Aufschlägen und Beilackierung – mit Aktenzeichen und praktischer Bedeutung.
Im Haftpflichtschadenfall übernimmt die gegnerische Versicherung in der Regel die Kosten Ihres Gutachtens.
Kfz-Meister · Dozent an der Handwerkskammer · DAT Expert Partner · Personenzertifizierter Sachverständiger nach DIN EN ISO/IEC 17024 · Top-Bewertungen bei Google
Urteile zur fiktiven Abrechnung – in zwei Sätzen
Wer fiktiv abrechnet, bekommt den objektiv erforderlichen Reparaturbetrag laut Gutachten ausgezahlt – unabhängig davon, ob, wo und wie teuer später tatsächlich repariert wird. Das Gutachten ist die verbindliche Grundlage, nicht die spätere Rechnung. Die wichtigsten Urteile zur fiktiven Abrechnung stammen vom BGH: zur Darlegungslast ohne Rechnung (VI ZR 300/24), zum Werkstattverweis (VI ZR 405/24), zu Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen (VI ZR 65/18) und zur Beilackierung (VI ZR 396/18). Wir ordnen sie unten mit Aktenzeichen und Gesetzesstelle ein.
Rechtsgrundlage: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Wie die fiktive Abrechnung grundsätzlich funktioniert: fiktive Abrechnung im Detail →
Die Grundlage
Was fiktive Abrechnung rechtlich bedeutet
§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB lautet: „Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.“ Das heißt: Sie dürfen sich den im Gutachten ermittelten Reparaturbetrag auszahlen lassen, statt reparieren zu lassen.
Maßgeblich ist der objektiv erforderliche Herstellungsbetrag laut Gutachten – nicht eine spätere, vielleicht günstigere Reparatur. Genau diesen Grundsatz haben die Gerichte in zahlreichen Entscheidungen ausgeformt und gegen pauschale Kürzungen der Versicherer abgesichert.
Aktenzeichen & Kernaussagen
Die wichtigsten Urteile zur fiktiven Abrechnung
Bundesgerichtshof · 24.03.2026
Werkstattverweis: der Unfallzeitpunkt zählt, nicht die spätere Reparatur
BGH, Urteil vom 24.03.2026 – VI ZR 405/24
Die Entscheidung: Verweist die Versicherung bei fiktiver Abrechnung auf eine günstigere freie Fachwerkstatt (sogenannter Werkstattverweis) und war Ihnen diese Werkstatt zum Unfallzeitpunkt nicht zumutbar, dann verlieren Sie dieses Argument nicht dadurch, dass Sie das Fahrzeug später tatsächlich in einer freien Werkstatt reparieren lassen. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Unfallzeitpunkt.
Wo das im Gesetz steht: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gibt Ihnen die Dispositionsfreiheit – Sie dürfen den erforderlichen Geldbetrag verlangen und selbst entscheiden, ob und wie repariert wird. Über § 254 Abs. 2 BGB (Schadenminderung) darf die Höhe des Anspruchs nicht nachträglich davon abhängig gemacht werden, in welcher Werkstatt später tatsächlich repariert wurde.
Was das für Sie bedeutet: Was Sie nach dem Unfall mit Fahrzeug und Geld machen, ist eine eigene Entscheidung – sie rechnet nicht in die Kalkulationsgrundlage zurück. Wir prüfen und dokumentieren die wertbildenden Merkmale deshalb stichtagsbezogen auf den Unfallzeitpunkt: Fahrzeugalter, Wartungshistorie, Erreichbarkeit und Gleichwertigkeit der benannten Werkstatt. Genau diese Dokumentation trägt später den Ansatz der Stundenverrechnungssätze – mehr dazu unter Stundenverrechnungssätze im Gutachten.
Bundesgerichtshof · 28.01.2025
Darlegungslast bei fiktiver Abrechnung
BGH, Urteil vom 28.01.2025 – VI ZR 300/24
Die Entscheidung: Wer fiktiv abrechnet, muss keine Rechnung und keine tatsächlichen Reparaturkosten vorlegen. Maßgeblich ist der objektiv erforderliche Herstellungsbetrag laut Gutachten – unabhängig davon, ob und wo später repariert wurde. Auch eine günstigere Reparatur (etwa im Ausland) berechtigt die Versicherung nicht zur Kürzung.
Wo das im Gesetz steht: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gibt Ihnen den erforderlichen Geldbetrag – nicht den Ersatz Ihrer tatsächlichen Ausgaben. Was erforderlich ist, wird deshalb objektiv ermittelt. Eine günstigere Reparaturmöglichkeit kann die Versicherung nur über § 254 Abs. 2 BGB (Schadenminderung) einwenden – und nur, wenn diese Werkstatt Ihnen gleichwertig und ohne Weiteres zugänglich war.
