Auszahlen lassen statt reparieren · Bastian Kfz-Gutachter

Verständlich erklärt: was die Versicherung zahlen muss – und wo sie gern kürzt.

Fiktive Abrechnung nach dem Unfall

Unabhängig. Neutral. Fachlich fundiert.

Nach einem unverschuldeten Unfall können Sie sich den Schaden auf Basis unseres Gutachtens auszahlen lassen, ohne zu reparieren. Das nennt man fiktive Abrechnung. Wir zeigen Ihnen nachvollziehbar, wie das funktioniert, welche Positionen ersatzfähig sind und warum der sogenannte Werkstattverweis Ihre Auszahlung spürbar drücken kann.

Im unverschuldeten Haftpflichtschaden trägt die gegnerische Versicherung die Kosten des Gutachtens – bei voller Regulierung keine Kosten für Sie.

Kfz-Meister · Dozent an der Handwerkskammer · DAT Expert Partner mit SilverDAT 3 · Personenzertifizierter Sachverständiger nach DIN EN ISO/IEC 17024 – zertifiziert durch die ADA InVivo BV, Zertifikat-Nr. 140985 · persönliche Besichtigung, kein Foto-Gutachten · Top-Bewertungen bei Google

In einfachen Worten

Was bedeutet fiktive Abrechnung?

Sie lassen den Schaden auf Basis des Sachverständigengutachtens abrechnen – ganz ohne Werkstattrechnung und ohne Reparaturnachweis. Sie bekommen den Betrag ausgezahlt und entscheiden selbst, ob, wann und wo Sie reparieren. Rechtsgrundlage ist § 249 Abs. 2 BGB.

Auszahlung statt Reparatur

Sie reichen keine Werkstattrechnung ein. Abgerechnet wird so, als wäre fachgerecht repariert worden.

Sie bleiben flexibel

Reparieren in der Werkstatt, selbst instand setzen, unverändert weiterfahren oder verkaufen – Ihre Entscheidung.

Netto – ohne Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer ist bei fiktiver Abrechnung nicht enthalten. Wer sie ersetzt haben möchte, muss vollständig konkret über eine Werkstattrechnung abrechnen.

Wichtig zum Wort „fiktiv“: Es beschreibt nur die Art der Berechnung (nach Gutachten) – nicht, dass Sie nicht reparieren dürfen. Maßgeblich ist, welche Kosten bei einer fachgerechten Reparatur normalerweise anfallen würden – nicht, was Sie tatsächlich ausgeben. Gerade bei älteren Fahrzeugen ist die fiktive Abrechnung der häufigste Weg. mehr zum Haftpflichtschaden →

Das gilt für den Haftpflichtschaden – nicht für die Kasko

Alles auf dieser Seite beruht auf § 249 BGB. Dieser Paragraph greift, wenn ein anderer den Schaden verursacht hat und dessen Haftpflichtversicherung reguliert. Daraus folgen in der Regel: Auszahlung nach Gutachten, keine Reparaturpflicht, kein Nachweis, wofür Sie das Geld verwenden.

Zahlt dagegen Ihre eigene Kaskoversicherung – etwa bei Wildschaden, Hagel, Glasbruch, Diebstahl oder einem selbst verursachten Unfall –, gilt nicht das Schadensersatzrecht, sondern Ihr Versicherungsvertrag. Maßgeblich sind dann die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Dort können Selbstbeteiligung, Werkstattbindung und Meldepflichten vereinbart sein. Ob und in welcher Höhe ohne Reparaturnachweis gezahlt wird, richtet sich nach Ihren Bedingungen – nicht nach den Regeln dieser Seite.

Wir begutachten beide Fälle. Welche Unterlagen die Kasko in der Regel verlangt und wie wir dort vorgehen, lesen Sie unter Kasko-Gutachten im Detail →  ·  Unfallgutachten bei Haftpflichtschaden →

Die Varianten im Überblick

Fiktiv abrechnen: welcher Weg passt zu Ihnen?

