Die Versicherung schickt ein Höchstgebot aus dem Internet – und zieht es einfach von Ihrer Auszahlung ab.
Restwertbörse nach dem Unfall
Unabhängig. Neutral. Fachlich fundiert.
Nach einem Totalschaden bekommen viele Geschädigte kurz nach dem Gutachten Post: Ein Aufkäufer – oft mehrere hundert Kilometer entfernt – biete deutlich mehr für das Wrack, als im Gutachten steht. Dieses Gebot stammt aus einer Restwertbörse, einem Sondermarkt, zu dem Sie als Privatperson normalerweise gar keinen Zugang haben. Wir erklären, wie solche Gebote entstehen, was der Bundesgerichtshof dazu gesagt hat und warum ein Höchstgebot ohne technischen Befund wenig aussagt.
Im unverschuldeten Haftpflichtschaden trägt die gegnerische Versicherung die Kosten des Gutachtens – bei voller Regulierung keine Kosten für Sie.
Kfz-Meister · Dozent an der Handwerkskammer · DAT Expert Partner mit SilverDAT 3 · Personenzertifizierter Sachverständiger nach DIN EN ISO/IEC 17024 – zertifiziert durch die ADA InVivo BV, Zertifikat-Nr. 140985 · eigene Prüfhalle mit drei Hebebühnen · durchweg Top-Bewertungen bei Google
Was ist eine Restwertbörse – und warum landet Ihr Auto dort?
Eine Restwertbörse ist eine geschlossene Online-Plattform, auf der beschädigte Fahrzeuge zum Verkauf eingestellt und von gewerblichen Aufkäufern beboten werden. Zugang haben Händler, Verwerter, Exporteure und Aufbereiter – überregional und teilweise aus dem europäischen Ausland. Als Privatperson kommen Sie dort nicht hinein. Sie erfahren von diesem Markt in der Regel erst, wenn ein Brief der gegnerischen Versicherung im Postfach liegt: Ein Bieter aus Norddeutschland zahle für Ihr Wrack 6.750 € – im Gutachten stehen 3.900 €.
Für Sie ist das keine akademische Frage, sondern bares Geld. Denn beim Totalschaden bekommen Sie den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeugs minus den Restwert ausgezahlt. Je höher der Restwert angesetzt wird, desto weniger Geld überweist die Versicherung. Ein Höchstgebot aus der Börse wirkt deshalb wie ein Abzug – und zwar oft in vierstelliger Höhe.
Der entscheidende Unterschied ist der Markt, auf dem gemessen wird. Ein seriöser Restwert im Gutachten stammt vom allgemein zugänglichen regionalen Markt – also von Betrieben, die Sie tatsächlich anfahren, anrufen und aufsuchen können. Die Restwertbörse ist demgegenüber ein Sondermarkt: Er existiert nur für einen geschlossenen Kreis von Profis. Wer beide Zahlen nebeneinanderlegt und behauptet, es sei dasselbe, vergleicht zwei verschiedene Welten. Restwert und Fahrzeugverkauf im Überblick →
Kurz gesagt: Die Restwertbörse ist kein Betrug – sie ist ein Marktplatz für Profis. Zum Problem wird sie erst, wenn ein Gebot aus diesem Sondermarkt zum Maßstab für Ihre Auszahlung gemacht wird, obwohl Sie diesen Markt gar nicht betreten können.
Wie entsteht ein Höchstgebot in der Restwertbörse?
Wer versteht, wie so ein Gebot zustande kommt, versteht auch, warum es mit dem Preis, den Sie tatsächlich erzielen können, wenig zu tun haben muss. Drei Dinge sollten Sie wissen:
Geboten wird auf Fotos
Der Bieter sieht Ihr Fahrzeug nie. Er kalkuliert aus Bildern, Kilometerstand und ein paar Zeilen Schadentext. Was unter dem Blech liegt – ein verzogener Längsträger, ein Riss im Getriebegehäuse, eine gealterte Batterie –, weiß er nicht. Er kalkuliert es als Risiko ein oder er verkalkuliert sich.