Was das für Sie bedeutet: Sie müssen sich nicht rechtfertigen, was Sie mit dem Geld machen. Grundlage ist und bleibt das Gutachten.
Bundesgerichtshof · 12.10.2021
Grundsatz: Geschädigter entscheidet, abstrakte Berechnung
BGH, Urteil vom 12.10.2021 – VI ZR 513/19
Die Entscheidung: Der Geschädigte entscheidet selbst, ob konkret oder fiktiv abgerechnet wird. Bei der fiktiven Abrechnung wird der erforderliche Betrag abstrakt auf Gutachtenbasis ermittelt; der tatsächliche Reparaturweg spielt keine Rolle.
Wo das im Gesetz steht: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB räumt Ihnen die Ersetzungsbefugnis ein: Sie können statt der Herstellung den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen. Aus dieser Wahl folgt zugleich ihre Konsequenz – nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB wird die Umsatzsteuer nur ersetzt, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Beide Wege lassen sich deshalb nicht mischen.
Was das für Sie bedeutet: Die Wahl liegt bei Ihnen. Wir kalkulieren den erforderlichen Betrag vollständig und nachvollziehbar.
Bundesgerichtshof · 25.09.2018
Verbringungskosten & UPE-Aufschläge
BGH, Urteil vom 25.09.2018 – VI ZR 65/18
Die Entscheidung: UPE-Aufschläge (Ersatzteilaufschläge) und Verbringungskosten (Transport zur Lackiererei) sind auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig, wenn sie regional üblich und vom Sachverständigen marktgerecht kalkuliert sind. Die Versicherung darf sie nicht einfach streichen.
Wo das im Gesetz steht: Maßstab ist der nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderliche Betrag – also das, was in einer regionalen markengebundenen Fachwerkstatt üblicherweise anfällt. Nur wenn die Versicherung Sie zumutbar auf eine gleichwertige Werkstatt ohne solche Aufschläge verweist, greift die Schadenminderung nach § 254 Abs. 2 BGB.
Was das für Sie bedeutet: Diese Positionen gehören in eine vollständige Kalkulation. Wir weisen sie marktgerecht aus, damit sie nicht pauschal gekürzt werden.
Bundesgerichtshof · 17.09.2019
Beilackierungskosten
BGH, Urteil vom 17.09.2019 – VI ZR 396/18
Die Entscheidung: Die Beilackierung angrenzender Teile darf bei fiktiver Abrechnung berücksichtigt werden, wenn ihr Anfall überwiegend wahrscheinlich ist. Die Einplanung durch den Gutachter genügt – eine Prüfung erst nach der Reparatur ist nicht nötig.
Wo das im Gesetz steht: Auch die Beilackierung gehört zum erforderlichen Betrag nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn sie bei einer tatsächlichen Reparatur angefallen wäre. Ob das so ist, darf das Gericht nach § 287 ZPO schätzen – regelmäßig gestützt auf sachverständige Feststellungen. Deshalb kommt es auf die Begründung im Gutachten an, nicht auf eine Kontrolle nach der Reparatur.
Was das für Sie bedeutet: Wo eine farbliche Angleichung fachlich zu erwarten ist, planen wir sie nachvollziehbar ein.
AG Kiel · 18.06.2024
Fiktive Abrechnung & Nebenkosten
AG Kiel, Urteil vom 18.06.2024 – 115 C 140/24
Die Entscheidung: Alle im Gutachten aufgeführten, regional üblichen Positionen sind erstattungsfähig (Verbringung, UPE-Aufschläge, Beilackierung). Das Sachverständigenhonorar kann sich an der BVSK-Honorarbefragung orientieren; Nebenkosten (Fotos, Porto, Schreibkosten) sind nach JVEG schätzbar. Ohne Nachweis einer günstigeren Reparatur muss die Versicherung das vollständige Gutachten erstatten.
Wo das im Gesetz steht: Das Gericht wendet den Maßstab des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf die einzelnen Kalkulationspositionen an und schätzt das angemessene Sachverständigenhonorar nach § 287 Abs. 1 ZPO – die BVSK-Honorarbefragung dient dabei als Anhaltspunkt für die Üblichkeit, nicht als verbindlicher Tarif.
Was das für Sie bedeutet: Eine instanzgerichtliche Bestätigung der BGH-Linie – nützlich als Argumentationshilfe bei Kürzungen.