„Fiktive Abrechnung“ ist der Oberbegriff. Dahinter stehen mehrere konkrete Wege – je nachdem, ob Sie das Geld nehmen und selbst entscheiden, das Auto trotz Totalschadens behalten wollen oder erst später doch reparieren lassen. Auf den folgenden Seiten erklären wir jeden Weg im Detail:

Das gehört dazu

Diese Positionen sind ersatzfähig

Arbeitslohn nach den Stundensätzen einer regionalen Fachwerkstatt
Ersatzteile und Lackmaterial
Diagnose & Kalibrierung, wenn unfallbedingt erforderlich
UPE-Aufschläge, wenn regional üblich
Verbringungskosten, wenn erforderlich
Fracht- und Transportkosten für Ersatzteile, wenn üblich

Entscheidend: nicht, ob diese Kosten tatsächlich entstanden sind – sondern ob sie bei einer fachgerechten Reparatur normalerweise anfallen würden. Allein der Hinweis „es gibt keine Rechnung“ ist deshalb kein Grund, Positionen pauschal zu streichen. Diese Bewertung trifft Ihr Sachverständiger.

Sie müssen nichts offenlegen: Bei fiktiver Abrechnung kommt es auf den im Gutachten ermittelten erforderlichen Betrag an – unabhängig davon, ob, wie oder wo Sie tatsächlich reparieren. Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass Sie der Versicherung Ihre tatsächlichen Reparaturmaßnahmen weder nachweisen noch offenlegen müssen (BGH, Urt. v. 28.01.2025, Az. VI ZR 300/24).

Kfz-Gutachter kalkuliert die fiktive Abrechnung mit SilverDAT 3 im Sachverständigenbüro
Jede Position wird nachvollziehbar kalkuliert – mit SilverDAT 3, dem System der DAT.
Was am Ende ankommt

Was bekommen Sie an Geld?

Die Reparaturkosten sind nur eine Position. Daneben stehen weitere Beträge, die Ihnen eigenständig zustehen – auch dann, wenn Sie nicht reparieren lassen. Genau diese Positionen werden am häufigsten übersehen.

Reparaturkosten netto – der im Gutachten ermittelte Betrag, ohne Mehrwertsteuer
Merkantile Wertminderung – der Wertverlust durch den Unfall selbst. Er entsteht unabhängig davon, ob Sie reparieren lassen, und wird – soweit das Gutachten eine ausweist – zusätzlich zu den Reparaturkosten gezahlt
Nutzungsausfall – für die Tage, an denen Sie das Fahrzeug tatsächlich nicht nutzen konnten (Tagessätze je nach Fahrzeuggruppe)
Auslagenpauschale – in der Regulierungspraxis 25 Euro für Telefon, Porto und Wege
Sachverständigenhonorar – bei voller Regulierung rechnen wir direkt mit der gegnerischen Versicherung ab (wer den Gutachter zahlt →)
Anwaltskosten – bei voller Haftung des Gegners gehören die Kosten Ihres Anwalts in der Regel zum ersatzfähigen Schaden, bei Teilschuld anteilig
Abschlepp- und Bergungskosten – soweit sie unfallbedingt angefallen sind

Beim wirtschaftlichen Totalschaden tritt an die Stelle der Reparaturkosten der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts – die übrigen Positionen bleiben davon unberührt. Bei fiktiver Abrechnung wird der Wiederbeschaffungswert zuvor um die darin enthaltene Mehrwertsteuer bereinigt. Der Nutzungsausfall bemisst sich hier nicht nach der Reparatur-, sondern nach der Wiederbeschaffungsdauer. Hinzu kommen in der Regel die An- und Abmeldekosten.

Zwei ehrliche Einschränkungen: Die Mehrwertsteuer ist bei fiktiver Abrechnung nicht dabei – sie wird nur ersetzt, wenn sie tatsächlich angefallen ist, etwa durch eine Reparaturrechnung oder den Kauf eines Ersatzfahrzeugs. Und der Nutzungsausfall setzt einen wirklichen Ausfall voraus: Wer unrepariert weiterfährt, hat in der Regel keinen Ausfall und damit auch keinen Anspruch auf diese Position. Wer repariert – auch in Eigenregie –, erhält sie üblicherweise für die Dauer der Reparatur, höchstens für die im Gutachten ausgewiesene Reparaturdauer (beim Totalschaden gilt stattdessen die Wiederbeschaffungsdauer).

