Bastian Kfz-Gutachter

Restwert nach dem Unfall
Verkaufen oder behalten – Sie entscheiden.

Wir ermitteln den Wert Ihres Fahrzeugs nachvollziehbar – den Rest bestimmen Sie.

Der Restwert ist der Betrag, den Ihr beschädigtes Fahrzeug auf dem Markt noch wert ist. Ob nach einem Totalschaden oder vor einem geplanten Verkauf: Sie können das Fahrzeug an einen Händler abgeben oder behalten – die Entscheidung liegt bei Ihnen. Wir ermitteln den Restwert auf dem regionalen Markt, sichern ihn zusätzlich über die Restwertbörse ab und dokumentieren ihn so, dass Sie sich darauf verlassen können – auch bei finanzierten und geleasten Fahrzeugen.

Im unverschuldeten Haftpflichtschaden für Sie kostenlos – die gegnerische Versicherung trägt die Kosten des Gutachtens.

Gunther Bastian, Kfz-Meister und Inhaber des Sachverständigenbüros

Gunther Bastian, Kfz-Meister · Inhaber – bei uns sprechen Sie direkt mit einem Sachverständigen: 0170 5229451

Kfz-Meister · DAT Expert Partner · DIN EN ISO/IEC 17024 · 5,0 ★ bei über 200 Google-Bewertungen über alle Standorte

Klar erklärt

Was ist der Restwert – und warum zählt er für Sie?

Der Restwert ist der Betrag, den ein Dritter für Ihr beschädigtes Fahrzeug noch zahlen würde – also der aktuelle Marktwert des Wagens in seinem Zustand nach dem Unfall. Er spielt vor allem dann eine Rolle, wenn sich eine Reparatur wirtschaftlich nicht mehr lohnt oder Sie das Fahrzeug ohnehin abgeben möchten.

Nach einem Unfall stellt sich häufig die Frage: behalten und reparieren, oder verkaufen? Für beide Wege brauchen Sie eine belastbare Zahl – und genau die liefert das Gutachten. Wir ermitteln neben den Reparaturkosten auch den Wiederbeschaffungswert und den Restwert. Aus diesen Werten ergibt sich, was für Sie wirtschaftlich am sinnvollsten ist.

Die wichtigste Rechnung

Wiederbeschaffungswert − Restwert = Wiederbeschaffungsaufwand

Der Wiederbeschaffungsaufwand ist der Betrag, den Sie benötigen, um ein gleichwertiges Fahrzeug zu beschaffen – abzüglich dessen, was Ihr beschädigter Wagen noch einbringt. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden ist das in der Regel die Grundlage für die Abrechnung mit der Versicherung.

Beispiel: Wiederbeschaffungswert 12.000 €, Restwert 3.000 € → Wiederbeschaffungsaufwand 9.000 €. Jeder Euro, um den der Restwert zu hoch angesetzt wird, fehlt Ihnen am Ende bei der Entschädigung.

Wichtig zu wissen: Der Restwert ist keine feste Pauschale, sondern hängt vom Fahrzeug, vom Schaden und vom Markt ab. Deshalb wird er nicht geschätzt, sondern konkret ermittelt und nachvollziehbar belegt. Wie das abläuft – und welche Rechte Sie dabei haben – sehen Sie gleich.

Ihre Rechte als Geschädigter

Verkaufen oder behalten – Sie haben die freie Wahl

Niemand kann Sie zwingen, Ihr Fahrzeug zu verkaufen. Und niemand kann Sie zwingen, es zu behalten. Nach § 249 BGB entscheiden Sie, wie Sie mit Ihrem Eigentum umgehen – das Gutachten gibt Ihnen dafür die belastbare Grundlage.

Sie verkaufen das Fahrzeug

Sie dürfen Ihren beschädigten Wagen zu dem im Gutachten ermittelten Restwert an einen Händler oder Aufkäufer verkaufen. Der dort festgestellte Wert wird bei der Abrechnung angerechnet.

Sie müssen weder selbst Angebote suchen noch eine Internet-Restwertbörse abfragen – die Marktermittlung übernimmt der Sachverständige.

Sie behalten das Fahrzeug

Sie können das Fahrzeug auch behalten – repariert oder unrepariert weiterfahren. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden kann sich eine Reparatur unter Umständen bis zur sogenannten 130-Prozent-Grenze lohnen (Integritätsinteresse).

Wir erklären Ihnen verständlich, welcher Weg in Ihrem Fall wirtschaftlich sinnvoll ist.