Bundesgerichtshof · 03.12.2013
Grenze zur konkreten Abrechnung
BGH, Urteil vom 03.12.2013 – VI ZR 24/13
Die Entscheidung: Weist der Geschädigte selbst nach, dass er günstiger repariert hat, darf die Versicherung diese tatsächlichen Kosten als Maßstab nehmen. Voraussetzung ist, dass sach- und fachgerecht in dem Umfang repariert wurde, den der Sachverständige für notwendig gehalten hat – dann sind die tatsächlich angefallenen Bruttokosten der erforderliche Betrag.
Wo das im Gesetz steht: Auch hier ist § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB der Maßstab: Ersetzt wird der objektiv erforderliche Betrag – nicht mehr. Hat der Geschädigte sach- und fachgerecht in dem vom Sachverständigen für notwendig gehaltenen Umfang, aber günstiger reparieren lassen, sind genau diese tatsächlich angefallenen Bruttokosten der erforderliche Betrag – eines Verweises der Versicherung bedarf es dann nicht. Eine Pflicht, Rechnungen vorzulegen, folgt daraus nicht (BGH, 28.01.2025 – VI ZR 300/24).
Was das für Sie bedeutet: Wer fiktiv abrechnet, sollte das bewusst und konsequent tun. Wir erklären Ihnen vorab, wann konkret und wann fiktiv sinnvoll ist.
Mehr Infos: fiktive Abrechnung im Detail → · Prüfbericht der Versicherung →
Ihre Position
Was diese Urteile für Ihre Abrechnung bedeuten
Die Linie der Gerichte ist klar: Bei fiktiver Abrechnung zählt der erforderliche Betrag laut Gutachten. Versicherungen dürfen weder die Vorlage einer Rechnung verlangen noch übliche Positionen pauschal streichen. Voraussetzung ist ein vollständiges, marktgerecht kalkuliertes Gutachten.
Vollständige Kalkulation
Verbringung, UPE-Aufschläge und Beilackierung werden – wo üblich – marktgerecht ausgewiesen.
Gutachten als Maßstab
Maßgeblich ist der erforderliche Betrag laut Gutachten – nicht eine spätere günstigere Reparatur.
Keine Rechnungspflicht
Bei fiktiver Abrechnung muss keine Reparaturrechnung vorgelegt werden (BGH VI ZR 300/24).
MwSt. nur konkret
Die Umsatzsteuer wird bei fiktiver Abrechnung nicht ausgezahlt – erst bei tatsächlich angefallenen Kosten.
Mehr dazu: alle unsere Gutachten-Leistungen → · Honorar transparent berechnen →
Ein Beispiel
Was eine pauschale Kürzung kostet
Damit die Urteile greifbar werden, hier ein durchgerechnetes Beispiel mit einfachen Zahlen. Es zeigt, wie sich das Streichen „kleiner“ Positionen summiert. Die Beträge sind Beispielwerte und ersetzen kein Gutachten.

Fiktive Abrechnung · Beispielwerte
| Arbeit & Lack (Basis) | 3.690 € |
| Verbringungskosten | 120 € |
| UPE-Aufschläge | 210 € |
| Beilackierung | 180 € |
| Erforderlicher Betrag laut Gutachten | 4.200 € |
| Kürzung durch Versicherung | − 510 € |
Die Versicherung streicht Verbringung, UPE-Aufschläge und Beilackierung – 510 € weniger. Nach BGH VI ZR 65/18 und VI ZR 396/18 sind genau diese Positionen bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig, wenn sie marktgerecht hergeleitet sind.
Mehr Infos: Honorar transparent berechnen → · Versicherung kürzt – was tun? →
Wurde Ihre fiktive Abrechnung gekürzt? Wir ordnen das ein.
Rufen Sie an oder schreiben Sie kurz über WhatsApp. Wir besichtigen in der Regel innerhalb von 1–2 Werktagen.
Einordnung
Was das in der Praxis bedeutet
Versicherer streichen bei fiktiver Abrechnung gern Verbringungskosten, UPE-Aufschläge oder Beilackierung – oder verlangen eine Rechnung. Nach der Rechtsprechung ist beides nur eingeschränkt zulässig. Der sicherste Weg ist ein vollständiges, marktgerecht hergeleitetes Gutachten, das jede Position nachvollziehbar begründet.
Für uns bleibt der saubere Weg derselbe: ein unabhängiges, persönlich erstelltes Gutachten mit Besichtigung vor Ort – kein 5-Minuten-Gutachten. Persönlich. Unabhängig. Fachlich präzise.
