Sie stehen am Unfallort, es ist dunkel, das Auto fährt nicht mehr – und Sie sollen jetzt den günstigsten Abschleppdienst suchen?
Abschleppkosten nach dem Unfall
Ehrlich. Direkt. Verlässlich.
Bergen, abschleppen, abstellen – das sind drei verschiedene Leistungen mit drei verschiedenen Rechnungen. Alle drei gehören im unverschuldeten Unfall zum Schaden, den die gegnerische Versicherung nach § 249 BGB zu ersetzen hat. Gestritten wird über zwei Fragen: Wohin durfte abgeschleppt werden? Und: Wie lange durfte das Fahrzeug dort stehen? Beides klärt sich am Fahrzeug – nicht am Telefon.
Im unverschuldeten Haftpflichtschaden trägt die gegnerische Versicherung die Kosten des Gutachtens – bei voller Regulierung keine Kosten für Sie.
Kfz-Meister · Dozent an der Handwerkskammer · DAT Expert Partner mit SilverDAT 3 · Personenzertifizierter Sachverständiger nach DIN EN ISO/IEC 17024 – zertifiziert durch die ADA InVivo BV, Zertifikat-Nr. 140985 · Hochvolt-Qualifikation Stufe 3S · durchweg Top-Bewertungen bei Google
Bergen, abschleppen, abstellen – drei Leistungen, drei Preise
Auf der Rechnung des Abschleppunternehmens stehen oft Positionen, die Laien für dasselbe halten. Sie sind es nicht – und die Versicherung behandelt sie unterschiedlich. Wer weiß, was er da bezahlt hat, kann es auch belegen.
Bergung
Das Fahrzeug liegt im Graben, auf dem Dach, an der Böschung. Es muss erst wieder auf die Straße – mit Kran, Seilwinde oder zweitem Fahrzeug. Bergung ist Schwerarbeit, sie ist teuer, und sie ist im Haftpflichtschaden ersatzfähig. Wichtig: Sie ist auch die Leistung, bei der zusätzliche Schäden am Fahrzeug entstehen können.
Abschleppen
Der Transport vom Unfallort weg – auf dem Abschlepp- oder Plateaufahrzeug. Abgerechnet werden Anfahrt, Grundpreis, Kilometer, Nacht- und Wochenendzuschläge. Die zentrale Frage lautet hier nicht „wie teuer“, sondern „wie weit“.
Standkosten / Verwahrung
Das Fahrzeug steht beim Abschlepper oder in der Werkstatt und kostet Standgeld – pro Tag. Der Zeitraum endet nicht irgendwann, sondern mit einem Ereignis: Reparaturbeginn oder Verkauf des Wracks. Wer nach dem Gutachten nicht entscheidet, verlängert die Rechnung auf eigenes Risiko.
Ersatzfähig ist, was ein wirtschaftlich denkender Mensch in Ihrer Lage für notwendig halten durfte – das ist der Maßstab des § 249 BGB. Die Schadenminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB begrenzt ihn. Sie verlangt aber nichts Unmögliches: In der Not- und Eilsituation am Unfallort sind Sie nicht gehalten, Preise zu vergleichen. Wer den 110-Notruf oder den erstbesten verfügbaren Abschleppdienst ruft, handelt vernünftig. Schadenminderungspflicht verstehen →
Wohin darf mein Auto abgeschleppt werden?
Der Grundsatz der Instanzgerichte ist streng: Ersetzt wird der Weg zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt. „Geeignet“ heißt: eine Werkstatt, die diesen Schaden an diesem Fahrzeug fachgerecht instand setzen kann. Wer sein Auto 300 Kilometer weit zur Stammwerkstatt am Wohnort schleppen lässt, obwohl zwei Kilometer weiter eine geeignete Werkstatt steht, riskiert eine Kürzung.
Von diesem Grundsatz gibt es anerkannte Ausnahmen – und sie sind technischer Natur:
- Spezialfahrzeuge: Ein Wohnmobil, ein Lkw oder ein Oldtimer gehört nicht in jede Halle. Die „nächstgelegene geeignete“ Werkstatt kann dann durchaus 80 Kilometer entfernt liegen.
- Herstellergarantie und Anschlussgarantie: Wenn die Instandsetzung außerhalb des Vertragsnetzes die Garantie gefährdet, ist der weitere Weg regelmäßig gerechtfertigt.
