Ihr Fahrzeug steht beim Abschleppdienst oder in der Werkstatt – und jeder Tag kostet Standgeld.
Standkosten nach dem Unfall: wie lange zahlt die Versicherung?
Schnell. Verlässlich. Fachlich präzise.
Standkosten sind die Tagesgebühren für das Abstellen eines beschädigten Fahrzeugs – beim Abschleppbetrieb, auf einem Verwahrhof oder in der Werkstatt. Im unverschuldeten Haftpflichtschaden gehören sie zum ersatzfähigen Schaden, aber nicht unbegrenzt: Ersatzfähig ist der Zeitraum, den Sie brauchen, um sachgerecht zu entscheiden. Diese Uhr stoppt nicht von selbst – sie stoppt mit Ihrer Entscheidung. Deshalb ist die zügige Besichtigung die wirksamste Bremse.
Im unverschuldeten Haftpflichtschaden trägt die gegnerische Versicherung die Kosten des Gutachtens – bei voller Regulierung keine Kosten für Sie.
Kfz-Meister · Dozent an der Handwerkskammer · DAT Expert Partner mit SilverDAT 3 · Personenzertifizierter Sachverständiger nach DIN EN ISO/IEC 17024 – zertifiziert durch die ADA InVivo BV, Zertifikat-Nr. 140985 · persönliche Besichtigung, kein Foto-Gutachten · Top-Bewertungen bei Google
Eine Position, die niemand bestellt hat
Was Standkosten sind – und wo sie entstehen
Standkosten – auch Standgeld oder Verwahrkosten – sind die Gebühren für das Abstellen eines nicht fahrbereiten oder nicht verkehrssicheren Fahrzeugs. Sie fallen tageweise an, meist beim Abschleppunternehmen, auf einem Verwahrhof oder in der Werkstatt, und sie beginnen in dem Moment, in dem das Fahrzeug dort abgestellt wird. Anders als Reparaturkosten hat sie niemand beauftragt: Sie sind die Folge des Unfalls und laufen weiter, solange nichts entschieden ist.
Die Höhe ist nicht gesetzlich geregelt. Sie richtet sich nach Betrieb, Fahrzeuggröße und Art der Abstellfläche – ein Pkw unter freiem Himmel kostet weniger als ein Transporter in der Halle, ein beschädigtes Elektrofahrzeug mit besonderen Abstellauflagen mehr als beide. Deshalb lohnt der Blick auf den Tagessatz, bevor die Rechnung kommt: Fragen Sie den Betrieb, was er berechnet, und halten Sie die Auskunft schriftlich fest.
Der rechtliche Maßstab im unverschuldeten Haftpflichtschaden ist § 249 BGB: Ersatzfähig ist, was ein wirtschaftlich denkender Mensch in Ihrer Lage für erforderlich halten durfte. Standkosten gehören dazu – aber nur für den Zeitraum, in dem sie sich nicht vermeiden ließen. Wie sie mit Bergung und Abschleppen zusammenhängen, erklären wir unter Abschleppkosten nach dem Unfall →
Beginn und Ende
Wann die Standuhr läuft – und wann sie stoppt
Die häufigste Fehlvorstellung lautet: Standkosten werden „für eine gewisse Zeit“ ersetzt. So funktioniert es nicht. Der Zeitraum endet nicht nach einer Zahl von Tagen, sondern mit einem Ereignis – und dieses Ereignis lösen Sie selbst aus.
Start
Mit dem Abstellen nach dem Abschleppen. Ist das Fahrzeug nicht mehr verschließbar oder nicht mehr wetterdicht, gehört es unter Dach – das ist Teil der Schadenminderung, nicht ihr Gegenteil.
Die Entscheidungszeit
Ohne Gutachten können Sie nicht entscheiden – Sie kennen weder Reparaturkosten noch Fahrzeugwert noch Restwert. Diese Zeit ist ersatzfähig. Sie ist aber auch die Zeit, die Sie am stärksten beeinflussen: durch eine schnelle Besichtigung.
Stopp
Mit dem Reparaturbeginn oder mit dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs. Wer nach dem Gutachten nicht entscheidet, verlängert die Rechnung auf eigenes Risiko.
