25 Euro für Telefonate, Porto und Fahrten – ohne einen einzigen Beleg. Und trotzdem wird darüber gestritten.
Auslagenpauschale nach dem Unfall
Laienverständlich. Nachvollziehbar. Fair.
Ein Unfall kostet nicht nur Reparatur und Zeit – er kostet auch Kleingeld: Telefonate mit der Versicherung, Porto für Unterlagen, Fahrten zur Werkstatt, Kopien, Papier. Diese Kosten einzeln nachzuweisen wäre absurd. Deshalb gibt es die Auslagenpauschale – auch Unkosten- oder Kostenpauschale genannt. Sie ist die kleinste Position Ihrer Abrechnung. Und sie erzählt viel darüber, wie gründlich reguliert wird.
Im unverschuldeten Haftpflichtschaden trägt die gegnerische Versicherung die Kosten des Gutachtens – bei voller Regulierung keine Kosten für Sie.
Kfz-Meister · Dozent an der Handwerkskammer · DAT Expert Partner mit SilverDAT 3 · Personenzertifizierter Sachverständiger nach DIN EN ISO/IEC 17024 – zertifiziert durch die ADA InVivo BV, Zertifikat-Nr. 140985 · eigene Prüfhalle mit drei Hebebühnen · durchweg Top-Bewertungen bei Google
Was ist die Auslagenpauschale – und warum gibt es sie überhaupt?
Nach § 249 BGB ist der Zustand herzustellen, der ohne den Unfall bestünde. Dazu gehören auch die vielen kleinen Ausgaben, die Sie nur haben, weil es den Unfall gab: Sie telefonieren mit der Versicherung, mit der Werkstatt, mit dem Sachverständigen. Sie schicken Unterlagen, Sie kopieren den Fahrzeugschein, Sie fahren zur Werkstatt und wieder zurück.
Jeden dieser Posten einzeln zu belegen, wäre für Sie eine Zumutung und für die Versicherung ein Prüfaufwand, der teurer wäre als die Beträge selbst. Die Schadenregulierung nach einem Verkehrsunfall ist ein Massengeschäft – Millionen Fälle im Jahr, immer dieselben Kleinbeträge. Deshalb haben die Gerichte eine Pauschale anerkannt: einen festen Betrag, den Sie ohne Nachweis erhalten. Rechtlich stützt sich das auf die Schadensschätzung nach § 287 ZPO.
Merksatz: Die Auslagenpauschale ist kein Trostpflaster und kein Schmerzensgeld. Sie ist der pauschale Ersatz Ihrer eigenen kleinen Aufwendungen – und Sie bekommen sie zusätzlich zu Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall oder Mietwagen, nicht statt dessen.

Wie hoch ist die Auslagenpauschale nach einem Unfall?
In der Regulierungspraxis werden 25 Euro angesetzt. Das ist der Wert, den die meisten Gerichte als üblich ansehen – das Oberlandesgericht Celle etwa hat ihn ausdrücklich bestätigt (OLG Celle, Urt. v. 16.06.2021, Az. 14 U 152/20). Je nach Gerichtsbezirk finden sich in der Rechtsprechung aber auch Beträge zwischen etwa 15 und 30 Euro. Es gibt keinen bundeseinheitlichen Satz – die Höhe wird geschätzt, nicht berechnet.
Praktisch heißt das: Ihr Anwalt setzt den Betrag an, der im zuständigen Gerichtsbezirk üblich ist. Kürzt die Versicherung von 30 auf 25 Euro, lohnt der Streit selten – kürzt sie auf null, ist das ein Signal, das man ernst nehmen sollte. Denn dann bestreitet sie meist nicht die fünf Euro, sondern etwas Größeres: die Haftung dem Grunde nach oder die Quote.
Das deckt die Pauschale ab
- Telefonate und E-Mails zur Abwicklung
- Porto, Papier, Kopien, Druckkosten
- Fahrten zur Werkstatt, zur Zulassungsstelle, zum Besichtigungstermin
- Zeitaufwand für Schriftverkehr in üblichem Rahmen
Das ist nicht darin enthalten
- Kosten des Gutachtens – die laufen getrennt (wer zahlt den Gutachter? →)
- Anwaltskosten
- An- und Abmeldung des Fahrzeugs beim Totalschaden
- Nutzungsausfall, Mietwagen, Wertminderung
Hatten Sie tatsächlich höhere Auslagen – etwa mehrere lange Fahrten oder ungewöhnlich viel Schriftverkehr –, können Sie diese konkret abrechnen. Dann brauchen Sie allerdings Belege: Fahrtenaufstellung, Quittungen, Nachweise. Die Pauschale ist der bequeme Weg, nicht der einzige.
Der beste Weg, Ihre Auslagen zu senken: sie gar nicht erst entstehen zu lassen
Die Pauschale ersetzt Ihren Aufwand. Interessanter ist die Frage, warum dieser Aufwand entsteht. Aus unserer Erfahrung entsteht er fast nie beim ersten Termin – er entsteht danach: durch Rückfragen, durch Nachforderungen, durch eine zweite Besichtigung, weil beim ersten Mal etwas fehlte. Jede dieser Runden kostet Sie Telefonate, Fahrten und Wochen. Deshalb messen wir beim ersten Termin so, dass keine zweite Runde nötig wird.
