Fall 1 der fiktiven Abrechnung · Bastian Kfz-Gutachter

Der häufigste Fall nach einem Unfall – und der unkomplizierteste.

Fiktive Reparaturkosten: auszahlen lassen, wenn die Reparatur günstiger ist

Unabhängig. Neutral. Fachlich fundiert.

Liegen die fiktiven Reparaturkosten aus dem Gutachten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand, erhalten Sie in der Regel den vollen Netto-Betrag ausgezahlt. Eine Reparaturpflicht besteht dabei nicht. Ob Sie reparieren lassen, selbst instand setzen oder das Fahrzeug unverändert weiterfahren, bleibt Ihre Entscheidung. Grundlage ist § 249 Abs. 2 BGB.

Im unverschuldeten Haftpflichtschaden trägt die gegnerische Versicherung die Kosten des Gutachtens – bei voller Regulierung keine Kosten für Sie.

Kfz-Meister · Dozent an der Handwerkskammer · DAT Expert Partner mit SilverDAT 3 · Personenzertifizierter Sachverständiger nach DIN EN ISO/IEC 17024 – zertifiziert durch die ADA InVivo BV, Zertifikat-Nr. 140985 · persönliche Besichtigung, kein Foto-Gutachten · Top-Bewertungen bei Google

Fall 1 von 4

Reparatur günstiger als der Fahrzeugwert

Das ist der Normalfall nach einem Unfall: Die im Gutachten geschätzten fiktiven Reparaturkosten liegen unter dem Wiederbeschaffungsaufwand – also unter dem Betrag, den ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug abzüglich Restwert kosten würde. Reparieren ist damit der wirtschaftlich sinnvolle Weg, und Sie dürfen auf dieser Basis abrechnen.

Wählen Sie die fiktive Abrechnung, bekommen Sie die Netto-Reparaturkosten aus dem Gutachten ausgezahlt – ohne Nachweis einer Reparatur und ohne Frist. Sie entscheiden anschließend frei: reparieren lassen, selbst instand setzen oder das Fahrzeug unverändert weiterfahren. Die Grundlagen und alle Begriffe finden Sie auf der Grundlagen-Seite zur fiktiven Abrechnung →

Das gilt für den Haftpflichtschaden – nicht für die Kasko

Fall 1 und alle Regeln dieser Seite beruhen auf § 249 BGB – sie greifen, wenn ein anderer den Schaden verursacht hat. Zahlt Ihre eigene Kaskoversicherung, gilt Ihr Versicherungsvertrag samt AKB: Selbstbeteiligung, Werkstattbindung und die Frage, ob ohne Reparaturnachweis gezahlt wird, richten sich dann nach Ihren Bedingungen. Wir begutachten beide Fälle. Kasko-Gutachten im Detail →

Keine Reparaturpflicht

Die Auszahlung erfolgt auf Basis des Gutachtens – ohne dass Sie eine Reparatur nachweisen müssen.

Keine Frist

Sie sind an keine Weiternutzungsdauer gebunden. Ihr Fahrzeug, Ihre Entscheidung.

Netto – ohne MwSt

Die Mehrwertsteuer ist nicht enthalten. Sie erhalten sie nur bei vollständig konkreter Abrechnung über eine Werkstattrechnung.

Zahlen, die jeder versteht

Rechenbeispiel zu Fall 1

Beispielfahrzeug mit denselben Eckwerten wie in der Übersicht aller vier Fälle →. Frei gewählte Beispielwerte – im echten Fall stammen alle Werte aus Ihrem Gutachten.

Wiederbeschaffungswert (brutto)12.000 €
− Restwert− 3.000 €
= Wiederbeschaffungsaufwand9.000 €
Reparaturkosten netto laut Gutachten6.000 €
Auszahlung bei fiktiver Abrechnung6.000 €

Für die Zuordnung zu einem Fall zählt der Brutto-Betrag: die Reparaturkosten (7.140 € brutto, 6.000 € netto) liegen klar unter dem Wiederbeschaffungsaufwand (9.000 €). Ausgezahlt werden die vollen Netto-Reparaturkosten – hier 6.000 €. Die Mehrwertsteuer ist darin nicht enthalten; sie wird beim vollständigen Wechsel zur konkreten Abrechnung gegen Werkstattrechnung ersetzt.