Der Bieter rechnet anders als Sie
Ein professioneller Aufkäufer zerlegt, exportiert oder handelt mit Ersatzteilen. Er hat Absatzwege, die einem Privatmann nicht offenstehen, und rechnet in Stückzahlen. Sein Gebot bildet seinen Geschäftszweck ab – nicht den Wert, den Ihr Wrack am Ort hat, an dem Sie wohnen.
Das Gebot kann schrumpfen
Manche Gebote sind befristet, an eine Abholung in wenigen Tagen gebunden oder stehen unter dem stillen Vorbehalt der Nachbesichtigung. Steht der Aufkäufer dann im Hof, wird nachverhandelt: „Der Träger ist ja verzogen.“ Die Versicherung hat den hohen Betrag längst abgezogen – die Differenz bleibt bei Ihnen.
Und ein zweiter Punkt, der oft untergeht: Ihr Fahrzeug ist Ihr Eigentum. Sie entscheiden, ob und an wen Sie es verkaufen. Sie können es auch behalten und weiterfahren – dann ist der Restwert eine reine Rechengröße, die nie zu Geld wird. Fahrzeug behalten und weiternutzen →
Muss ich ein Gebot aus der Restwertbörse annehmen?
Nach § 249 BGB haben Sie Anspruch auf den Betrag, der zur Herstellung erforderlich ist – und bei der Frage, was erforderlich ist, kommt es auf Ihre Lage an, nicht auf die eines Autohändlers. Der Bundesgerichtshof hat daraus für den Restwert eine klare Linie entwickelt.
BGH, Urt. v. 13.10.2009, Az. VI ZR 318/08: Maßgeblich ist der allgemein zugängliche regionale Markt – nicht der über Restwertbörsen erreichbare Sondermarkt. Der Sachverständige, den Sie beauftragen, soll dafür in der Regel drei konkrete Angebote vom regionalen Markt einholen und sie im Gutachten namentlich benennen. Fehlen diese Angaben, ist der ausgewiesene Restwert angreifbar. Genau deshalb schreiben wir jedes Angebot mit Anbieter, Datum und Betrag ins Gutachten.
BGH, Urt. v. 27.09.2016, Az. VI ZR 673/15: Sie sind nicht verpflichtet, vor dem Verkauf auf ein besseres Angebot der Versicherung zu warten oder ihr das Gutachten vorab zur Stellungnahme zu schicken. Sie dürfen Ihr Fahrzeug zu dem Restwert veräußern, den Ihr Sachverständiger ordnungsgemäß ermittelt hat. Eigene Marktforschung im Internet schulden Sie ebenfalls nicht.
Die Ausnahme – und sie ist eng: Legt die Versicherung rechtzeitig, also bevor Sie verkauft haben, eine konkrete Verwertungsmöglichkeit vor, die für Sie ohne Weiteres nutzbar und zumutbar ist, kann die Schadenminderungspflicht dazu führen, dass Sie dieses Angebot berücksichtigen müssen. Kommt der Brief erst nach dem Verkauf, ist er in der Regel zu spät. Schadenminderungspflicht verstehen →
Für unsere Rolle heißt das: Wir ermitteln und begründen den Restwert technisch und dokumentieren, auf welchem Markt er entstanden ist. Ob ein bestimmtes Angebot im Einzelfall zumutbar war, ob Ansprüche durchgesetzt werden und wie – das ist eine Rechtsfrage. Sie gehört zu einem Fachanwalt für Verkehrsrecht, nicht zu uns. unsere Anwaltspartner im Verkehrsrecht →
Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Warum ein Höchstgebot ohne Befund wenig wert ist
Ein Gebot ist eine Behauptung über ein Fahrzeug, das der Bietende nie gesehen hat. Ein Restwert im Gutachten ist eine Feststellung über ein Fahrzeug, das vor uns stand. Der Unterschied entsteht nicht am Schreibtisch, sondern am Auto – und er lässt sich messen.