Messwerte statt Formulierungen
Wo andere „leichte Vorschäden erkennbar“ schreiben, steht bei uns eine Messreihe: Lackschichtmessung über Bauteil und Nachbarteile, Werte in Mikrometer, Streuung dokumentiert. Wo andere „Reifen abgefahren“ notieren, steht ein Wert aus der Profiltiefenmessung. Eine Zahl löst keine Rückfrage aus. Eine Formulierung schon.
Der Fehlerspeicher als Ausdruck, nicht als Erinnerung
Wir lesen mit den Diagnosetestern von Launch und Hella Gutmann aus, was das Fahrzeug selbst über den Unfall gespeichert hat – Fehlercodes, Auslösedaten der Rückhaltesysteme, Kalibrierstatus der Assistenzsysteme – und legen den Ausdruck der Akte bei. Das ist ein Dokument, über das man nicht diskutieren kann.
Was unter dem Auto ist, klärt man unter dem Auto
Wenn der Verdacht auf verdeckte Schäden im Raum steht, holen wir das Fahrzeug in die eigene Prüfhalle und auf eine der drei Hebebühnen – Unterboden, Längsträger, Schweller, bei Bedarf mit Endoskopie in geschlossene Profile. Wir klären das in einem Durchgang, nicht in dreien. Sie fahren einmal, nicht dreimal.
Beim Elektroauto: ein Protokoll, das Fragen beendet
Die häufigste Rückfrage bei Elektrofahrzeugen lautet: „Wie steht es um die Batterie?“ Wir beantworten sie mit einem Messergebnis – dem AVILOO-Test zum State of Health – und arbeiten am Fahrzeug mit der Hochvolt-Qualifikation Stufe 3S und der vollständigen Hochvolt-Ausrüstung im Fahrzeug. Ein Protokoll beendet die Diskussion, bevor sie beginnt.
Das ist der eigentliche Hebel bei diesem Thema: Die 25 Euro bekommen Sie ohnehin. Was Sie wirklich sparen, sind die Wochen und Wege, die eine unvollständige Akte erzeugt. unsere technische Ausstattung im Detail → · was ein Kfz-Gutachter leisten muss →
Ein Rechenbeispiel: Warum es nie um die 25 Euro geht
Ein Auffahrunfall, Haftung unstreitig, Reparaturkosten 4.200 €, Wertminderung 600 €, 8 Tage Nutzungsausfall. Die Abrechnung des Anwalts setzt 25 € Auslagenpauschale an. Die Versicherung zahlt – und kürzt an anderer Stelle.
| Position | Gefordert | Reguliert |
|---|---|---|
| Reparaturkosten | 4.200 € | 3.780 € (Verweis auf freie Fachwerkstatt) |
| Wertminderung | 600 € | 300 € |
| Nutzungsausfall 8 Tage | 472 € | 295 € (5 Tage) |
| Auslagenpauschale | 25 € | 25 € |
| Summe | 5.297 € | 4.400 € |
Differenz: 897 € – und kein Cent davon steckt in der Pauschale. Die Auslagenpauschale ist die einzige Position, die fast immer durchgeht. Genau deshalb ist sie ein guter Lackmustest: Wer sie durchwinkt und alles andere kürzt, sagt Ihnen damit, wo der eigentliche Streit liegt – bei den Stundenverrechnungssätzen →, bei der Wertminderung → und beim Nutzungsausfall →. Dort lohnt sich der Blick, nicht bei den 25 Euro.
Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Drei Sätze zur Pauschale – und was sie wirklich bedeuten
„Wir erkennen eine Kostenpauschale von 20 € an.“
Die Höhe wird geschätzt und variiert je nach Gerichtsbezirk. In der Praxis sind 25 € der übliche Ansatz. Ob sich der Streit um fünf Euro lohnt, entscheidet Ihr Anwalt – wirtschaftlich sinnvoll ist er selten, sachlich richtig kann er trotzdem sein, wenn im selben Schreiben andere Positionen fallen.
„Belege für Ihre Auslagen liegen uns nicht vor.“
Der Sinn der Pauschale ist gerade, dass keine Belege nötig sind. Wer sie mit dieser Begründung streicht, verlangt etwas, das die Rechtsprechung nicht verlangt. Belege brauchen Sie nur, wenn Sie mehr als die Pauschale geltend machen wollen.