Es gibt eine zweite Uhr, die parallel läuft und oft übersehen wird: die der Versicherung. Braucht der Regulierer selbst zwei Wochen bis zur Freigabe, verlängert das die Standzeit – und das lässt sich belegen. Heben Sie jeden Brief und jede E-Mail mit Datum auf; die Chronologie ist bei diesem Thema die halbe Argumentation. wie lange die Regulierung dauern darf →
Der Kern des Themas
Das Standkostenrisiko: Wer trägt zu hohe Fremdrechnungen?
Sie haben den Abschleppdienst nicht ausgesucht, seine Preisliste nicht verhandelt und keinen Einfluss darauf, wie lange Ihr Fahrzeug dort steht. Genau das ist der Gedanke hinter dem sogenannten Werkstattrisiko: Der Geschädigte muss sich Dritter bedienen, und deren Fehler oder Mehrkosten gehen im Grundsatz nicht zu seinen Lasten. Der Bundesgerichtshof hat diesen Grundsatz für Reparaturkosten entwickelt (BGH, Urteil vom 26.04.2022, Az. VI ZR 147/21) und ihn 2024 auch auf die Kosten des Sachverständigen übertragen (BGH, Urteil vom 12.03.2024, Az. VI ZR 280/22).
Ein Amtsgericht hat diesen Gedanken ausdrücklich auf Miet- und Standkosten erstreckt: Auch das Standkostenrisiko trage grundsätzlich der Schädiger. Dass ein Abschleppunternehmen das Fahrzeug erst gegen Zahlung herausgibt, entspreche üblicher Praxis und könne dem Geschädigten nicht angelastet werden – andernfalls hätte sich der Schaden weiter erhöht.
Amtsgericht Schwandorf, Urteil vom 23.04.2026, Az. 2 C 361/25. Einordnung: Entscheidung eines Amtsgerichts im Einzelfall, keine gefestigte Rechtslage; über die Rechtskraft liegt uns keine Information vor.
Grenzenlos ist dieser Schutz nicht. Er endet dort, wo eine Überhöhung auch für einen Laien erkennbar ist und sich geradezu aufdrängt. Ein Tagessatz, der um ein Vielfaches über dem Üblichen liegt, ist etwas anderes als ein Betrieb, der zehn Prozent über dem Nachbarn liegt. Und er entbindet nicht von der eigenen Entscheidung: Wer das Fahrzeug nach dem Gutachten wochenlang stehen lässt, kann sich auf fremdes Verschulden nicht mehr berufen.
Für die Praxis heißt das: Die Position wird nicht dadurch klein, dass Sie die Rechnung kürzen lassen, sondern dadurch, dass die Standzeit kurz bleibt und jeder Tag begründbar ist. Werkstattrisiko im Detail →
Jeder Standtag kostet. Wir besichtigen in der Regel innerhalb von ein bis zwei Werktagen – dort, wo Ihr Fahrzeug steht.
§ 254 Abs. 2 BGB
Was die Schadenminderungspflicht von Ihnen verlangt
Die Schadenminderungspflicht wird gern als Universalargument gegen Standkosten benutzt. Sie verlangt aber nichts Unmögliches – und schon gar nichts, was in der Situation nach einem Unfall unrealistisch wäre. Vier Punkte trennen das Zumutbare vom Zugemuteten.
Kein Preisvergleich in der Notlage
Wer nach einem Unfall den Notruf wählt oder den erstbesten verfügbaren Abschleppdienst kommen lässt, handelt vernünftig. Angebote einzuholen, während die Fahrbahn blockiert ist, verlangt niemand.
Aber: zügig entscheiden
Sobald das Gutachten vorliegt, wird aus Warten eine Entscheidung. Reparatur beauftragen, Fahrzeug verkaufen oder Ersatz beschaffen – jede dieser Handlungen stoppt die Uhr. Unterlassen stoppt sie nicht.
Fahrzeug herausverlangen? Meist ja
Kann das Fahrzeug kostenfrei oder deutlich günstiger woanders stehen – etwa auf Ihrem eigenen Grundstück – und ist das ohne Beweisnachteil möglich, ist der Umzug in der Regel der richtige Weg. Vorher aber die Besichtigung abschließen.
Nicht auf eigenes Risiko räumen
Solange eine Nachbesichtigung im Raum steht oder Vorschäden behauptet werden, ist das Fahrzeug Beweismittel. Sparen an der falschen Stelle kostet später mehr.