Laienverständlich erklärt

Vier Begriffe, auf die es in Fall 1 ankommt

Ob Ihr Schaden in Fall 1 fällt, hängt an vier Werten aus dem Gutachten. Wenn Sie diese kennen, verstehen Sie jede Zeile Ihrer Abrechnung.

Wiederbeschaffungswert

Der Betrag, den Sie für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug am Markt zahlen müssten – gleiches Modell, gleiches Alter, gleicher Zustand.

Restwert

Was Ihr beschädigtes Fahrzeug im aktuellen Zustand noch wert ist – etwa der Preis, den ein Aufkäufer zahlen würde.

Wiederbeschaffungsaufwand

Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Diese Zahl ist die Messlatte: Liegen die Reparaturkosten darunter, sind Sie in Fall 1.

Netto-Reparaturkosten

Die im Gutachten kalkulierten Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer. Genau dieser Betrag wird in Fall 1 fiktiv ausgezahlt.

Ein typischer Fall aus der Praxis

Ein Parkrempler auf dem Supermarkt-Parkplatz in Kusel, ein Auffahrunfall im Berufsverkehr auf der B420 bei Altenglan: Bei solchen Alltagsschäden liegen die Reparaturkosten fast immer deutlich unter dem Fahrzeugwert. Der Geschädigte lässt sich den Netto-Betrag auszahlen und entscheidet selbst, ob und wann er reparieren lässt – zu einer Reparatur ist er nicht verpflichtet. Wichtig ist nur: Wer die Mittel hat und die Reparatur bewusst hinauszögert, bekommt für diese selbst gewählte Wartezeit in der Regel keinen Nutzungsausfall und keinen Mietwagen ersetzt (§ 254 BGB). Fehlt die Möglichkeit zur Vorfinanzierung, liegt der Fall anders: Wer nicht vorfinanzieren kann, sollte das der Versicherung früh und nachweisbar mitteilen – dann wird eine dadurch verlängerte Ausfallzeit in der Regel berücksichtigt. Genau dafür ist Fall 1 gedacht – der häufigste und unkomplizierteste Weg nach einem unverschuldeten Unfall.

Nicht nur die Reparatursumme

Was sonst noch auf Ihr Konto geht

Wer bei Fall 1 nur auf die Netto-Reparaturkosten schaut, unterschätzt die Abrechnung. Vier weitere Beträge werden eigenständig ersetzt – sie stehen nicht in der Kalkulation, sondern daneben.

Der Wertverlust. Ein reparierter Unfallwagen bringt beim Verkauf weniger als ein unfallfreier. Diesen Unterschied weist das Gutachten als merkantile Wertminderung aus – bei jüngeren Fahrzeugen oft ein vierstelliger Betrag.

Die Ausfallzeit. Konnten Sie das Fahrzeug nicht nutzen, wird das je Tag entschädigt. Der Tagessatz richtet sich nach der Fahrzeugklasse. Fahren Sie unrepariert weiter, entfällt diese Position in der Regel – ohne Ausfall kein Ausgleich.

Die Nebenkosten. Für Telefonate, Porto und Wege setzt die Regulierungspraxis eine Pauschale von 25 Euro an – ohne dass Sie etwas belegen müssen.

Gutachter und Anwalt. Beide gehören bei voller Haftung des Gegners in der Regel zum ersatzfähigen Schaden. Unser Honorar rechnen wir bei voller Regulierung direkt mit der gegnerischen Versicherung ab.

Was Sie nicht bekommen: die Mehrwertsteuer. Sie fließt erst, wenn sie wirklich bezahlt wurde – mit einer Reparaturrechnung oder beim Kauf eines Ersatzwagens.

Alle Positionen mit Rechenbeispiel: was Sie bei fiktiver Abrechnung an Geld bekommen → · Wertminderung nach Unfall verstehen → · Nutzungsausfall berechnen →

Ihre Freiheit in Fall 1

Drei Wege, nachdem das Geld auf Ihrem Konto ist

Kfz-Gutachter dokumentiert einen reparablen Heckschaden für die fiktive Abrechnung der Reparaturkosten
Ein reparabler Heckschaden nach Auffahrunfall – der klassische Fall 1.