- Hochvoltfahrzeuge: Ein verunfalltes Elektroauto darf nicht in jede beliebige Halle. Dazu unten mehr – das ist der Punkt, an dem die meisten Diskussionen entstehen.
- Zwischenlagerung: Nachts und am Wochenende sind Werkstätten geschlossen. Das Fahrzeug beim Abschleppunternehmen zwischenzustellen und später weiterzutransportieren, ist keine Verschwendung, sondern der normale Ablauf.
Der Sonderfall Totalschaden: Wenn schon am Unfallort erkennbar ist, dass sich eine Reparatur nicht mehr lohnt, ist der Weg in eine Werkstatt oft der falsche. Ersetzt wird dann regelmäßig nur der Transport zum nächsten geeigneten Abstell- oder Verwertungsbetrieb. Erkennbar ist ein solcher Schaden für Sie aber selten – genau deshalb sollte das Fahrzeug zügig begutachtet werden, bevor sich Standtage summieren. Totalschaden verstehen →

Warum ein verunfalltes Elektroauto nicht in jede Halle darf
Bei einem Verbrenner ist das Abschleppziel eine Frage der Entfernung. Bei einem Elektrofahrzeug ist es eine Frage der Sicherheit – und deshalb eine technische Frage, die jemand beantworten muss, der am Hochvoltsystem arbeiten darf.
Erst prüfen, dann abstellen
Nach einem Aufprall kann eine beschädigte Hochvoltbatterie über Stunden oder Tage nachreagieren. Deshalb verlangen viele Betriebe eine gesonderte Abstellfläche mit Abstand zu anderen Fahrzeugen und Gebäuden – und deshalb weist mancher Hof ein E-Auto schlicht ab. Jeder unserer Sachverständigen führt die vollständige Hochvolt-Ausrüstung im Fahrzeug mit – isolierende Schutzhandschuhe, ein Bosch BIT 1000 zur Prüfung der Spannungsfreiheit sowie Absperr- und Warnmaterial – und arbeitet mit der Hochvolt-Qualifikation Stufe 3S. Wir kommen also nicht, um zu schauen, sondern um festzustellen.
Die Wärmebildkamera sieht, was das Auge nicht sieht
Eine Zelle, die innerlich arbeitet, wird warm, bevor irgendetwas sichtbar ist. Mit der Thermografie lässt sich die Batterieunterseite flächig beurteilen – ein auffälliger Bereich ist ein Befund, kein Gefühl. Welche Stufe der Qualifikation ein Betrieb dafür braucht, bestimmt seine Gefährdungsbeurteilung; die DGUV Information 209-093 beschreibt die Stufen, sie schreibt sie nicht vor.
Bergungsschaden ist nicht gleich Unfallschaden
Ein Fahrzeug, das an der Achse aus dem Graben gezogen wurde, trägt Spuren, die mit dem Unfall nichts zu tun haben: Kranansatzstellen am Schweller, verformte Aufnahmepunkte, Kratzer am Unterboden. Wir trennen das sauber – auf einer der drei Hebebühnen in unserer eigenen Prüfhalle, mit Endoskopie in Schweller und Hohlräume. Was zum Unfall gehört, gehört ins Gutachten. Was bei der Bergung entstanden ist, benennen wir als das, was es ist.
War das Fahrzeug überhaupt noch fahrbereit?
Die Versicherung fragt gern, ob man nicht hätte weiterfahren können. Das ist keine Meinungsfrage. Wir lesen den Fehlerspeicher mit den Diagnosetestern von Launch und Hella Gutmann aus, prüfen Lenkgeometrie und Bremse und messen die Geometrie der Achse gegen die Herstellersollwerte. Ein Fahrzeug mit verschobener Achse oder ausgelöstem Rückhaltesystem ist nicht verkehrssicher – schwarz auf weiß, mit Messwert.
Das ist der Punkt, an dem sich Abschleppkosten von einer Rechnung in einen Befund verwandeln: Wer belegen kann, dass das Fahrzeug nicht fahrbereit war und warum es dorthin musste, wo es hingebracht wurde, muss darüber nicht mehr diskutieren. unsere technische Ausstattung im Detail → · Hochvolt und Elektrofahrzeuge →
Standkosten: Wie lange darf das Auto stehen bleiben?