„Eine Kostenpauschale wird nicht gezahlt.“
Das ist der Satz, der aufhorchen lassen sollte. Er steht selten allein. Meist bedeutet er, dass die Versicherung die Haftung dem Grunde nach bestreitet oder eine Quote ansetzt – dann fällt die Pauschale mit allem anderen. Hier geht es also nicht um 25 Euro, sondern um Ihren gesamten Anspruch. Versicherung kürzt – was tun? →
Unsere Rolle dabei: Die Auslagenpauschale ist eine reine Rechtsposition – wir stellen dazu nichts fest und rechnen sie nicht ab. Was wir tun: die technischen Positionen so belegen, dass die Versicherung an ihnen nicht vorbeikommt. Fordern, mahnen oder verhandeln tun wir nicht; das ist Anwaltssache. Anwaltspartner in der Region →
Was tun Sie jetzt, wenn Sie abrechnen?
Vergessen Sie die Pauschale nicht. Sie steht Ihnen zu, sie kostet keinen Nachweis – und sie wird trotzdem regelmäßig übersehen, wenn jemand ohne Anwalt abrechnet. Ein Satz im Anschreiben genügt.
Notieren Sie ungewöhnliche Auslagen mit. Wer mehrfach 60 Kilometer zur Fachwerkstatt und zurück fährt, liegt schnell über der Pauschale. Dann führen Sie eine kurze Aufstellung: Datum, Ziel, Kilometer, Zweck.
Lesen Sie das Regulierungsschreiben von unten nach oben. Die kleinen Positionen verraten die Haltung der Versicherung. Wird die Pauschale gestrichen, geht es nicht um sie – dann steht die Haftung oder die Quote im Raum.
Sorgen Sie dafür, dass die großen Positionen belegt sind. Reparaturweg, Wertminderung, Ausfallzeit – dort liegt das Geld. Wir dokumentieren diese Positionen mit Messwerten, damit über sie nicht diskutiert werden muss. Unfallgutachten beauftragen →
Teilschuld, Kasko, mehrere Fahrzeuge – drei Sonderfälle
Teilschuld
Bei geteilter Haftung wird auch die Pauschale nur anteilig ersetzt – bei einer Quote von 50 Prozent also die Hälfte. Die Quote selbst bewerten wir nicht; das ist eine Rechtsfrage. Ein Gutachten ist auch bei unklarer Haftung sinnvoll: Ohne belastbare Zahlen kann niemand quoteln. Quotenvorrecht erklärt →
Kaskoschaden
In der Kasko gibt es die Auslagenpauschale nicht. Dort gilt kein Schadensersatzrecht, sondern Ihr Vertrag – die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung. Ersetzt wird, was dort steht, und die Pauschale steht dort in aller Regel nicht. Kasko-Gutachten im Detail →
Ein Unfall, zwei Fahrzeuge
Die Pauschale gibt es pro Geschädigtem und Schadenfall, nicht pro beschädigtem Bauteil und nicht zweimal für dasselbe Ereignis. Wurden zwei Fahrzeuge desselben Halters beschädigt, ist die Abrechnung eine Frage des Einzelfalls – auch das gehört auf den Tisch des Anwalts, nicht auf unseren.
Was wir bei diesem Thema nicht tun
Diese Seite ist der ehrlichste Beleg dafür, wo unsere Rolle endet:
- Wir rechnen Ihren Schaden nicht ab. Die Auslagenpauschale macht Ihr Anwalt geltend – wir stellen sie nicht in Rechnung und melden sie nicht an.
- Wir fordern kein Geld von der Versicherung, setzen keine Fristen und bewerten die Schuldfrage oder eine Haftungsquote nicht.
- Wir erteilen keinen Rechtsrat dazu, ob sich ein Streit um fünf Euro lohnt. Das ist eine anwaltliche Abwägung, keine technische.
- Wir reparieren nicht und handeln nicht mit Fahrzeugen. Wir stellen fest, messen und begründen – das ist unser Fach, und dabei bleiben wir.
Häufige Fragen zur Auslagenpauschale
Muss ich meine Auslagen belegen?+
Bekomme ich die Pauschale auch, wenn ich fiktiv abrechne?+
Gilt die Pauschale auch bei einem Bagatellschaden?+
Sind die Anfahrtskosten des Gutachters in der Pauschale enthalten?+
Warum streitet die Versicherung überhaupt über 25 Euro?+
Die kleinen Posten laufen von allein – die großen nicht
Wir kommen zum Fahrzeug, in der Regel innerhalb von ein bis zwei Werktagen, und dokumentieren so vollständig, dass keine zweite Runde nötig wird. Kein 5-Minuten-Gutachten. Persönlich. Unabhängig. Fachlich präzise.
Bastian Kfz-Gutachter
Bastian Kfz-Gutachter Sachverständigenbüro e.K.
Inhaber Gunther Bastian, Kfz-Meister
Bergstraße 2 · 66871 Theisbergstegen
E-Mail: info@sv-bastian.de
Mobil: 0170 5229451 · Festnetz anrufen
Einsatzgebiet: mobil im Umkreis von rund 150 km um Theisbergstegen – Rheinland-Pfalz, Saarland sowie Teile von Hessen und Baden-Württemberg.
Erreichbarkeit: täglich 06:00–22:00 Uhr – Sie sprechen direkt mit einem Kfz-Sachverständigen.
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