Das ist der große Vorteil von Fall 1: Nach der Auszahlung gehört das Geld Ihnen – und Sie entscheiden, was mit dem Fahrzeug geschieht. Alle drei Wege sind zulässig. Der fiktiv ausgezahlte Netto-Betrag richtet sich nach der Kalkulation im Gutachten; eine Reparaturpflicht besteht in Fall 1 nicht.

Reparieren lassen

Sie geben das Fahrzeug in eine Werkstatt Ihrer Wahl. Möchten Sie die Mehrwertsteuer ersetzt bekommen, wechseln Sie vollständig zur konkreten Abrechnung und reichen die Werkstattrechnung ein – das ist in der Regel auch noch nachträglich möglich.

Selbst instand setzen

Wer handwerklich geschickt ist, kann kleinere Schäden selbst beheben und den ausgezahlten Betrag behalten. Der Anspruch richtet sich nach dem Gutachten, nicht nach Ihrem Aufwand.

Unverändert weiterfahren

Stört Sie ein optischer Schaden nicht, dürfen Sie das Fahrzeug so weiterfahren. Wichtig bleibt: Es muss verkehrs- und betriebssicher sein. Sicherheitsrelevante Schäden gehören fachgerecht behoben.

Worauf es ankommt

Das sollten Sie wissen

Keine Reparaturpflicht, keine Frist – die Auszahlung erfolgt auf Basis des Gutachtens.
✓ Die Versicherung darf einzelne Positionen prüfen. Ein Werkstattverweis oder ein Prüfbericht kann die Auszahlung drücken – ob das zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab.
✓ Steigen die Reparaturkosten über den Wiederbeschaffungsaufwand, gelten andere Regeln – dann ist es Fall 2.

Mehr dazu: Kürzung prüfen lassen →  ·  Prüfbericht der Versicherung →  ·  Fall 2: Reparatur teurer als der Aufwand →

Genau hinschauen

Wo die Versicherung in Fall 1 am häufigsten kürzt

Gerade bei der fiktiven Abrechnung setzt der Versicherer oft den Rotstift an. Kürzen heißt aber nicht: Sie müssen es hinnehmen. Diese vier Positionen tauchen in Fall 1 am häufigsten auf – und an jeder hängt eine klare rechtliche Voraussetzung.

Verweis auf eine günstigere Werkstatt

Die Versicherung rechnet mit den Stundensätzen einer freien Werkstatt statt der markengebundenen Fachwerkstatt. Zulässig ist das nur, wenn die Alternativwerkstatt gleichwertig und für Sie ohne Weiteres zugänglich ist (BGH VI ZR 53/09). Bei Fahrzeugen bis drei Jahre dürfen Sie ohnehin die Markenwerkstatt zugrunde legen.

UPE-Aufschläge

Aufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung der Hersteller für Ersatzteile. Ob sie auch bei fiktiver Abrechnung ersatzfähig sind, beurteilen die Gerichte je nach Region unterschiedlich – maßgeblich ist, ob solche Aufschläge vor Ort üblich sind.

Verbringungskosten

Kosten für den Transport des Fahrzeugs zu einer externen Lackiererei, wenn die Werkstatt keine eigene hat. Sind sie in Ihrer Region üblich, gehören sie in der Regel in die Kalkulation – auch bei fiktiver Abrechnung.

Beilackierung

Das angleichende Mitlackieren angrenzender Teile, damit kein Farbunterschied sichtbar bleibt. Ist sie technisch nötig, ist sie ein ersatzfähiger Teil des Schadens – auch wenn nicht real repariert wird.

Kürzt die Versicherung eine dieser Positionen, prüfen wir sie einzeln und ordnen sie fachlich ein – nachvollziehbar und laienverständlich. Mehr dazu: Prüfbericht der Versicherung auswerten →  ·  Versicherung kürzt – was tun? →

Was wir am Fahrzeug messen

Wer fiktiv abrechnet, hat nur noch ein Dokument

Das ist der Unterschied zwischen Fall 1 und einer Reparatur auf Rechnung. Wird repariert, hebt die Werkstatt das Fahrzeug auf die Bühne, baut auf – und was dahinter liegt, kommt ans Licht und in die Rechnung. Bei der fiktiven Abrechnung passiert das nie. Ihr Fahrzeug wird nach der Besichtigung nicht mehr geöffnet. Was an diesem einen Termin nicht gemessen und dokumentiert wurde, existiert später nicht. Deshalb ist bei Fall 1 nicht das Gutachten das Ergebnis, sondern die Messung, die dahintersteht.

