Jeweils klar: was die Versicherung zahlt – und woran es hängt.
Fiktive Abrechnung: wie hoch ist Ihre Auszahlung? Die vier Fälle im Überblick
Laienverständlich. Nachvollziehbar. Fair.
Wie hoch ist Ihre Auszahlung bei der fiktiven Abrechnung? Das hängt davon ab, wie hoch die Reparaturkosten im Vergleich zum Fahrzeugwert liegen. Wir zeigen alle vier Fälle an einem gemeinsamen Beispielfahrzeug – jeweils mit Rechenbeispiel und ohne Fachchinesisch. So sehen Sie sofort, in welchen Fall Ihr Schaden fällt. Grundlage ist § 249 Abs. 2 BGB.
Im unverschuldeten Haftpflichtschaden trägt die gegnerische Versicherung die Kosten des Gutachtens – bei voller Regulierung keine Kosten für Sie.
Kfz-Meister · Dozent an der Handwerkskammer · DAT Expert Partner mit SilverDAT 3 · Personenzertifizierter Sachverständiger nach DIN EN ISO/IEC 17024 – zertifiziert durch die ADA InVivo BV, Zertifikat-Nr. 140985 · persönliche Besichtigung, kein Foto-Gutachten · Top-Bewertungen bei Google
Wie hoch ist Ihre Auszahlung? Worauf es ankommt
Wie hoch ist Ihre Auszahlung bei der fiktiven Abrechnung? Das ergibt sich aus dem Verhältnis von vier Werten aus dem Gutachten. Verständlich erklärt:
Wiederbeschaffungswert
Was ein gleichwertiges Fahrzeug am Markt aktuell kosten würde.
Restwert
Was das beschädigte Fahrzeug im Ist-Zustand noch wert ist.
Wiederbeschaffungsaufwand
Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Der Betrag bei einem Totalschaden.
Reparaturkosten
Die im Gutachten kalkulierten Reparaturkosten. Für die Zuordnung zu einem der vier Fälle zählt der Brutto-Betrag, ausgezahlt wird bei fiktiver Abrechnung der Netto-Betrag.
Alle Begriffe ausführlich: Grundlagen zur fiktiven Abrechnung → · Wiederbeschaffungswert im Detail → · Restwert erklärt →
In welchen Fall fällt Ihr Schaden?
Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand
Der einfachste Fall. Sie erhalten die Netto-Reparaturkosten aus dem Gutachten. Eine Reparaturpflicht besteht dabei nicht.
Fall 1 im Detail →Reparaturkosten zwischen Aufwand und Fahrzeugwert
Sie bekommen die Netto-Reparaturkosten – in der Regel nur bei mindestens sechs Monaten Weiternutzung.
Fall 2 im Detail →Reparaturkosten über dem Fahrzeugwert, bis 130 Prozent
Die 130-Prozent-Regel. Mehr als den Aufwand gibt es nur bei vollständiger Reparatur und sechs Monaten Weiternutzung.
Fall 3 im Detail →Reparaturkosten über 130 Prozent des Fahrzeugwerts
Wirtschaftlicher Totalschaden. Sie erhalten den Wiederbeschaffungsaufwand – Fahrzeugwert minus Restwert.
Fall 4 im Detail →Die Eckdaten bleiben in allen vier Fällen gleich
Nur die Reparaturkosten laut Gutachten ändern sich von Fall zu Fall. Alle Werte stammen im echten Fall aus dem Gutachten – diese Zahlen dienen nur der Veranschaulichung.
Ein Fall ist keine Meinung – er ist ein Messergebnis
In welchen der vier Fälle Ihr Schaden fällt, entscheidet niemand am Schreibtisch. Es ergibt sich aus dem Verhältnis von drei Zahlen: Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert, Restwert. Jede dieser drei Zahlen ist bei uns gemessen, nicht geschätzt. Deshalb halten wir sie im Streit auch.