Mehr Infos: mehr zum Haftpflichtschaden → ·  Kasko-Gutachten im Detail → ·  Glossar zur Schadenabwicklung →

Worauf es ankommt

Der regionale Markt entscheidet – nicht die Online-Börse

Beim Restwert gibt es einen wichtigen Unterschied: Versicherer ziehen gern überregionale Internet-Restwertbörsen heran, in denen europaweit Aufkäufer bieten – oft mit deutlich höheren Zahlen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung stellt für private Geschädigte jedoch auf den regionalen Markt in Ihrer Nähe ab.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Sachverständige als Schätzgrundlage im Regelfall drei konkrete Angebote auf dem regionalen Markt einholt und im Gutachten benennt (BGH, Urt. v. 13.10.2009, Az. VI ZR 318/08). Diese Linie hat der BGH zuletzt mehrfach bestätigt (u. a. Urt. v. 27.09.2016, Az. VI ZR 673/15; Urt. v. 02.07.2024, Az. VI ZR 211/22). Ist der Restwert so ermittelt, dürfen Sie sich darauf verlassen und Ihr Fahrzeug zu diesem Wert verkaufen.

Was das für Sie bedeutet

  • Sie müssen keine eigene Marktforschung betreiben.
  • Sie müssen als privater Geschädigter keine überregionale Internet-Restwertbörse nutzen.
  • Sie müssen grundsätzlich nicht abwarten, ob die Versicherung ein höheres Angebot vorlegt.

Eine faire Einschränkung nennen wir ehrlich: Solange Sie das Fahrzeug noch nicht verkauft haben, darf die Versicherung ein konkretes, ohne Weiteres zugängliches höheres Restwertangebot der Regulierung zugrunde legen. Deshalb ist es sinnvoll, vor dem Verkauf kurz mit uns oder Ihrem Anwalt zu sprechen – damit Sie auf der sicheren Seite sind.

Die gesetzliche Grundlage für Ihren Schadenersatzanspruch ist § 249 BGB – die Norm zur Naturalrestitution. Den Wortlaut finden Sie hier: § 249 BGB auf gesetze-im-internet.de →

Neue BGH-Rechtsprechung 2024/2025

Finanziert oder geleast? Dann gelten Sonderregeln

Viele Fahrzeuge sind heute finanziert oder geleast – und genau hier hat der Bundesgerichtshof die Spielregeln zuletzt verschärft. Bei einem Leasingfahrzeug mit Totalschaden sind bei der Restwertermittlung grundsätzlich auch die Verwertungsmöglichkeiten der Leasinggesellschaft zu berücksichtigen – einschließlich der Internet-Restwertbörse (BGH, Urt. v. 02.07.2024, Az. VI ZR 211/22). Im entschiedenen Fall lag das Börsen-Angebot rund 9.000 € über dem regional ermittelten Restwert – die Differenz ging zulasten der Klagepartei.

2025 hat der BGH diese Linie auf finanzierte Fahrzeuge erweitert: Ist der Wagen an eine Autobank sicherungsübereignet und wird der Schaden als deren Schaden geltend gemacht, ist der Restwert in der Regel auch unter Berücksichtigung des Sondermarkts der Restwertaufkäufer im Internet zu ermitteln (BGH, Urt. v. 25.03.2025, Az. VI ZR 174/24). Welche Konstellation bei Ihnen vorliegt, hängt vom Einzelfall ab – etwa davon, wer den Schaden geltend macht und wie die Finanzierung gestaltet ist.

Gut für Sie: Unser Vorgehen deckt beide Welten ab

Wir ermitteln den Restwert grundsätzlich auf dem regionalen Markt und stellen das Fahrzeug ergänzend für 24 Stunden in die Restwertbörse ein – bei jedem Gutachten. So liegen beide Marktwerte dokumentiert vor: die regionale Grundlage für private Geschädigte und der Börsenwert, den die Rechtsprechung bei finanzierten, geleasten und gewerblich genutzten Fahrzeugen verlangt. Sagen Sie uns bei der Beauftragung kurz, ob Ihr Fahrzeug finanziert oder geleast ist – wir berücksichtigen das von Anfang an.

Das gilt übrigens auch für Unternehmen, die regelmäßig mit Fahrzeugen handeln – etwa Autohäuser, Vermieter oder Flottenbetreiber. Für Gewerbekunden klären wir die richtige Marktgrundlage direkt zu Beginn.

Hinweis: Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.

So gehen wir vor

So ermitteln wir Ihren Restwert – nachvollziehbar belegt

Kein 5-Minuten-Gutachten und keine Pauschalzahl: Wir besichtigen persönlich, holen echte regionale Angebote ein und sichern das Ergebnis zusätzlich ab.