Konkret bedeutet das für die Besichtigung:

Lackschichtmessung als Messreihe – nicht als Einzelwert

Wir messen die Lackschichtdicke nicht an einer Stelle, sondern in einer Reihe über mehrere Bauteile – beschädigte Seite gegen unbeschädigte Seite, Anbauteil gegen Grundkörper. Werkslack liegt in einem engen Korridor; eine nachlackierte Fläche fällt aus diesem Korridor heraus. Erst diese Reihe zeigt sauber, was Vorschaden ist und was zum aktuellen Unfall gehört. Genau hier setzt die Versicherung später an: Wer keine Messreihe im Gutachten hat, kann dem Einwand „das war vorher schon“ nichts entgegensetzen. Mehr dazu: Vorschaden und Altschaden sauber abgrenzen →

Kontrastpuder: Kratzer sichtbar machen, die das Foto sonst schluckt

Ein feiner Kratzer auf dunklem Lack ist auf dem Foto oft kaum zu erkennen – und was man nicht sieht, wird gestrichen. Wir tragen deshalb Kontrastpuder (Entwicklerpuder) auf die Lackfläche auf. Kratzverlauf, Anhaftungen und Spurenrichtung treten hervor und sind im Foto für die Akte dokumentierbar. Wir halten damit fest, was am Fahrzeug ist – den Hergang des Unfalls bewerten wir nicht, das ist nicht unsere Aufgabe.

Hebebühne und Endoskopie: der Blick hinter das Blech

In unserer eigenen Prüfhalle stehen drei Hebebühnen. Ein Fahrzeug, das fiktiv abgerechnet werden soll, geht bei uns nach oben, wenn der Anstoß es nahelegt – Unterboden, Längsträger, Aufnahmepunkte, Radhausschalen. Wo das Auge nicht hinkommt, geht das Endoskop hinein: in Hohlräume, hinter Stoßfänger, in Schweller. Ein verzogener Längsträger, den niemand gesehen hat, taucht in keiner Kalkulation auf – und ist bei Fall 1 verloren, weil die Reparatur ihn nie ans Licht bringt. Die Halle war früher eine komplette Kfz-Werkstatt. Die Technik ist geblieben, der Reparaturbetrieb nicht: Wir verdienen nichts an dem, was wir feststellen.

Das ist der Grund für unseren Satz „kein 5-Minuten-Gutachten“. Nicht Gründlichkeit um ihrer selbst willen – sondern weil bei der fiktiven Abrechnung die Besichtigung in der Regel Ihre einzige Gelegenheit zur Beweissicherung am Fahrzeug ist. Welche Geräte dabei zum Einsatz kommen, sehen Sie unter unsere technische Ausstattung →. Was Sie tun, wenn die Versicherung trotz sauberer Messwerte kürzt, steht unter Versicherung kürzt – was tun →.

Die Grenze im Blick

Wann Fall 1 endet – und der nächste Fall beginnt

Fall 1 gilt nur, solange die fiktiven Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand liegen. Genau diese Grenze macht das Gutachten sichtbar: Es stellt Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert und Restwert nebeneinander. Erst daraus ergibt sich, welcher Abrechnungsweg für Sie der wirtschaftlich richtige ist.

Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand → Fall 1: voller Netto-Betrag, freie Entscheidung. Das ist diese Seite.

Reparaturkosten über dem Aufwand, aber Sie fahren weiter → Fall 2: hier zählt die Weiternutzung. Fall 2 im Detail →

Reparaturkosten bis 130 Prozent des Fahrzeugwerts → Fall 3: die 130-Prozent-Regel mit fachgerechter Reparatur. 130-Prozent-Regel →

Reparatur wirtschaftlich unsinnig → Fall 4: der wirtschaftliche Totalschaden. Totalschaden im Detail →

Sie müssen diese Grenzen nicht selbst ziehen. Wir ordnen Ihren Schaden bei der Besichtigung eindeutig zu und rechnen den für Sie günstigsten zulässigen Weg durch – nachvollziehbar und laienverständlich.

Häufige Fragen

Fiktive Reparaturkosten – kurz beantwortet

Muss ich reparieren, um das Geld zu bekommen?

