Fiktive Abrechnung: wie hoch ist Ihre Auszahlung? Die vier Fälle im Überblick
Ein Beispielfahrzeug, vier Schadenshöhen – und jeweils klar, was die Versicherung zahlt.
Wie hoch Ihre Auszahlung bei der fiktiven Abrechnung ist, hängt davon ab, wie hoch die Reparaturkosten im Vergleich zum Fahrzeugwert liegen. Wir zeigen Ihnen alle vier Fälle an einem gemeinsamen Beispielfahrzeug – jeweils mit Rechenbeispiel und ohne Fachchinesisch. So sehen Sie sofort, in welchen Fall Ihr Schaden fällt und mit welcher Auszahlung Sie rechnen können.
Im unverschuldeten Haftpflichtschaden übernimmt die gegnerische Versicherung unsere Gutachterkosten – bei voller Regulierung entstehen für Sie keine Kosten.
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Begriffe in 30 Sekunden
Vier Werte entscheiden über Ihre Auszahlung
Bei der fiktiven Abrechnung rechnen Sie auf Basis des Gutachtens ab, ohne reparieren zu müssen – Grundlage ist Ihr Recht auf Schadensersatz nach § 249 BGB. Welche Auszahlung dabei möglich ist, ergibt sich aus dem Verhältnis dieser vier Werte zueinander.
Wiederbeschaffungswert
Was ein gleichwertiges Fahrzeug am Markt aktuell kosten würde.
Restwert
Was das beschädigte Fahrzeug im Ist-Zustand noch wert ist.
Wiederbeschaffungsaufwand
Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Der Betrag bei einem Totalschaden.
Reparaturkosten netto
Die vom Gutachten geschätzten Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer.
Alle Begriffe ausführlich erklärt finden Sie auf unserer Grundlagen-Seite zur fiktiven Abrechnung →
Welcher Fall trifft auf Sie zu?
Die vier Fälle – was Sie jeweils bekommen
Entscheidend ist, wie hoch die Reparaturkosten im Vergleich zu Wiederbeschaffungsaufwand und Fahrzeugwert liegen. Tippen Sie auf einen Fall – weiter unten rechnen wir jeden an unserem Beispielfahrzeug durch. Das Gutachten ordnet Ihren Schaden eindeutig zu.
Fall 1 · der günstige Fall
Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand
Der einfachste Fall. Sie erhalten die Netto-Reparaturkosten aus dem Gutachten – ohne weitere Bedingungen.
Zum Rechenbeispiel →Fall 2 · mit Weiternutzung
Reparaturkosten zwischen Aufwand und Fahrzeugwert
Sie bekommen die Netto-Reparaturkosten – in der Regel aber nur, wenn Sie das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzen.
Zum Rechenbeispiel →Fall 3 · bis 130 Prozent
Reparaturkosten über dem Fahrzeugwert, bis 130 Prozent
Die 130-Prozent-Regel. Mehr als den Wiederbeschaffungsaufwand gibt es nur bei vollständiger, fachgerechter Reparatur und sechs Monaten Weiternutzung.
Zum Rechenbeispiel →Fall 4 · Totalschaden
Reparaturkosten über 130 Prozent des Fahrzeugwerts
Wirtschaftlicher Totalschaden. Sie erhalten den Wiederbeschaffungsaufwand – Fahrzeugwert minus Restwert.
Zum Rechenbeispiel →Ein Fahrzeug, vier Fälle
Unser Beispielfahrzeug – und Ihre Auszahlung je Fall
Die Eckdaten bleiben in allen vier Fällen gleich
Wiederbeschaffungswert:
12.000 €
Restwert:
3.000 €
Wiederbeschaffungsaufwand:
9.000 € (12.000 − 3.000)
130-Prozent-Grenze:
15.600 € (130 % von 12.000)
Nur die Reparaturkosten laut Gutachten ändern sich von Fall zu Fall. Alle Werte stammen im echten Fall aus dem Gutachten – diese Zahlen dienen nur der Veranschaulichung.
Fall 1 · der günstige Fall
Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand
Liegen die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand, ist die Reparatur klar wirtschaftlich. Sie erhalten die Netto-Reparaturkosten laut Gutachten – ohne Weiternutzungspflicht und ohne Reparaturnachweis. Ob Sie reparieren lassen oder nicht, bleibt Ihre Entscheidung.