Ein Rechenbeispiel

Auffahrunfall, Haftung unstreitig. Das Gutachten weist 5.800 Euro Reparaturkosten netto aus, 700 Euro Wertminderung und 10 Arbeitstage Reparaturdauer. Der Geschädigte lässt reparieren – die Reparatur dauert die vollen zehn Arbeitstage – und rechnet fiktiv ab.

Reparaturkosten netto 5.800 €
Wertminderung 700 €
Nutzungsausfall, 10 Tage à 59 € 590 €
Auslagenpauschale 25 €
Auszahlung an den Geschädigten 7.115 €

Sachverständigenhonorar und Anwaltskosten laufen daneben über die gegnerische Versicherung. Der Tagessatz hängt von der Fahrzeuggruppe ab – die 59 Euro sind ein Beispielwert, kein Festbetrag.

Ohne Gutachten fehlt für fast jede dieser Positionen die Grundlage: Wertminderung, Reparaturdauer und Wiederbeschaffungswert stehen nirgends sonst. Ein Kostenvoranschlag weist sie nicht aus – deshalb geht bei der Abrechnung nach Kostenvoranschlag in der Regel Geld verloren.

Mehr Infos: Wertminderung nach Unfall verstehen → · Nutzungsausfall berechnen → · Auslagenpauschale im Überblick → · Totalschaden richtig abrechnen → · Honorar transparent berechnen →

Ihre Rechte als Geschädigter

Ihr Recht auf einen eigenen Gutachter

Als Geschädigter haben Sie nach § 249 BGB das Recht, einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen – und die freie Werkstattwahl. Ein neutrales Gutachten schafft die Grundlage, um Ihre Ansprüche nachvollziehbar zu beziffern. Nach einem unverschuldeten Unfall gehören die Gutachterkosten zum ersatzfähigen Schaden; wir rechnen das Gutachten regelmäßig direkt mit der gegnerischen Versicherung ab.

Mehr dazu: Honorar transparent berechnen →  ·  alle unsere Gutachten-Leistungen →  ·  Preise und Honorare im Überblick →

Hier wird gern gekürzt

Der Werkstattverweis – und wann er hält

Die Versicherung nennt eine günstigere Werkstatt und möchte zu deren Preisen abrechnen. Ein solcher Verweis hält aber nur, wenn alle Punkte zugleich erfüllt sind:

✓ die Versicherung eine konkrete Werkstatt benennt – ein pauschaler Hinweis „woanders ist es günstiger“ genügt nicht,
✓ diese Werkstatt die Reparatur gleichwertig zu einer Markenwerkstatt ausführen kann,
✓ sie für Sie ohne Weiteres erreichbar ist – Nähe allein genügt aber nicht,
✓ ihre Preise für alle Kunden gelten und nicht nur Sonderkonditionen für die Versicherung sind.

Beweisen muss das die Versicherung – nicht Sie. Fehlt auch nur einer dieser Punkte, hält die Kürzung in der Regel nicht, und es bleiben die Preise aus dem Gutachten.

Gut zu wissen

Bei einem Fahrzeug, das jünger als drei Jahre ist oder lückenlos in der Vertragswerkstatt gewartet wurde („scheckheftgepflegt“), darf die Versicherung in der Regel nicht auf eine günstigere freie Werkstatt verweisen. Dann gelten die höheren Markenwerkstatt-Preise – samt UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten. Lassen Sie ein solches Fahrzeug nach der fiktiven Abrechnung später doch in einer freien Werkstatt instand setzen, verlieren Sie den Anspruch auf die Markenwerkstatt-Preise nicht (BGH, Urt. v. 24.03.2026, Az. VI ZR 405/24).