Zahl 1 · Reparaturkosten
Das sichtbare Blech ist selten der ganze Schaden. Wir stellen das Fahrzeug auf eine der drei Hebebühnen unserer Prüfhalle, prüfen Längsträger und Radaufhängung, führen eine Geometrie- und Achsvermessung gegen die Herstellersollwerte durch und schauen mit dem Endoskop in geschlossene Profile, die von außen niemand sieht. Der Fehlerspeicher und der Kalibrierstatus der Assistenzsysteme (Launch- und Hella-Gutmann-Diagnosetester) sagen, ob nach dem Anstoß eine Radarkalibrierung fällig wird – eine Position, die eine Kalkulation vom Foto nie enthält. Genau solche Positionen heben die Reparaturkosten über eine Fallgrenze.
Zahl 2 · Wiederbeschaffungswert
Der Marktpreis eines gleichwertigen Fahrzeugs hängt am Zustand vor dem Unfall. Ein unerkannter Vorschaden zieht ihn nach unten – und verschiebt damit alle vier Grenzen. Wir messen deshalb die Lackschichtdicke im Raster, nicht an einem Punkt: Erst die Streuung über ein Bauteil zeigt, ob dort schon einmal gespachtelt oder lackiert wurde. Wo der Verdacht bleibt, prüfen wir Blechrückseiten und Falze mit Thermografie und Endoskopie. Bewertet wird in SilverDAT 3 – als DAT Expert Partner.
Zahl 3 · Restwert
Der Restwert ist die Zahl, die in Fall 4 direkt von Ihrer Auszahlung abgezogen wird. Er hängt daran, was das beschädigte Fahrzeug technisch noch ist: fahrbereit oder nicht, verkehrssicher oder nicht, tragende Struktur betroffen oder nicht. Beim Elektrofahrzeug entscheidet zusätzlich die Batterie – wir messen ihren State of Health mit AVILOO, statt ihn zu vermuten. Für Arbeiten am Hochvoltsystem führt jeder unserer Sachverständigen die vollständige Hochvolt-Ausrüstung im Fahrzeug mit – isolierende Schutzhandschuhe, ein Bosch BIT 1000 zur Prüfung der Spannungsfreiheit sowie Absperr- und Warnmaterial – und arbeitet mit der Qualifikation der Stufe 3S.
Ein Fall ist damit das Ergebnis einer Subtraktion. Wer eine der drei Zahlen nur schätzt, verschiebt Ihren Schaden möglicherweise in einen Fall, in den er nicht gehört – und das kostet in unserem Beispielfahrzeug schnell mehrere Tausend Euro. unsere technische Ausstattung im Detail → · Hochvolt und Elektrofahrzeuge →

Grenzfälle: 200 Euro entscheiden über 5.000 Euro
Die vier Fälle gehen ohne Übergang ineinander über. Ein paar Hundert Euro in den Reparaturkosten können darüber entscheiden, ob Sie frei über das Geld verfügen oder ob Sie sechs Monate weiterfahren und eine vollständige Reparatur nachweisen müssen. Zwei Beispiele mit den Eckdaten von oben – Fahrzeugwert 12.000 €, Restwert 3.000 €, Aufwand 9.000 €:
Die Grenze zwischen Fall 1 und Fall 2
Bei 8.900 € Reparaturkosten brutto liegen Sie unter dem Aufwand von 9.000 € – Fall 1, freie Verwendung, keine Reparaturpflicht. Bei 9.100 € brutto sind es 200 € mehr, und Sie sind in Fall 2: Die volle Auszahlung setzt in der Regel sechs Monate Weiternutzung voraus. Wird in der Prüfhalle eine verzogene Radaufhängung gefunden, die auf dem Schadenfoto nicht zu sehen war, wandert der Fall über diese Grenze – zu Ihren Gunsten, weil die Position sonst gar nicht bezahlt würde.
Die Grenze zwischen Fall 3 und Fall 4
Die 130-Prozent-Grenze liegt bei 15.600 €. Bei 15.400 € Reparaturkosten brutto dürfen Sie Ihr Fahrzeug behalten und – vollständig repariert und sechs Monate weitergenutzt – bis 15.400 € ersetzt bekommen. Bei 15.800 € brutto ist es ein wirtschaftlicher Totalschaden, und es bleiben 9.000 €. Die Grenze wird nicht aufgerundet und nicht „im Rahmen“ gedehnt. Umso wichtiger ist, dass der Wiederbeschaffungswert stimmt – denn er bestimmt, wo diese Grenze überhaupt verläuft.