Rechenbeispiel
Reparaturkosten netto laut Gutachten: 6.000 €
6.000 € liegen unter dem Wiederbeschaffungsaufwand von 9.000 €.
Ihre Auszahlung: 6.000 € netto.
Fall 2 · mit Weiternutzung
Reparaturkosten zwischen Aufwand und Fahrzeugwert
Liegen die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand, aber noch unter dem Fahrzeugwert, bekommen Sie die Netto-Reparaturkosten in der Regel nur, wenn Sie das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzen und es dazu – falls nötig – verkehrssicher (teil-)reparieren lassen. Die sechsmonatige Weiternutzung ist hier eine Fälligkeitsvoraussetzung (ständige BGH-Rechtsprechung, u. a. Urteil vom 29.04.2008, Az. VI ZR 220/07).
Rechenbeispiel
Reparaturkosten netto laut Gutachten: 10.500 €
10.500 € liegen zwischen Wiederbeschaffungsaufwand (9.000 €) und Fahrzeugwert (12.000 €).
Ihre Auszahlung: 10.500 € netto – bei Weiternutzung von sechs Monaten.
Ohne Weiternutzung bleibt der Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand (9.000 €) beschränkt.
Fall 3 · die 130-Prozent-Regel
Reparaturkosten über dem Fahrzeugwert, bis 130 Prozent
Liegen die Reparaturkosten über dem Fahrzeugwert, aber nicht über 130 Prozent davon, können Sie sich auf Ihr Integritätsinteresse berufen – das Recht, Ihr vertrautes Fahrzeug zu behalten. Mehr als den Wiederbeschaffungsaufwand erhalten Sie dann aber nur, wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht nach Gutachten repariert, sechs Monate weitergenutzt und das auch nachgewiesen wird (etwa durch eine Nachbesichtigung). Eine Teilreparatur genügt hier nicht. Wer rein fiktiv abrechnet, also nicht vollständig repariert, bleibt auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2005, Az. VI ZR 172/04).
Rechenbeispiel
Reparaturkosten netto laut Gutachten: 14.000 €
14.000 € liegen über dem Fahrzeugwert (12.000 €), aber unter der 130-Prozent-Grenze (15.600 €).
Voll & fachgerecht repariert + 6 Monate: bis 14.000 €.
Ohne vollständige Reparatur: 9.000 € (Wiederbeschaffungsaufwand).
Fall 4 · wirtschaftlicher Totalschaden
Reparaturkosten über 130 Prozent des Fahrzeugwerts
Übersteigen die Reparaturkosten 130 Prozent des Fahrzeugwerts, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Eine Reparatur ist dann nicht mehr ersatzfähig – auch nicht, wenn Sie tatsächlich reparieren lassen. Sie erhalten den Wiederbeschaffungsaufwand: Fahrzeugwert minus Restwert. Der Restwert wird in jedem Unfallgutachten grundsätzlich ermittelt – lokal und über die Restwertbörse.
Rechenbeispiel
Reparaturkosten netto laut Gutachten: 17.000 €
17.000 € liegen über der 130-Prozent-Grenze (15.600 €).
Ihre Auszahlung: 9.000 € (12.000 − 3.000).
Wichtig für alle vier Fälle
Bei fiktiver Abrechnung ohne Mehrwertsteuer
Wer fiktiv abrechnet, erhält die Netto-Beträge – die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn sie tatsächlich anfällt, also bei echter Reparatur oder Ersatzbeschaffung mit Rechnung (vgl. BGH, Urteil vom 05.04.2022, Az. VI ZR 7/21). Lassen Sie später doch reparieren, können Sie unter Umständen zur konkreten Abrechnung wechseln und die angefallene Mehrwertsteuer nachfordern. Welcher Weg für Sie günstiger ist, halten wir im Gutachten nachvollziehbar fest.
Sie wissen nicht, in welchen Fall Ihr Schaden fällt?
Das Gutachten ordnet das eindeutig zu – mit Wiederbeschaffungswert, Restwert und Reparaturkosten. Rufen Sie an, wir besichtigen in der Regel noch am selben Tag.
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Sie sprechen direkt mit einem Kfz-Sachverständigen. Wir sagen Ihnen, in welchen Fall Ihr Schaden fällt – und kommen zur Besichtigung in der Regel noch am selben Tag.
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Inhaber: Gunther Bastian
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