Zwei Beispiele zum Mitrechnen

Was der Werkstattverweis ausmacht

Beispiel 1 · älteres Fahrzeug

10 Jahre alt, nicht scheckheftgepflegt – ein Verweis ist hier in der Regel zulässig.

Reparaturkosten netto laut Gutachten4.200 €
− niedrigere Stundensätze− 480 €
− UPE-Aufschläge (dort nicht berechnet)− 210 €
− Verbringungskosten− 110 €
Auszahlung3.400 €

Ist der Verweis wirksam, sind die Kürzungen meist nicht zu beanstanden. Trotzdem lohnt die Prüfung, ob der Verweis überhaupt zulässig ist.

Beispiel 2 · scheckheftgepflegt

2 Jahre alt, lückenlos in der Vertragswerkstatt gewartet – ein Verweis ist hier in der Regel unzulässig.

Reparaturkosten netto laut Gutachten4.200 €
Stundensätze Markenwerkstattvoll
UPE-Aufschlägeanerkannt
Verbringungskostenanerkannt
Auszahlung4.200 €

Hier darf die Versicherung in der Regel nicht auf eine günstigere Werkstatt verweisen – die volle Gutachtensumme bleibt erhalten.

Hinweis: Die Mehrwertsteuer ist in beiden Beispielen nicht enthalten – bei fiktiver Abrechnung wird netto ausgezahlt. Solange Sie fiktiv abrechnen, ist die Mehrwertsteuer nicht dabei – auch nicht anteilig, wenn Sie später reparieren (BGH, Urt. v. 05.04.2022, Az. VI ZR 7/21). Lassen Sie aber tatsächlich reparieren, können Sie in der Regel vollständig zur konkreten Abrechnung wechseln – dann wird die Rechnung einschließlich der angefallenen Mehrwertsteuer ersetzt. Nicht zulässig ist nur das Mischen: fiktiv rechnen und die Steuer trotzdem mitnehmen. Frei gewählte Beispielwerte.

Der Unterschied, den keiner erwähnt

Bei der fiktiven Abrechnung gibt es keine zweite Chance

Wer konkret abrechnet, hat am Ende eine Werkstattrechnung. Die Werkstatt zerlegt das Fahrzeug, findet, was von außen niemand sehen konnte, und schreibt es auf. Die Rechnung korrigiert das Gutachten.

Bei der fiktiven Abrechnung passiert das nie. Es wird nichts zerlegt, es kommt keine Rechnung, es gibt keine Korrektur. Das Gutachten ist dann das einzige Beweismittel, das zu diesem Schaden entsteht – und meist ist das Fahrzeug längst weitergefahren oder verkauft, wenn die Versicherung kürzt. Was am Besichtigungstag nicht gemessen wurde, ist danach nicht mehr messbar. Deshalb entscheidet bei der fiktiven Abrechnung die Sorgfalt eines einzigen Termins über das Geld.

Genau hier trennt sich das 5-Minuten-Gutachten vom belastbaren. Vier Punkte, an denen wir bei fiktiver Abrechnung besonders genau hinsehen – weil sie später die typischen Kürzungen tragen:

1 · Alt oder neu? Der häufigste Kürzungsgrund

„Vorschaden nicht abgegrenzt“ ist die Kürzung, die bei fiktiver Abrechnung am häufigsten kommt – und ohne Reparaturrechnung am schwersten zu entkräften. Wir legen deshalb ein Lackschichtmess-Raster über die betroffenen und die angrenzenden Teile: Werte in Mikrometer, Messpunkt für Messpunkt. Zur Sicherung von Kratzern und Spuren tragen wir Kontrastpuder (Entwicklerpuder) auf die Lackfläche auf – Verlauf, Anhaftungen und Spurenrichtung werden im Foto sichtbar und wandern in die Akte. Wir dokumentieren, was am Fahrzeug ist; den Hergang bewerten wir nicht.