Weiterlesen: die 130-Prozent-Regel im Detail → · Wiederbeschaffungswert im Detail → · Vorschaden und Altschaden sauber trennen →
Die vier Fälle der Auszahlung
Wichtig für alle vier Beispiele: Die Zuordnung zu einem Fall wird brutto gerechnet – die Reparaturkosten inklusive Mehrwertsteuer werden mit dem Brutto-Wiederbeschaffungswert und der daraus abgeleiteten 130-Prozent-Grenze verglichen (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2005, Az. VI ZR 172/04). Ausgezahlt wird bei fiktiver Abrechnung anschließend netto – ohne Mehrwertsteuer, weil keine angefallen ist. Beide Zahlen stehen in den Beispielen nebeneinander. Alle Werte sind frei gewählte Beispielwerte; im echten Fall stammen sie aus dem Gutachten.
Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand
Liegen die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand, ist die Reparatur klar wirtschaftlich. Sie erhalten die Netto-Reparaturkosten laut Gutachten – ohne Weiternutzungspflicht und ohne Reparaturnachweis. Ob Sie reparieren lassen oder nicht, bleibt Ihre Entscheidung.
Rechenbeispiel: Reparaturkosten laut Gutachten: 7.140 € brutto (6.000 € netto). Das liegt unter dem Wiederbeschaffungsaufwand von 9.000 €. Ihre Auszahlung: 6.000 € netto. Fall 1 im Detail →
Reparaturkosten zwischen Aufwand und Fahrzeugwert
Liegen die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand, aber noch unter dem Fahrzeugwert, bekommen Sie die Netto-Reparaturkosten in der Regel nur, wenn Sie das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzen und es dazu – falls nötig – verkehrssicher (teil-)reparieren lassen. Der Bundesgerichtshof behandelt die sechsmonatige Weiternutzung als Voraussetzung der Abrechenbarkeit – sie belegt Ihr Interesse am Erhalt des Fahrzeugs (BGH, Urteil vom 29.04.2008, Az. VI ZR 220/07; bestätigt durch BGH, Urteil vom 23.11.2010, Az. VI ZR 35/10).
Rechenbeispiel: Reparaturkosten laut Gutachten: 11.900 € brutto (10.000 € netto) – zwischen Wiederbeschaffungsaufwand (9.000 €) und Fahrzeugwert (12.000 €). Mit Weiternutzung: 10.000 € netto. Ohne Weiternutzung bleibt der Anspruch auf 9.000 € beschränkt. Fall 2 im Detail →
Reparaturkosten über dem Fahrzeugwert, bis 130 Prozent
Liegen die Reparaturkosten über dem Fahrzeugwert, aber nicht über 130 Prozent davon, können Sie sich auf Ihr Integritätsinteresse berufen – das Recht, Ihr vertrautes Fahrzeug zu behalten. Mehr als den Wiederbeschaffungsaufwand erhalten Sie dann aber nur, wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht nach Gutachten repariert, sechs Monate weitergenutzt und das auch nachgewiesen wird (etwa durch eine Nachbesichtigung). Eine Teilreparatur genügt hier nicht. Wer rein fiktiv abrechnet, bleibt auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2005, Az. VI ZR 172/04).
Rechenbeispiel: Reparaturkosten laut Gutachten: 13.685 € brutto (11.500 € netto) – über dem Fahrzeugwert (12.000 €), aber unter der 130-Prozent-Grenze (15.600 €). Voll & fachgerecht in der Werkstatt repariert + 6 Monate: 13.685 € brutto auf Rechnung – bei nachgewiesener vollständiger Eigenreparatur 11.500 € netto. Ohne vollständige Reparatur: 9.000 €. Fall 3 im Detail →
Reparaturkosten über 130 Prozent des Fahrzeugwerts
Übersteigen die Reparaturkosten 130 Prozent des Fahrzeugwerts, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Eine Reparatur ist dann nicht mehr ersatzfähig – auch nicht, wenn Sie tatsächlich reparieren lassen. Sie erhalten den Wiederbeschaffungsaufwand: Fahrzeugwert minus Restwert. Der Restwert wird in jedem Unfallgutachten grundsätzlich ermittelt – lokal und über die Restwertbörse.