Mehr Infos: fiktive Abrechnung im Detail → · Versicherung kürzt – was tun? → · unser Partnernetzwerk →
Hinweis: Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Quellen: BGH, 28.01.2025 – VI ZR 300/24 · BGH, 12.10.2021 – VI ZR 513/19 · BGH, 25.09.2018 – VI ZR 65/18 · BGH, 17.09.2019 – VI ZR 396/18 · AG Kiel, 18.06.2024 – 115 C 140/24 · BGH, 03.12.2013 – VI ZR 24/13 · § 249 BGB
So gehen Sie vor
Wurde Ihre fiktive Abrechnung gekürzt? In fünf Schritten
Eine Kürzung der Versicherung ist kein rechtskräftiger Bescheid. Sie können ihr sachlich widersprechen – am besten mit fachlicher Herleitung.
Abrechnung aufheben
Bewahren Sie das Abrechnungsschreiben der Versicherung und Ihr Gutachten vollständig auf – nichts wegwerfen.
Positionen vergleichen
Legen Sie Gutachten und Abrechnung nebeneinander. Welche Positionen wurden gestrichen – Verbringung, UPE-Aufschläge, Beilackierung, Stundensatz?
Nichts vorschnell akzeptieren
Eine Kürzung ist eine Rechenposition der Versicherung – kein Urteil. Sie müssen sie nicht hinnehmen.
Kurz bei uns melden
Rufen Sie an oder schreiben Sie über WhatsApp. Wir ordnen die Kürzung fachlich ein und erläutern Ihnen, welche der gestrichenen Positionen technisch erforderlich sind und welche nicht.
Stellungnahme zur gekürzten Position
Bei Bedarf begründen wir die gestrichene Position schriftlich – mit Aktenzeichen und marktgerechter Herleitung. Mehr dazu: Stellungnahme & Beratung →
Häufige Fragen zu Urteilen zur fiktiven Abrechnung
Muss ich bei fiktiver Abrechnung eine Reparaturrechnung vorlegen?
Nein. Der BGH hat mit Urteil vom 28.01.2025 (VI ZR 300/24) bestätigt: Wer fiktiv abrechnet, muss keine Rechnung vorlegen. Maßgeblich ist der erforderliche Betrag laut Gutachten.
Darf die Versicherung Verbringungskosten und UPE-Aufschläge streichen?
Nicht pauschal. Nach BGH VI ZR 65/18 sind sie auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig, wenn sie regional üblich und marktgerecht kalkuliert sind. Wir weisen sie nachvollziehbar aus.
Bekomme ich die Mehrwertsteuer ausgezahlt?
Bei fiktiver Abrechnung nicht. Die Umsatzsteuer wird erst erstattet, wenn sie tatsächlich anfällt – also bei konkreter Reparatur. Der Netto-Reparaturbetrag laut Gutachten wird ausgezahlt.
Kann ich nach fiktiver Abrechnung doch noch konkret abrechnen?
In der Regel ja: Solange der Anspruch nicht verjährt und keine abschließende Abfindung vereinbart ist, ist der vollständige Wechsel zur konkreten Abrechnung möglich – dann wird die Rechnung einschließlich Mehrwertsteuer ersetzt. Der Wechsel gilt aber für die gesamte Abrechnung: Weisen Sie dabei günstigere tatsächliche Kosten nach, können diese zum Maßstab werden (BGH VI ZR 24/13). Wir rechnen Ihnen beide Wege mit Zahlen durch. Mehr dazu: fiktive Abrechnung im Detail →
Wie viel kürzen Versicherungen typischerweise?
Das hängt vom Fall ab. Häufig betroffen sind Verbringungskosten, UPE-Aufschläge und Beilackierung – im Beispiel oben zusammen 510 €. Solche „kleinen“ Positionen summieren sich. Ob Sie der Kürzung widersprechen, entscheiden Sie – unsere Stellungnahme liefert dazu in der Regel die technische Grundlage. Mehr dazu: Versicherung kürzt – was tun? →
Wer zahlt das Gutachten und eine Stellungnahme?
Im Haftpflichtschadenfall übernimmt die gegnerische Versicherung bei voller Regulierung in der Regel die Kosten Ihres Gutachtens und einer erforderlichen Stellungnahme. Was dabei zusammenkommt, zeigen wir offen: Preise und Honorare im Überblick →
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Das ganze Thema fiktive Abrechnung im Zusammenhang
Diese Urteile sind ein Baustein. Wie die fiktive Abrechnung praktisch funktioniert, welche Grenzen gelten und wann sich das Behalten des Fahrzeugs lohnt, erklären wir laienverständlich in den folgenden Ratgeber-Beiträgen:
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