2 · Was hinter dem Blech liegt

Niemand wird das Fahrzeug öffnen. Also muss es jetzt gesehen werden: In unserer Prüfhalle mit drei Hebebühnen prüfen wir Unterboden, Längsträger und Fahrwerksaufnahmen von unten; mit dem Endoskop sehen wir in Hohlräume und Trägerprofile hinein. Verzug im Fahrwerk zeigt die Achs- und Geometrievermessung. Was hier nicht auffällt, taucht in keiner Kalkulation mehr auf.

3 · Die Elektronik, die keiner sieht

Ein Stoßfänger trägt heute Radar, Kamera und Sensorik. Wir lesen den Fehlerspeicher mit Launch- und Hella-Gutmann-Diagnosetestern aus und prüfen Signalverläufe am Oszilloskop. Der Kalibrieraufwand der Assistenzsysteme gehört in die Kalkulation – auch dann, wenn Sie nicht reparieren lassen. Er ist Teil des erforderlichen Reparaturwegs, nicht ein Extra.

4 · Beim Elektrofahrzeug: die Batterie

Ein Stoß von unten oder von der Seite kann den Batterieträger treffen, ohne dass außen viel zu sehen ist. Wir messen die Restkapazität mit einem AVILOO-Test (State of Health) unter Last – das ist etwas anderes, als den vom Fahrzeug gemeldeten Wert auszulesen. Jeder unserer Sachverständigen führt die vollständige Hochvolt-Ausrüstung im Fahrzeug mit (isolierende Schutzhandschuhe, Bosch BIT 1000 zur Prüfung der Spannungsfreiheit, Absperr- und Warnmaterial), Qualifikation Stufe 3S.

Wenn die Versicherung kürzt: Ein Prüfbericht entsteht am Schreibtisch, ohne dass jemand das Fahrzeug gesehen hat. Wir antworten darauf technisch – mit den Messwerten aus der Akte, nicht mit Meinung. Wir begründen, warum eine gestrichene Position technisch erforderlich ist; ob und wie Sie Ihren Anspruch durchsetzen, entscheiden Sie – und dabei berät Sie ein Fachanwalt für Verkehrsrecht, nicht wir. Mehr dazu: was hinter einem Prüfbericht steckt →

Unsere ehrliche Grenze: Wir stellen fest und begründen technisch. Wir reparieren nicht und handeln nicht mit Fahrzeugen – wir verdienen nichts an dem, was wir feststellen. Welche Werkstatt repariert, entscheiden allein Sie (§ 249 BGB). Und wir sagen es Ihnen auch, wenn die fiktive Abrechnung für Ihren Fall der schlechtere Weg ist.

Die vollständige Geräteliste: unsere technische Ausstattung im Überblick → · Alt gegen neu trennen: Vorschaden und Altschaden abgrenzen → · Wenn Sie doch reparieren lassen: Reparaturbestätigung nach der Instandsetzung →

Aktuelle Rechtsprechung

Drei BGH-Urteile, die Sie kennen sollten

BGH · 28.01.2025 · VI ZR 300/24

Kein Nachweis nötig

Sie müssen der Versicherung nicht offenlegen, ob, wie oder wo Sie tatsächlich reparieren. Maßgeblich ist allein der im Gutachten ermittelte erforderliche Betrag – auch wenn gar nicht oder im Ausland repariert wurde.

BGH · 24.03.2026 · VI ZR 405/24

Markensatz bleibt

Wer bei einem scheckheftgepflegten Fahrzeug zu Markenwerkstatt-Sätzen fiktiv abrechnet und es danach in einer freien Werkstatt reparieren lässt, verliert die höheren Sätze nicht. Nachträglich kürzen darf die Versicherung deshalb nicht.

BGH · 05.04.2022 · VI ZR 7/21

Mehrwertsteuer nur konkret

Bei fiktiver Abrechnung wird netto ausgezahlt. Einen anteiligen Ersatz der Mehrwertsteuer gibt es auch dann nicht, wenn später repariert wird. Wer die Steuer ersetzt haben möchte, muss vollständig konkret über die Werkstattrechnung abrechnen.