Rechenbeispiel: Reparaturkosten laut Gutachten: 17.000 € brutto (14.286 € netto) – über der 130-Prozent-Grenze (15.600 €). Ihre Auszahlung: 9.000 € (12.000 − 3.000). Fall 4 im Detail →
Fiktive Abrechnung ist netto – ohne Mehrwertsteuer
Wer fiktiv abrechnet, erhält die Netto-Beträge – die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn sie tatsächlich anfällt, also bei echter Reparatur oder Ersatzbeschaffung mit Rechnung (vgl. BGH, Urteil vom 05.04.2022, Az. VI ZR 7/21). Beide Wege lassen sich nicht mischen: Die Mehrwertsteuer gibt es nicht zusätzlich zur fiktiven Abrechnung (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2021, Az. VI ZR 513/19). Lassen Sie später doch reparieren, ist in der Regel der vollständige Wechsel zur konkreten Abrechnung möglich – dann wird die tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer gegen Nachweis erstattet. Welcher Weg für Sie günstiger ist, halten wir im Gutachten nachvollziehbar fest. Zu den Beispielzahlen: Die Eckdaten gehen von einem Fahrzeug aus, in dessen Wiederbeschaffungswert keine Umsatzsteuer steckt. Ist ein vergleichbares Fahrzeug beim Händler zu haben, wird der enthaltene Steueranteil bei fiktiver Abrechnung herausgerechnet; der Restwert wird demgegenüber mit dem Bruttobetrag abgezogen.
Mehr dazu: Gutachten & Reparaturrechnung → · Kürzungen prüfen lassen → · mehr zum Haftpflichtschaden →
Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Diese Beträge hängen nicht vom Fall ab
In welchen der vier Fälle Ihr Schaden fällt, entscheidet allein über die Hauptposition – also darüber, ob Reparaturkosten oder der Wiederbeschaffungsaufwand ausgezahlt werden. Die folgenden Beträge kommen unabhängig davon hinzu. Sie werden bei Kürzungen besonders häufig übersehen.
Merkantile Wertminderung – soweit das Gutachten eine ausweist
Nutzungsausfall – für die Tage ohne Fahrzeug; maßgeblich ist die Reparaturdauer, wenn repariert wird (Fall 1 bis 3), und die Wiederbeschaffungsdauer beim Totalschaden (Fall 4)
Auslagenpauschale – in der Regulierungspraxis 25 Euro
Gutachter- und Anwaltskosten – bei voller Haftung des Gegners in der Regel ersatzfähig
An- und Abmeldekosten – wenn ein Ersatzfahrzeug angeschafft wird, praktisch vor allem in Fall 4
Deshalb lohnt der Blick auf die Gesamtabrechnung, nicht nur auf die größte Zahl. Eine gekürzte Wertminderung fällt in der Aufstellung kaum auf – im Ergebnis fehlen schnell mehrere hundert Euro.
Im Detail: was Sie bei fiktiver Abrechnung an Geld bekommen → · Wertminderung nach Unfall verstehen → · Auslagenpauschale im Überblick →
Wie eine Kürzung Ihren Fall verschiebt
Kürzungen wirken auf dieser Seite doppelt. Sie nehmen Ihnen nicht nur den gestrichenen Betrag – sie können Ihren Schaden in einen anderen der vier Fälle schieben und damit den ganzen Anspruch verändern. Vier Hebel sehen wir in der Praxis immer wieder:
Der Restwert wird angehoben – über ein Gebot aus einer überregionalen Restwertbörse.
Ein höherer Restwert senkt in Fall 4 den Wiederbeschaffungsaufwand Euro für Euro – aus 9.000 € werden bei 4.500 € Restwert nur noch 7.500 €. Wir begründen den Restwert aus dem gemessenen Zustand und dem regionalen Markt. Restwertbörse: wie Gebote zustande kommen →
Positionen der Kalkulation werden gestrichen – UPE-Aufschläge, Verbringungskosten, Beilackierung.