Der Zustandsbericht, auf den ein Gebot standhält
Wir beschreiben nicht nur den Unfallschaden, sondern den Gesamtzustand: Reifenalter und Profiltiefe (gemessen, nicht geschätzt), Vorschäden, Rostbefund, Ausstattung, Servicehistorie. Je präziser dieser Bericht ist, desto weniger Risikoabschlag muss ein Aufkäufer einrechnen – und desto belastbarer ist jedes Angebot, das darauf abgegeben wird. Unklare Beschreibungen erzeugen entweder zu niedrige oder freihändig nachverhandelbare Gebote.
Beim Elektroauto entscheidet die Batterie über den Restwert
Bei einem verunfallten Elektrofahrzeug ist die Hochvoltbatterie der teuerste Einzelposten – und der einzige, den niemand ansieht. Wir messen ihren Gesundheitszustand mit dem AVILOO-Test und weisen den State of Health als Zahl aus. Erst damit bieten Aufkäufer auf dieselbe Sache. Ohne Messwert bietet jeder auf sein eigenes Bauchgefühl – und das kostet Sie am Ende Geld.
Fahrbereit oder nicht – das ist keine Meinung
Zwischen „fahrbereit“ und „nicht fahrbereit“ liegen im Gebot schnell vierstellige Beträge. Wir stellen das technisch fest: Fehlerspeicher und Systemstatus über die Diagnosetester von Launch und Hella Gutmann, Funktion von Bremse, Lenkung und Beleuchtung, Spurverhalten. Ein Elektrofahrzeug fassen wir dabei nur mit der Hochvolt-Ausrüstung an, die in jedem unserer Fahrzeuge mitfährt – isolierende Schutzhandschuhe, Bosch BIT 1000 zur Prüfung der Spannungsfreiheit, Absperr- und Warnmaterial (Hochvolt-Qualifikation Stufe 3S).
Drei benannte Angebote – und die Börse als Kontrolle
Wir holen in der Regel drei konkrete Angebote seriöser Aufkäufer vom regionalen Markt ein und benennen sie im Gutachten mit Name, Datum und Betrag. Ergänzend stellen wir das Fahrzeug für 24 Stunden in eine Restwertbörse ein – als Plausibilitätskontrolle und für die Sonderfälle Finanzierung, Leasing und gewerbliche Nutzung. So kennen Sie beide Zahlen, bevor die Versicherung sie kennt.
Diese Sorgfalt ist kein Selbstzweck. Ein Restwert, der nicht nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs ermittelt wurde, trägt vor Gericht nicht – und die Differenz bleibt am Geschädigten hängen. Ein Restwert, der belegt ist, hält. unsere technische Ausstattung im Überblick →

So läuft die Restwertermittlung bei uns konkret ab
Ein Restwert, der nur als Zahl im Gutachten steht, ist eine Behauptung. Ein Restwert, der sagt, woher er kommt, ist ein Befund. Deshalb dokumentieren wir jede Restwertermittlung so, dass ein Dritter sie Schritt für Schritt nachvollziehen kann – die Versicherung, ein Anwalt, im Streitfall ein Gericht. Das sind die sechs Schritte:
1 · Zustand vor Zahl
Zuerst die Besichtigung: Schadenumfang, Laufleistung, Erstzulassung, Ausstattung, Vorschäden, Fahrbereitschaft. Erst wenn feststeht, was das Fahrzeug ist, kann jemand seriös darauf bieten.
2 · Die Bilder gehen mit
Wir stellen das Fahrzeug mit der vollständigen Fotostrecke ein, nicht mit drei Schnappschüssen – bei einem typischen Pkw-Schaden sind das rund 30 Bilder inklusive Unterboden, Innenraum und Detailaufnahmen der Schadenzone.