Wo die Pflicht zur Schadenminderung im Einzelnen verläuft, erklären wir ausführlich unter Schadenminderungspflicht verstehen →
Aus dem Kürzungsschreiben
Vier Sätze zu den Standkosten – und was dahintersteckt
Eine feste Tagesgrenze steht in keinem Gesetz. Ersatzfähig ist die Zeit bis zur sachgerechten Entscheidung. Wer diese Entscheidung verzögert hat, lässt sich am Postausgang ablesen – auf beiden Seiten.
Manchmal stimmt das – dann sagen wir es Ihnen auch. Oft aber nicht: Ein Fahrzeug, das nicht mehr verschließbar ist, aus dem Betriebsstoffe austreten oder dessen Hochvoltspeicher beschädigt ist, gehört nicht in eine Hofeinfahrt. Das ist eine technische Frage, und wir beantworten sie.
Maßgeblich ist, was für Sie als Laien erkennbar war. Sie haben in der Eilsituation keine Preisliste ausgehandelt. Erst eine sich aufdrängende, deutliche Überhöhung geht zu Ihren Lasten.
Vor dem Gutachten kennen Sie den Restwert nicht – und ein zu früher Verkauf kostet Sie mehr, als die Standtage einbringen. Nach dem Gutachten allerdings sollte die Entscheidung zügig fallen. Restwert und Verkauf des Fahrzeugs →
Unsere Rolle dabei ist begrenzt und klar: Wir stellen technisch fest – Verkehrssicherheit, Fahrbereitschaft, notwendige Abstellbedingungen, plausible Reparatur- und Lieferzeiten. Ob eine Kürzung Bestand hat, ist eine Rechtsfrage. Versicherung kürzt – was tun? →
Vier Fälle, in denen es anders läuft
Totalschaden
Hier endet die Standzeit nicht mit dem Reparaturbeginn, sondern mit dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs oder der Ersatzbeschaffung. Bis dahin brauchen Sie das Gutachten – und danach eine zügige Entscheidung. Totalschaden und Wiederbeschaffungsaufwand →
Kasko
Nicht § 249 BGB, sondern Ihr Vertrag entscheidet. Manche Bedingungswerke ersetzen Abschlepp- und Standkosten nur eingeschränkt oder bis zur nächsten geeigneten Werkstatt. Lesen Sie die Bedingungen, bevor Sie sich ärgern. Kasko-Gutachten im Detail →
Elektro- und Hybridfahrzeug
Ein beschädigter Hochvoltspeicher kann besondere Abstellbedingungen erfordern – Abstand zu anderen Fahrzeugen, Freifläche, Beobachtungszeit. Das erhöht den Tagessatz – und begründet zugleich, warum diese Abstellart notwendig war. Wir stellen den Zustand des Speichers fest. Hochvolt und Elektrofahrzeuge →
Nutzfahrzeug im Gewerbe
Hier laufen zwei Positionen nebeneinander: das Standgeld für das Fahrzeug und der Ausfallschaden des Betriebs. Beides gehört sauber getrennt und getrennt belegt. Lkw- und Nutzfahrzeug-Gutachten →
Was Sie jetzt tun
Fünf Schritte, die die Standzeit kurz halten
Solange Ihr Fahrzeug steht, fehlt Ihnen zugleich die Mobilität. Was Sie dafür verlangen können, steht unter Nutzungsausfall nach dem Unfall → · Mietwagen und Ersatzfahrzeug →
Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Häufige Fragen zu den Standkosten
Jeder Standtag kostet – rufen Sie an
Wir kommen zum Fahrzeug, egal ob es beim Abschleppdienst, in der Werkstatt oder bei Ihnen im Hof steht – in der Regel innerhalb von ein bis zwei Werktagen. Danach können Sie entscheiden, und die Uhr steht. Sie sprechen direkt mit einem Kfz-Sachverständigen.
Bastian Kfz-Gutachter
Bastian Kfz-Gutachter Sachverständigenbüro e.K.
Inhaber Gunther Bastian, Kfz-Meister
Bergstraße 2 · 66871 Theisbergstegen
E-Mail: info@sv-bastian.de
Mobil: 0170 5229451 · Festnetz: Festnetz anrufen
Einsatzgebiet: mobil im Umkreis von rund 150 km um Theisbergstegen – Rheinland-Pfalz, Saarland sowie Teile von Hessen und Baden-Württemberg.
Termine: täglich 06:00–22:00 Uhr nach Vereinbarung.