01

Persönliche Besichtigung

Wir kommen zu Ihnen und nehmen den Schaden vor Ort auf – in der Regel innerhalb von 1–2 Werktagen.

02

Drei regionale Angebote

Wir holen grundsätzlich drei konkrete Angebote seriöser regionaler Aufkäufer ein, prüfen sie auf Plausibilität und benennen sie im Gutachten.

03

24 Stunden Restwertbörse

Ergänzend stellen wir das Fahrzeug grundsätzlich für 24 Stunden in die Restwertbörse ein – als Plausibilitätskontrolle und für die Sonderfälle Finanzierung, Leasing und Gewerbe.

04

Gutachten fertig

Erst nach diesem Schritt finalisieren wir das Gutachten – mit nachvollziehbarem Restwert und Wiederbeschaffungswert nach SilverDAT 3.

Der regionale Markt steht für private Geschädigte im Vordergrund. Die Restwertbörse nutzen wir ergänzend – und dort, wo die Rechtsprechung sie verlangt.

Kein 5-Minuten-Gutachten

Warum die Qualität der Restwertermittlung über Ihr Geld entscheidet

Die Gerichte nehmen nicht nur Versicherer in die Pflicht – sondern auch Gutachter. Wird der Restwert methodisch falsch ermittelt, hat das für alle Beteiligten Folgen. Zwei Beispiele aus der aktuellen Rechtsprechung zeigen, worauf es ankommt:

Wenn der Gutachter schludert, haftet er

Das OLG Schleswig hat einen Sachverständigen zum Schadensersatz verurteilt, der den Restwert mit 850 € angesetzt hatte – tatsächlich lagen die erzielbaren Angebote zwischen 5.000 und 7.400 € (OLG Schleswig, Urt. v. 03.03.2026, Az. 7 U 67/25). Das Gericht bestätigte die BGH-Anforderungen: drei verbindliche Angebote auf dem regionalen Markt, der richtige Interessentenkreis und eine Plausibilitätsprüfung der Gebote.

Bei einem fehlerhaften Gutachten verlieren Sie den Schutz

Ermittelt der Sachverständige den Restwert nicht nach den BGH-Vorgaben – etwa allein über die Internet-Börse statt regional –, dürfen Sie sich als privater Geschädigter nicht mehr auf die Zahl verlassen. Die Versicherung kann dann einen höheren Restwert abrechnen, und die Differenz bleibt an Ihnen hängen (vgl. OLG Hamm, Az. 9 U 137/16).

Genau deshalb arbeiten wir so, wie es die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt: persönliche Besichtigung, drei benannte regionale Angebote, Plausibilitätsprüfung, Börsen-Absicherung, lückenlose Dokumentation. Wie die Gerichte das Gutachterwesen insgesamt sehen, lesen Sie hier: BGH-Rechtsprechung verständlich erklärt →

Unsere Leistung

Was wir rund um Restwert und Verkauf für Sie tun

Restwert auf dem regionalen Markt – mit drei konkreten, benannten und plausibilisierten Angeboten im Gutachten.

Wiederbeschaffungswert – ermittelt als DAT Expert Partner mit SilverDAT 3.

Sonderfälle Finanzierung, Leasing, Gewerbe – wir berücksichtigen die Marktgrundlage, die die aktuelle BGH-Rechtsprechung verlangt.

Reparieren oder verkaufen? Wir erklären Ihnen die wirtschaftliche Entscheidung laienverständlich.

130-Prozent-Grenze & Integritätsinteresse – wann sich das Behalten lohnt.

Begleitung bis zum Schluss – auf Wunsch leiten wir alles an Versicherung und Anwalt weiter.

Mehr Infos: alle unsere Gutachten-Leistungen → ·  lernen Sie unser Team kennen →

Die Kostenfrage

Was kostet die Restwertermittlung?

Im unverschuldeten Haftpflichtschaden ist das Gutachten für Sie kostenlos – die gegnerische Versicherung trägt die Kosten, denn sie gehören nach § 249 BGB zum ersatzfähigen Schaden. Wir rechnen regelmäßig direkt mit der gegnerischen Versicherung ab – und Sie müssen nicht auf deren Freigabe warten, um zu starten.

Beauftragen Sie eine reine Wertermittlung als Selbstzahler – etwa für einen geplanten Verkauf ohne Unfallbezug – richtet sich unser Honorar nach der BVSK-Honorarbefragung. Was das für Ihren Fall bedeutet, sehen Sie vorab transparent:

Honorar transparent berechnen → ·  Preise und Honorare im Überblick →

Unsicher, ob verkaufen oder behalten? Wir klären das mit Ihnen.