Jede gestrichene Position senkt die Reparaturkosten. Fällt die Summe dadurch unter eine Fallgrenze, ändert sich nicht nur der Betrag, sondern die Regel, nach der ausgezahlt wird. Wir begründen jede Position technisch – etwa warum die Beilackierung des Nachbarteils nötig ist, wenn die gemessene Schichtdicke und der Farbton es verlangen. UPE-Aufschläge → · Verbringungskosten → · Beilackierung →
Der Wiederbeschaffungswert wird gesenkt – mit dem Hinweis auf einen angeblichen Vorschaden.
Ein niedrigerer Fahrzeugwert verschiebt gleich drei Grenzen: den Aufwand, den Fahrzeugwert selbst und die 130-Prozent-Marke. Ob ein Vorschaden vorliegt und ob er repariert wurde, ist eine Messfrage – kein Verhandlungspunkt. Vorschaden und Altschaden →
Die Stundenverrechnungssätze werden auf eine freie Werkstatt umgeschrieben.
Auch das senkt die Reparaturkosten – und kann den Fall kippen. Ob eine Alternativwerkstatt technisch gleichwertig ist, lässt sich prüfen. Stundenverrechnungssätze → · so gehen wir mit Prüfberichten um →
Was wir dabei tun und was nicht: Wir begründen technisch, warum eine gekürzte Position erforderlich ist – mit Messwerten, Fotos und Protokollen. Wir fordern nichts, wir bewerten keine Schuldfrage und wir erteilen keinen Rechtsrat. Durchsetzen kann Ihren Anspruch ein Anwalt. Die Versicherung kürzt – was jetzt? → · unsere Anwaltspartner →
Was tun Sie jetzt? Vier Schritte
1 · Nichts unterschreiben
Kein Abfindungsangebot annehmen, bevor die drei Zahlen feststehen. Nach der Auszahlung ist eine Korrektur schwer.
2 · Gutachter selbst wählen
Nach § 249 BGB haben Sie das Recht, einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen. warum das wichtig ist →
3 · Besichtigung, nicht Foto
Wir sehen das Fahrzeug persönlich. Verdeckte Schäden entscheiden über die Fallgrenze – auf einem Foto sind sie nicht.
4 · Entscheiden
Erst wenn Ihr Fall feststeht, entscheiden Sie: reparieren lassen, fiktiv abrechnen oder das Fahrzeug ersetzen.
Was wir dabei nicht tun: Wir reparieren nicht, wir handeln nicht mit Fahrzeugen und wir beraten Sie nicht rechtlich. Wir stellen fest, messen und begründen – damit Sie und Ihr Anwalt eine belastbare Grundlage haben. unser Unfallgutachten → · Ihre Rechte nach dem Unfall →
Fragen zur Auszahlung bei fiktiver Abrechnung
Muss ich mein Auto reparieren lassen, wenn ich fiktiv abrechne?
In Fall 1 nicht – die Wahl liegt bei Ihnen. In den Fällen 2 und 3 hängt die volle Auszahlung dagegen von tatsächlicher Reparatur und Weiternutzung ab. Welcher Fall auf Sie zutrifft, ergibt sich aus dem Gutachten.
Bekomme ich die Mehrwertsteuer ausgezahlt?
Bei der fiktiven Abrechnung erhalten Sie Netto-Beträge. Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn sie tatsächlich anfällt – also bei echter Reparatur oder Ersatzbeschaffung mit Rechnung (BGH, Az. VI ZR 7/21). Eine Kombination beider Wege ist nicht möglich (BGH, Az. VI ZR 513/19); der vollständige Wechsel zur konkreten Abrechnung gegen Nachweis bleibt in der Regel offen.
Wie lange muss ich das Fahrzeug weiternutzen?
In den Fällen 2 und 3 gelten in der Regel mindestens sechs Monate Weiternutzung als Voraussetzung für die höhere Auszahlung (ständige BGH-Rechtsprechung). In Fall 1 gibt es keine solche Bedingung.