Standgeld läuft täglich. Ersatzfähig ist der Zeitraum, den Sie brauchen, um sachgerecht zu entscheiden – und der endet mit dem Reparaturbeginn oder mit dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs. Solange Sie kein Gutachten haben, können Sie nicht entscheiden. Deshalb ist die zügige Besichtigung nicht nur Ihr gutes Recht, sondern der wirksamste Weg, diese Position klein zu halten. Wir besichtigen in der Regel innerhalb von ein bis zwei Werktagen.
Und: Sie dürfen das Fahrzeug nicht einfach am Straßenrand stehen lassen. Ist es nicht mehr verschließbar oder nicht mehr wetterdicht, gehört es unter Dach – auch das ist Teil der Schadenminderung, nicht ihr Gegenteil.
Ein Rechenbeispiel: 14 Tage Standzeit
| Position | Rechnung | Anerkannt von der Versicherung |
|---|---|---|
| Bergung (Böschung, Seilwinde) | 640 € | 640 € |
| Abschleppen 42 km zur Fachwerkstatt | 380 € | 180 € („nächstgelegene Werkstatt“) |
| Standkosten 14 Tage à 18 € | 252 € | 90 € (5 Tage) |
| Summe | 1.272 € | 910 € |
Differenz: 362 €. Beide Kürzungen sind technisch angreifbar – wenn der Befund vorliegt. Die 42 Kilometer waren erforderlich, weil das Fahrzeug ein Plug-in-Hybrid mit beschädigtem Hochvoltspeicher war und der nähere Betrieb keine geeignete Abstellfläche vorhalten konnte. Die Standzeit lief, weil die Versicherung selbst neun Tage bis zur Freigabe brauchte. Beides steht in unserer Akte – mit Datum, Foto und Messwert. Versicherung kürzt – was tun? → · Ihre Rechte nach dem Unfall →
Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Vier Sätze zu den Abschleppkosten – und was dahintersteckt
„Ein ortsansässiges Unternehmen hätte deutlich weniger berechnet.“
In der Not- und Eilsituation am Unfallort trifft Sie nach der Rechtsprechung keine Pflicht, nach dem günstigsten Abschleppunternehmen zu forschen. Sie stehen an einer Unfallstelle, nicht auf einem Preisvergleichsportal. Wer die Polizei rufen musste, hat oft nicht einmal gewählt, wer kommt.
„Es wäre eine Werkstatt in 3 km Entfernung verfügbar gewesen.“
Die Frage ist nicht, ob dort eine Werkstatt steht, sondern ob sie geeignet war: Kann sie den Schaden an diesem Fahrzeug instand setzen, hat sie die Ausrüstung, hat sie beim Hochvoltfahrzeug die nötige Qualifikation und eine geeignete Abstellfläche? Das ist eine technische Feststellung – und wir treffen sie.
„Standkosten erkennen wir für maximal fünf Tage an.“
Eine feste Tagesgrenze steht in keinem Gesetz. Ersatzfähig ist die Zeit bis zur sachgerechten Entscheidung – und wer diese Entscheidung verzögert hat, lässt sich am Postausgang ablesen. Heben Sie jeden Brief und jede E-Mail mit Datum auf; die Chronologie ist hier die halbe Argumentation.
„Das Fahrzeug war noch fahrbereit – ein Abschleppen war nicht nötig.“
Fahrbereit und verkehrssicher sind zwei verschiedene Dinge. Ein Auto, dessen Motor läuft, aber dessen Achsgeometrie verschoben ist oder dessen Airbag ausgelöst hat, darf nicht bewegt werden. Das ist messbar – und im Gutachten belegt.
Unsere Rolle dabei: Wir stellen technisch fest – Verkehrssicherheit, Fahrbereitschaft, Eignung des Abschleppziels, Abgrenzung von Bergungsspuren. Fordern, mahnen oder verhandeln tun wir nicht; das ist Anwaltssache. technische Stellungnahme zu einer Kürzung → · Anwaltspartner in der Region →
Was tun Sie jetzt, wenn Ihr Auto abgeschleppt wurde?
Fotografieren Sie die Unfallstelle, bevor das Fahrzeug bewegt wird. Endlage, Umfeld, Böschung, Spuren. Wenn später über die Notwendigkeit der Bergung gestritten wird, ist dieses Foto Gold wert – und es kostet zehn Sekunden.
Notieren Sie, wohin das Fahrzeug gebracht wurde – und warum. Adresse des Abstellorts, Name des Unternehmens, Uhrzeit. Wenn die Polizei den Abschleppdienst gerufen hat, halten Sie das fest.