Was diese Urteile für Ihren konkreten Schaden bedeuten, klären wir im Gutachten – und ordnen jede Kürzung der Versicherung fachlich ein. Urteile zur fiktiven Abrechnung →

Wenn die Versicherung kürzt

Typische Kürzungs-Begründungen – und was dahintersteckt

„Das ist nicht erforderlich“ · „Das fällt nicht immer an“ · „Das ist zu teuer“ · „Eine andere Werkstatt ist günstiger“ – diese Sätze hören Geschädigte oft. Die Versicherung darf Positionen prüfen und kürzen, wenn sie behauptet, eine Position sei im konkreten Fall nicht erforderlich oder nicht üblich. Ob das stimmt, hängt immer vom Einzelfall ab. Viele Kürzungen sind streitig und sollten fachlich geprüft werden – nehmen Sie sie nicht ungeprüft hin.

Wir prüfen Kürzungen Position für Position und halten dagegen, wo es fachlich geboten ist. Prüf- und Kürzungsberichte im Überblick →  ·  Versicherung kürzt – was tun? →

Häufige Fragen

Fragen zur fiktiven Abrechnung

Die folgenden Antworten betreffen den Haftpflichtschaden nach § 249 BGB – also den Fall, dass ein anderer den Schaden verursacht hat. Zahlt Ihre eigene Kaskoversicherung, gilt stattdessen Ihr Versicherungsvertrag: Kasko-Gutachten im Detail →

Darf ich nach fiktiver Abrechnung trotzdem reparieren?+
Ja. „Fiktiv“ beschreibt nur die Art der Berechnung. Sie dürfen jederzeit reparieren – in einer Werkstatt oder selbst. Wichtig: Zur fiktiven Auszahlung kommt die Mehrwertsteuer nicht hinzu. Wer sie ersetzt haben möchte, wechselt vollständig zur konkreten Abrechnung und reicht die Werkstattrechnung ein – das ist in der Regel auch noch nachträglich möglich.
Muss ich der Versicherung nachweisen, ob und wie ich repariert habe?+
Nein. Bei fiktiver Abrechnung kommt es allein auf den im Gutachten ermittelten erforderlichen Betrag an. Sie müssen Ihre tatsächlichen Reparaturmaßnahmen weder offenlegen noch belegen – das gilt auch, wenn gar nicht oder im Ausland repariert wurde (BGH, Urt. v. 28.01.2025, Az. VI ZR 300/24).
Warum zahlt die Versicherung weniger, als im Gutachten steht?+
Meist liegt das an Kürzungen einzelner Positionen oder an einem Werkstattverweis. Kürzungen sind nicht automatisch richtig – viele sind streitig und sollten fachlich geprüft werden.
Bekomme ich die Mehrwertsteuer ausgezahlt?+
Bei fiktiver Abrechnung wird netto, also ohne Mehrwertsteuer, ausgezahlt. Einen anteiligen Ersatz der Steuer gibt es nicht (BGH, Urt. v. 05.04.2022, Az. VI ZR 7/21). Lassen Sie später tatsächlich reparieren, können Sie in der Regel vollständig zur konkreten Abrechnung wechseln – dann wird die Rechnung einschließlich Mehrwertsteuer ersetzt. Möglich ist das üblicherweise, solange der Anspruch nicht verjährt und noch keine abschließende Abfindung vereinbart wurde.
Was ist ein Werkstattverweis – und gilt er immer?+
Die Versicherung nennt eine günstigere Werkstatt und rechnet zu deren Preisen ab. Der Verweis gilt nur, wenn die Werkstatt fachgerecht, gleichwertig, erreichbar und zumutbar ist und die Preise für alle Kunden gelten. Bei Fahrzeugen unter drei Jahren oder scheckheftgepflegten Fahrzeugen ist er in der Regel unzulässig.
Lohnt sich die fiktive Abrechnung bei einem älteren Auto?+
Häufig ja. Bei älteren Fahrzeugen ist die Auszahlung oft attraktiver als eine teure Reparatur. Ob es sich im Einzelfall lohnt, hängt von Schadenhöhe, Wiederbeschaffungswert und Restwert ab – das klärt das Gutachten. Liegt der Schaden über 130 Prozent des Fahrzeugwerts, gilt die Totalschaden-Abrechnung: Totalschaden im Detail →
Wann kommt das Geld?+
Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht. Ein Haftpflichtschaden mit klarer Haftung ist in der Regel in vier bis sechs Wochen erledigt – gerechnet ab dem Tag, an dem die gegnerische Versicherung Ihre vollständigen Unterlagen hat, nicht ab dem Unfalltag. Unvollständige Unterlagen, unklare Haftung oder eine laufende Ermittlungsakte verlängern die Bearbeitung regelmäßig. Unser Teil des Zeitplans: Besichtigung in der Regel innerhalb von 24 Stunden, Gutachten üblicherweise 24 bis 36 Stunden nach der Besichtigung. Regulierungsdauer im Überblick →
Was ändert sich, wenn mich eine Teilschuld trifft?+
Steht eine Quote fest, ersetzt die gegnerische Versicherung Ihren Schaden anteilig. Fiktiv abrechnen können Sie trotzdem – nur fällt der ausgezahlte Betrag entsprechend der Quote geringer aus. Gerade dann zählt jede Position im Gutachten doppelt: Was in der Kalkulation fehlt, fehlt auch im Anteil. Die Höhe der Quote bewerten wir nicht – das ist Sache von Anwalt und Gericht; wir stellen technisch fest, wie hoch Ihr Schaden ist. Haben Sie zusätzlich eine Vollkasko, kann das Quotenvorrecht nach § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG Ihre Auszahlung verbessern. Teilschuld und Mithaftung erklärt → · Quotenvorrecht bei Vollkasko →

Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Für die verbindliche Prüfung Ihrer Anspruchslage ist ein Fachanwalt für Verkehrsrecht zuständig.

Ihr Weg zur Auszahlung

Was tun Sie jetzt? Fünf Schritte zur fiktiven Abrechnung

1

Fahrzeug sichern, nichts unterschreiben. Unterschreiben Sie kein Abfindungsangebot der gegnerischen Versicherung, bevor der Schaden neutral bewertet ist.

2

Eigenen Gutachter beauftragen. Sie haben nach § 249 BGB das Recht auf einen unabhängigen Sachverständigen. Wir kalkulieren den erforderlichen Reparaturbetrag vollständig – inklusive UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten.

3

Fiktiv abrechnen und Betrag anfordern. Sie reichen das Gutachten bei der Versicherung ein und lassen sich den Netto-Betrag auszahlen – ohne Reparaturrechnung.

4

Werkstattverweis prüfen lassen. Nennt die Versicherung eine günstigere Werkstatt, prüfen wir, ob der Verweis alle vier Voraussetzungen erfüllt. Fehlt einer, bleiben die Preise aus dem Gutachten.

5

Kürzung nicht hinnehmen. Streicht die Versicherung Positionen, ordnen wir jede Kürzung fachlich ein und nehmen Stellung. Versicherung kürzt – was tun? →

Frage zur Abrechnung oder zu einer Kürzung?

Sie sprechen direkt mit einem Kfz-Sachverständigen. Wir ordnen Ihre Kürzung fachlich ein, sagen Ihnen, was sich prüfen lässt – und kommen zur Besichtigung in vielen Fällen noch am selben Tag.

Bastian Kfz-Gutachter

Bastian Kfz-Gutachter Sachverständigenbüro e.K.
Inhaber Gunther Bastian, Kfz-Meister
Bergstraße 2 · 66871 Theisbergstegen
E-Mail: info@sv-bastian.de
Mobil: 0170 5229451 · Festnetz: Festnetz anrufen

Einsatzgebiet: mobil im Umkreis von rund 150 km um Theisbergstegen – Rheinland-Pfalz, Saarland sowie Teile von Hessen und Baden-Württemberg.

Termine: täglich 06:00–22:00 Uhr nach Vereinbarung.

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