Was ist, wenn ich spaeter doch reparieren lasse?
Dann können Sie unter Umständen von der fiktiven zur konkreten Abrechnung wechseln und die tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer nachfordern. Gutachten & Reparaturrechnung →
Wer legt fest, in welchen Fall mein Schaden faellt?
Das ergibt sich objektiv aus dem Verhältnis von Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert und Restwert. Genau diese Werte ermitteln wir im Gutachten – neutral und nachvollziehbar – und ordnen Ihren Schaden eindeutig einem der vier Fälle zu.
Gelten die vier Fälle auch, wenn meine eigene Kasko zahlt?
Nein. Die vier Fälle auf dieser Seite folgen dem Schadensersatzrecht nach § 249 BGB. Sie gelten, wenn ein anderer den Schaden verursacht hat und dessen Haftpflichtversicherung zahlt. Zahlt Ihre eigene Kaskoversicherung – etwa bei Wildschaden, Hagel, Glasbruch oder Diebstahl –, gilt stattdessen Ihr Versicherungsvertrag mit den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Selbstbeteiligung, Werkstattbindung und die Frage, ob ohne Reparaturnachweis gezahlt wird, richten sich dann nach Ihren Bedingungen. Wir begutachten beide Fälle. Kasko-Gutachten im Detail →
Was passiert mit den vier Fällen, wenn mich eine Teilschuld trifft?
Die Zuordnung zu einem der vier Fälle ändert sich nicht – sie folgt allein aus Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert und Restwert. Was sich ändert, ist die Auszahlung: Bei einer Quote ersetzt die gegnerische Versicherung Ihren Schaden nur anteilig. Deshalb wiegt eine unvollständige Kalkulation bei Teilschuld schwerer als im klaren Fall – was in der Kalkulation fehlt, fehlt auch im Anteil. Die Höhe der Quote bewerten wir nicht; wir stellen technisch fest, wie hoch Ihr Schaden ist. Teilschuld und Mithaftung erklärt → · Quotenvorrecht bei Vollkasko →
Ich habe schon reparieren lassen, bevor der Gutachter da war – welcher Fall gilt dann?
Auch dann lässt sich der Schaden in der Regel noch einordnen. Maßgeblich sind Reparaturweg, verwendete Teile und der Zustand vor der Reparatur – belegbar über Rechnung, eigene Fotos und die Spuren am Fahrzeug. Je weniger dokumentiert ist, desto schwieriger wird der Nachweis. Der Termin nach der Instandsetzung ist keine Nachbesichtigung im engeren Sinn, sondern eine eigene Leistung – die Reparaturbestätigung: Reparaturbestätigung – Nachweis nach der Reparatur → · Regulierungsdauer im Überblick →
Sie wissen nicht, in welchen Fall Ihr Schaden fällt?
Das Gutachten ordnet das eindeutig zu – mit Wiederbeschaffungswert, Restwert und Reparaturkosten. Rufen Sie an, wir besichtigen in vielen Fällen noch am selben Tag.
Ein Anruf genügt – wir ordnen es ein
Sie sprechen direkt mit einem Kfz-Sachverständigen. Wir sagen Ihnen, in welchen Fall Ihr Schaden fällt – und kommen zur Besichtigung in vielen Fällen noch am selben Tag.
Außerhalb dieser Zeiten erreichen Sie unseren Telefonservice.
Bastian Kfz-Gutachter
Bastian Kfz-Gutachter Sachverständigenbüro e.K.
Inhaber Gunther Bastian, Kfz-Meister
Bergstraße 2 · 66871 Theisbergstegen
E-Mail: info@sv-bastian.de
Mobil: 0170 5229451 · Festnetz anrufen
Einsatzgebiet: mobil im Umkreis von rund 150 km um Theisbergstegen – Rheinland-Pfalz, Saarland sowie Teile von Hessen und Baden-Württemberg.
Termine: täglich 06:00–22:00 Uhr nach Vereinbarung.
Weiter: Grundlagen fiktive Abrechnung → · konkrete Abrechnung im Vergleich → · Preise und Honorare im Überblick →