Lassen Sie das Fahrzeug zügig begutachten – dort, wo es steht. Wir kommen zum Fahrzeug, in der Regel innerhalb von ein bis zwei Werktagen. Jeder Tag ohne Gutachten ist ein Tag, an dem die Standuhr läuft und Sie nicht entscheiden können.
Entscheiden Sie nach dem Gutachten zügig – Reparatur oder Verkauf. Mit dieser Entscheidung endet die Standzeit, die Sie ersetzt bekommen. Wer wartet, zahlt am Ende selbst.
Rechtliche Schritte klärt ein Anwalt. Ob eine Kürzung der Abschlepp- oder Standkosten Bestand hat, ist eine Rechtsfrage. Wir liefern die technische Grundlage dafür. Ihre Rechte nach dem Unfall →
Kasko, Wildschaden, Nutzfahrzeug – drei Sonderfälle
Kasko
Hier gilt nicht § 249 BGB, sondern Ihr Vertrag – die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung. Manche Bedingungswerke ersetzen Abschleppkosten nur bis zur nächsten Werkstatt, manche schließen reine Bergungskosten aus. Lesen Sie die Bedingungen, bevor Sie sich ärgern. Kasko-Gutachten im Detail →
Wildschaden
Der Zusammenstoß mit Haarwild läuft über die Teilkasko. Ohne Wildschadenbescheinigung wird es zäh, und die Abschleppkosten hängen an derselben Meldung. In der Westpfalz ist das kein Randthema – zwischen Kusel, Glantal und Pfälzerwald gehört Wild zum Straßenbild.
Lkw, Bus, Landmaschine
Hier kostet die Bergung schnell ein Vielfaches – Kranwagen, Ladung, Straßensperrung. Und die „nächstgelegene geeignete Werkstatt“ ist bei einem Traktor oder Reisebus regelmäßig weit weg. Das ist kein Luxus, sondern Physik. Gutachten für Nutzfahrzeuge und Lkw →
Was wir bei diesem Thema nicht tun
Gerade hier ist die Abgrenzung wichtig, weil viele Anbieter alles aus einer Hand versprechen. Wir nicht:
- Wir bergen und schleppen nicht ab und vermitteln auch keinen Abschleppdienst. Wir sind Sachverständige – wer Ihr Fahrzeug transportiert, entscheiden Sie.
- Wir bieten keinen Stellplatz an. Unsere Prüfhalle ist eine Prüfhalle, keine Verwahrstelle und keine Werkstatt.
- Wir reparieren nicht. Welche Werkstatt Ihr Fahrzeug instand setzt, entscheiden allein Sie – § 249 BGB.
- Wir fordern kein Geld von der Versicherung, setzen keine Fristen und bewerten die Schuldfrage nicht. Wir stellen fest und begründen technisch; die Durchsetzung ist Anwaltssache.
Häufige Fragen zu den Abschleppkosten
Muss ich die Abschlepprechnung erst selbst bezahlen?+
Darf ich mein Auto zu meiner Stammwerkstatt schleppen lassen?+
Wer zahlt, wenn mein Elektroauto in Quarantäne muss?+
Sind Abschleppkosten auch bei einem Bagatellschaden ersatzfähig?+
Bekomme ich die Kosten auch bei geteilter Haftung?+
Jeder Standtag kostet – rufen Sie an
Wir kommen zum Fahrzeug, egal ob es beim Abschleppdienst, in der Werkstatt oder bei Ihnen im Hof steht – in der Regel innerhalb von ein bis zwei Werktagen. Danach wissen Sie, woran Sie sind. Persönlich. Unabhängig. Fachlich präzise.
Bastian Kfz-Gutachter
Bastian Kfz-Gutachter Sachverständigenbüro e.K.
Inhaber Gunther Bastian, Kfz-Meister
Bergstraße 2 · 66871 Theisbergstegen
E-Mail: info@sv-bastian.de
Mobil: 0170 5229451 · Festnetz anrufen
Einsatzgebiet: mobil im Umkreis von rund 150 km um Theisbergstegen – Rheinland-Pfalz, Saarland sowie Teile von Hessen und Baden-Württemberg.
Erreichbarkeit: täglich 06:00–22:00 Uhr – Sie sprechen direkt mit einem Kfz-Sachverständigen.
Weiter: alle unsere Gutachten-Leistungen → · Preise und Honorare im Überblick →