3 · Zwei Abfragen, nicht eine
Die Börse nutzen wir als Werkzeug, nicht als Maßstab: Wir fragen zweimal ab – einmal begrenzt auf den Umkreis von rund 100 km, einmal ohne Begrenzung. So sehen wir, was ein für Sie erreichbarer Betrieb zahlt und was der geschlossene Sondermarkt darüber hinaus aufruft.
4 · Nur verbindliche Gebote
Ein Gebot zählt nur, wenn es Name und Anschrift des Bieters trägt, den Betrag inklusive Mehrwertsteuer nennt und eine Bindefrist hat – üblich sind rund vier Wochen. Eine unverbindliche Hausnummer ist kein Restwert.
5 · Das Protokoll bleibt
Zu jeder Abfrage halten wir fest: Abrufdatum, Einstelldauer (in der Regel rund 24 Stunden), Anzahl der eingegangenen Gebote und Anzahl der eingestellten Bilder. Diese vier Angaben machen die Zahl prüffähig.
6 · Regional zuerst
In das Gutachten geht der Restwert, den Sie auf dem regional zugänglichen Markt tatsächlich erzielen könnten – belegt durch drei benannte Angebote anfahrbarer Aufkäufer mit Anschrift und Betrag. Die unbegrenzte Abfrage läuft nur als Kontrolle mit.
Der Unterschied zwischen beiden Abfragen ist der Kern der Sache. Maßgeblich für Ihr Gutachten ist der Markt, den Sie selbst erreichen können – ein Betrieb, den Sie anrufen, anfahren und dem Sie das Fahrzeug übergeben können. Was ein Bieter 500 km entfernt aufruft, ist eine andere Käuferschicht mit anderen Verwertungswegen und anderen Transportkosten. Häufig liegt das höchste Gebot beider Abfragen ohnehin beim selben regionalen Aufkäufer – dann ist die Sache unstreitig. Weichen sie ab, sehen wir es im eigenen Protokoll und können erklären, woher der Unterschied kommt. Erklären ist etwas anderes, als sich überraschen zu lassen.
Was wir dabei nicht tun: Wir verkaufen Ihr Fahrzeug nicht, wir vermitteln es nicht, und wir bekommen von keinem Aufkäufer Geld. Wir stellen fest – mehr nicht. Genau das ist der Grund, warum die Zahl überhaupt etwas wert ist. Restwert und Fahrzeugverkauf im Überblick → · Totalschaden verstehen → · was ein Prüfbericht der Versicherung wirklich ist →
Was ein Börsengebot Sie kosten kann
Ein typischer Fall: Kombi, acht Jahre alt, wirtschaftlicher Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert liegt bei 12.400 €. Wir holen drei Angebote regionaler Aufkäufer ein; das beste liegt bei 3.900 €. Wenige Tage später schreibt die Versicherung: Ein Bieter aus einer Restwertbörse zahle 6.750 €.
| Wiederbeschaffungswert laut Gutachten | 12.400 € |
| Restwert regionaler Markt (bestes von drei benannten Angeboten) | – 3.900 € |
| Auszahlung auf dieser Grundlage | 8.500 € |
| Höchstgebot aus der Restwertbörse | – 6.750 € |
| Auszahlung, wenn die Versicherung dieses Gebot ansetzt | 5.650 € |
| Differenz, um die gestritten wird | 2.850 € |
Zwei Zahlen, ein Fahrzeug, 2.850 € Unterschied. Ob der höhere Betrag überhaupt eine Rolle spielen darf, hängt nach der Rechtsprechung davon ab, ob das Angebot rechtzeitig kam, ob es für Sie ohne Weiteres nutzbar war und ob es zumutbar ist – etwa mit Blick auf Entfernung, Abholung und Zahlungssicherheit. Und es hängt daran, ob der Bieter überhaupt wusste, was er da bebietet. Genau deshalb legen wir den Befund bei, statt nur eine Zahl zu nennen.