Häufige Fragen

Fragen rund um Restwert und Verkauf

Muss ich mein Auto nach einem Totalschaden verkaufen?
Nein. Sie entscheiden frei, ob Sie das Fahrzeug verkaufen oder behalten – auch nach einem wirtschaftlichen Totalschaden. Behalten Sie es, können Sie es unter Umständen bis zur 130-Prozent-Grenze reparieren lassen (Integritätsinteresse). Wir rechnen Ihnen beide Wege durch.
Darf ich mein Fahrzeug zum Restwert aus dem Gutachten verkaufen?
Ja. Wenn der Restwert korrekt auf dem regionalen Markt ermittelt wurde – mit drei konkreten Angeboten im Gutachten –, dürfen Sie sich darauf verlassen und das Fahrzeug zu diesem Wert verkaufen (BGH, Az. VI ZR 318/08). Sinnvoll ist, vor dem Verkauf kurz Rücksprache zu halten.
Muss ich ein höheres Angebot der Versicherung aus einer Restwertbörse annehmen?
Als privater Geschädigter grundsätzlich nicht – maßgeblich ist der regionale Markt. Eine Ausnahme gilt, solange Sie noch nicht verkauft haben: Dann darf die Versicherung ein konkretes, ohne Weiteres zugängliches höheres Angebot zugrunde legen. Deshalb gilt: erst prüfen, dann verkaufen. Mehr dazu im Glossar zur Schadenabwicklung.
Mein Auto ist finanziert oder geleast – was gilt für den Restwert?
Hier hat der BGH 2024 und 2025 neue Maßstäbe gesetzt: Bei Leasingfahrzeugen und bei an eine Autobank sicherungsübereigneten, finanzierten Fahrzeugen ist der Restwert in der Regel auch unter Berücksichtigung der Internet-Restwertbörse zu ermitteln (BGH, Az. VI ZR 211/22 und VI ZR 174/24). Sagen Sie uns deshalb bei der Beauftragung, ob Ihr Fahrzeug finanziert oder geleast ist – unser Vorgehen mit regionalem Markt plus 24-Stunden-Börsenabfrage deckt beide Fälle ab.
Wie wird der Restwert überhaupt ermittelt?
Wir besichtigen das Fahrzeug persönlich, holen grundsätzlich drei konkrete Angebote seriöser regionaler Aufkäufer ein, prüfen sie auf Plausibilität und benennen sie im Gutachten. Ergänzend stellen wir das Fahrzeug grundsätzlich für 24 Stunden in die Restwertbörse ein. Der regionale Markt bleibt für private Geschädigte die maßgebliche Grundlage.
Was passiert, wenn der Restwert im Gutachten falsch ermittelt wurde?
Dann verlieren Sie unter Umständen den Schutz der Rechtsprechung: Die Versicherung kann einen höheren Restwert abrechnen, und die Differenz geht zu Ihren Lasten (vgl. OLG Hamm, Az. 9 U 137/16). Gerichte verurteilen Sachverständige bei methodischen Fehlern zudem zum Schadensersatz (OLG Schleswig, Urt. v. 03.03.2026, Az. 7 U 67/25). Genau deshalb arbeiten wir nach den BGH-Vorgaben – kein 5-Minuten-Gutachten.
Was ist der Unterschied zwischen Restwert und Wiederbeschaffungswert?
Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug kostet. Der Restwert ist der Wert Ihres beschädigten Wagens im jetzigen Zustand. Die Differenz ergibt den Wiederbeschaffungsaufwand: Wiederbeschaffungswert − Restwert. Diese Rechnung ist bei einem Totalschaden meist die Basis der Abrechnung.
Kostet mich die Restwertermittlung etwas?
Im unverschuldeten Haftpflichtschaden für Sie kostenlos – die gegnerische Versicherung trägt die Kosten. Als Selbstzahler richtet sich das Honorar nach der BVSK-Honorarbefragung. Sie können Ihr Honorar vorab transparent berechnen: Honorar berechnen →

Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie uns einfach an – Sie sprechen direkt mit einem Kfz-Sachverständigen.

Team Bastian = Team Kunde

Wir ermitteln den Restwert – Sie behalten die Entscheidung

Persönlich. Unabhängig. Fachlich präzise. Rufen Sie an oder schreiben Sie uns – wir besichtigen in der Regel innerhalb von 1–2 Werktagen.

Bastian Kfz-Gutachter

Bastian Kfz-Gutachter Sachverständigenbüro e.K.
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