Nein. In Fall 1 erhalten Sie die Netto-Reparaturkosten ohne Reparaturnachweis und ohne Frist. Sie entscheiden frei, was Sie mit dem Fahrzeug tun.

Bekomme ich die Mehrwertsteuer dazu?

Bei fiktiver Abrechnung wird netto ausgezahlt. Die Mehrwertsteuer erhalten Sie nur, wenn Sie vollständig konkret über eine Werkstattrechnung abrechnen.

Die Versicherung kürzt – muss ich das hinnehmen?

Nicht ungeprüft. Viele Kürzungen – etwa über einen Werkstattverweis – sind an Voraussetzungen gebunden. Sie haben das Recht, die Kürzung fachlich prüfen zu lassen.

Darf ich das Fahrzeug nach der Auszahlung verkaufen?

Ja. In Fall 1 sind Sie an keine Weiternutzung gebunden. Sie dürfen den ausgezahlten Betrag behalten und das Fahrzeug unrepariert verkaufen – der Anspruch bleibt bestehen.

Woran erkenne ich, dass mein Schaden in Fall 1 fällt?

Wenn die Reparaturkosten aus dem Gutachten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand liegen. Diese drei Werte – Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert und Restwert – ermitteln wir bei der Besichtigung und stellen sie klar gegenüber.

Wie lange habe ich Zeit, fiktiv abzurechnen?

Ihr Schadenersatzanspruch verjährt in der Regel nach drei Jahren (§ 195, § 199 BGB), gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Unfall passiert ist. Warten Sie trotzdem nicht: Je frischer der Schaden dokumentiert ist, desto belastbarer ist das Gutachten. Ein späterer Wechsel von der fiktiven zur konkreten Abrechnung – etwa um die Mehrwertsteuer nachzufordern – bleibt innerhalb der Verjährung möglich.

Gilt Fall 1 auch bei einer Teilschuld?

Ja – nur wird dann quotal abgerechnet. Tragen Sie zum Beispiel 25 Prozent Mitschuld, ersetzt die gegnerische Versicherung 75 Prozent der Netto-Reparaturkosten. Der Rechenweg von Fall 1 bleibt gleich; entscheidend ist die Haftungsquote. Auch bei unklarer Haftung ist ein neutrales Gutachten sinnvoll, weil es die Schadenhöhe unabhängig belegt.

Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.

So gehen Sie vor

Was tun Sie jetzt? Fünf Schritte in Fall 1

1

Schaden melden, nichts unterschreiben. Nehmen Sie kein schnelles Abfindungsangebot der gegnerischen Versicherung an, bevor der Schaden neutral bewertet ist.

2

Gutachten beauftragen. Wir ermitteln Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert und Restwert – und zeigen, dass Ihr Schaden in Fall 1 liegt.

3

Fiktiv abrechnen. Sie reichen das Gutachten ein und lassen sich die Netto-Reparaturkosten auszahlen – ohne Reparaturnachweis, ohne Frist.

4

Über das Fahrzeug entscheiden. Reparieren lassen, selbst instand setzen oder weiterfahren – Ihre Wahl. Achten Sie nur auf die Verkehrssicherheit.

5

Kürzung prüfen lassen. Zahlt die Versicherung weniger als im Gutachten, ordnen wir jede Position fachlich ein. Versicherung kürzt – was tun? →

In welchen Fall fällt Ihr Schaden?

Sie sprechen direkt mit einem Kfz-Sachverständigen. Das Gutachten ordnet Ihren Schaden eindeutig zu – mit Wiederbeschaffungswert, Restwert und Reparaturkosten. Zur Besichtigung kommen wir in vielen Fällen noch am selben Tag.

Außerhalb dieser Zeiten erreichen Sie unseren Telefonservice.

Bastian Kfz-Gutachter

Bastian Kfz-Gutachter Sachverständigenbüro e.K.
Inhaber Gunther Bastian, Kfz-Meister
Bergstraße 2 · 66871 Theisbergstegen
E-Mail: info@sv-bastian.de
Mobil: 0170 5229451 · Festnetz: Festnetz anrufen

Einsatzgebiet: mobil im Umkreis von rund 150 km um Theisbergstegen – Rheinland-Pfalz, Saarland sowie Teile von Hessen und Baden-Württemberg.

Termine: täglich 06:00–22:00 Uhr nach Vereinbarung.

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