Der Restwert ist beim Totalschaden übrigens nie die einzige Stellschraube. Auch der Wiederbeschaffungswert und die Frage der Besteuerung entscheiden über Ihr Geld. Totalschaden verstehen → · Wiederbeschaffungswert erklärt → · die 130-%-Regel im Detail →
Die Beträge sind ein Rechenbeispiel zur Veranschaulichung, keine Preisliste. Wie Ihr Fall zu beurteilen ist, ergibt die Besichtigung und – in Rechtsfragen – Ihr Anwalt.
Vier Sätze zum Restwert – und was technisch dahintersteckt
„Uns liegt ein Angebot über 6.750 € vor. Diesen Restwert setzen wir an.“
Ein Angebot aus dem Sondermarkt ersetzt nicht den regionalen Markt. Nach dem Bundesgerichtshof (Urt. v. 13.10.2009, Az. VI ZR 318/08) ist der allgemein zugängliche Markt maßgeblich. Entscheidend ist außerdem, ob das Angebot rechtzeitig kam und für Sie ohne Weiteres nutzbar ist.
„Sie hätten uns das Gutachten vorlegen müssen, bevor Sie verkaufen.“
Eine solche Vorlagepflicht besteht nach der Rechtsprechung nicht (BGH, Urt. v. 27.09.2016, Az. VI ZR 673/15). Sie müssen auch nicht abwarten, ob noch ein besseres Gebot kommt.
„Der Aufkäufer holt kostenlos ab – das ist zumutbar.“
Zumutbarkeit ist eine Frage des Einzelfalls: Wer holt wann ab, wie wird gezahlt, was passiert bei einer Nachverhandlung vor Ort, wer trägt das Risiko der Abmeldung? Das gehört geprüft – rechtlich von Ihrem Anwalt, technisch von uns.
„Ihr Gutachter hat den Restwert zu niedrig angesetzt.“
Diese Behauptung lässt sich prüfen – und sie muss sich prüfen lassen. In unseren Gutachten steht zu jedem Angebot der Anbieter, das Datum und der Betrag. Wer das nachrechnen will, kann es. Das ist der Unterschied zwischen einer Zahl und einem Befund.
Unsere Rolle dabei: Wir nehmen technisch Stellung – wie der Restwert ermittelt wurde, auf welchem Markt, mit welchem Zustandsbefund. Fordern, mahnen oder verhandeln tun wir nicht; das ist Anwaltssache. technische Stellungnahme zu einer Kürzung → · Versicherung kürzt – was tun? →
Was tun Sie jetzt, wenn ein Höchstgebot im Briefkasten liegt?
Verkaufen Sie nichts unter Zeitdruck. Weder an den Bieter aus der Börse noch an den Erstbesten. Ein Anruf mit der Bitte, „bis morgen“ zu entscheiden, ist ein Verhandlungsmittel – keine Frist, die aus dem Gesetz kommt.
Prüfen Sie, wann das Angebot kam. Vor oder nach dem Verkauf? Vor oder nach Zugang des Gutachtens bei der Versicherung? Der Zeitpunkt ist bei dieser Frage oft wichtiger als der Betrag. Heben Sie Briefumschlag und E-Mail mit Datum auf.
Lassen Sie den Zustand feststellen, bevor jemand bietet. Wir besichtigen in der Regel innerhalb von ein bis zwei Werktagen, dokumentieren den Gesamtzustand und holen drei benannte Angebote vom regionalen Markt ein. Beim Elektrofahrzeug messen wir zusätzlich den State of Health der Batterie.
Rechtliche Schritte klärt ein Anwalt. Ob ein Angebot berücksichtigt werden muss und wie die Differenz durchgesetzt wird, ist eine Rechtsfrage – dafür gibt es Fachanwälte für Verkehrsrecht. Wir liefern die technische Grundlage dafür. Ihre Rechte nach dem Unfall →
Leasing, Finanzierung, Firmenwagen – hier gelten Sonderregeln
Die freie Wahl beim Verkauf hat, wem das Fahrzeug gehört. Bei Leasing- und Finanzierungsfahrzeugen ist das häufig nicht der Fahrer. Deshalb behandeln wir diese Fälle bewusst anders – und stellen das Fahrzeug in diesen Konstellationen auch in eine Restwertbörse ein:
Leasing
Eigentümerin ist die Leasinggesellschaft. Sie bestimmt in der Regel über die Verwertung und verlangt oft den höchstmöglichen Restwert. Der Leasingvertrag geht hier der freien Entscheidung vor – lesen Sie ihn, bevor Sie irgendetwas zusagen. Wertgutachten zur Leasingrückgabe →
Finanzierung
Die Bank hält häufig die Sicherungsübereignung und den Fahrzeugbrief. Ein Verkauf ohne ihre Zustimmung kann Probleme machen. Sprechen Sie vorher mit der Bank – und lassen Sie sich die Freigabe schriftlich geben.
Gewerbliche Nutzung
Wer vorsteuerabzugsberechtigt ist, rechnet mit Nettobeträgen – Wiederbeschaffungswert und Restwert werden dann anders behandelt als beim privaten Halter. Auch der Ausfall wird gewerblich anders bemessen. Nutzungsausfall im Überblick →
Was wir bei diesem Thema nicht tun
Gerade beim Restwert ist Unabhängigkeit alles. Deshalb sagen wir offen, wo unsere Rolle endet:
- Wir handeln nicht mit Fahrzeugen und kaufen Ihr Wrack nicht an. Wir verdienen an keinem Verkauf mit – weder am hohen noch am niedrigen Restwert. Genau das macht unsere Zahl belastbar.
- Wir rechnen keinen Restwert klein, damit die Auszahlung größer aussieht. Ein Restwert, der nicht belegt ist, hält vor Gericht nicht – und der Schaden landet dann bei Ihnen.
- Wir fordern kein Geld von der Versicherung, setzen keine Fristen und bewerten die Schuldfrage nicht. Wir stellen fest und begründen technisch; die Durchsetzung ist Anwaltssache.
- Wir erteilen keinen Rechtsrat zu Leasing- oder Finanzierungsverträgen. Was Ihr Vertrag Ihnen erlaubt, sagt Ihnen Ihr Anwalt – wir sagen Ihnen, was Ihr Fahrzeug wert ist.
Häufige Fragen zur Restwertbörse
Muss ich mein Auto an den Höchstbietenden aus der Restwertbörse verkaufen?+
Muss ich warten, bis die Versicherung ein Angebot schickt?+
Stellen Sie mein Fahrzeug selbst in eine Restwertbörse ein?+
Warum sind Gebote für Elektroautos so unterschiedlich?+
Gilt das alles auch im Kaskoschaden?+
Erst der Befund, dann das Gebot
Rufen Sie an, bevor Sie verkaufen. Wir besichtigen in der Regel innerhalb von ein bis zwei Werktagen, dokumentieren den Zustand und benennen die Angebote, auf die Sie sich stützen können. Persönlich. Unabhängig. Fachlich präzise.
Bastian Kfz-Gutachter
Bastian Kfz-Gutachter Sachverständigenbüro e.K.
Inhaber Gunther Bastian, Kfz-Meister
Bergstraße 2 · 66871 Theisbergstegen
E-Mail: info@sv-bastian.de
Mobil: 0170 5229451 · Festnetz anrufen
Einsatzgebiet: mobil im Umkreis von rund 150 km um Theisbergstegen – Rheinland-Pfalz, Saarland sowie Teile von Hessen und Baden-Württemberg.
Erreichbarkeit: täglich 06:00–22:00 Uhr – Sie sprechen direkt mit einem Kfz-Sachverständigen.
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