Marktorientiert ermittelt, nachvollziehbar belegt – nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs.
Wiederbeschaffungswert nach dem Totalschaden
Persönlich. Unabhängig. Fachlich präzise.
Der Wiederbeschaffungswert entscheidet beim Totalschaden über Ihre Entschädigung – jeder Euro zu wenig im Gutachten fehlt am Ende auf Ihrem Konto. Wir ermitteln ihn marktorientiert auf Basis der DAT-Gebrauchtfahrzeugbewertung und einer strukturierten Marktrecherche – persönlich, vor Ort und für Sie verständlich erklärt.
Im unverschuldeten Haftpflichtschaden trägt die gegnerische Versicherung in der Regel die Kosten des Gutachtens – bei voller Regulierung keine Kosten für Sie.
Kfz-Meister · Dozent an der Handwerkskammer · DAT Expert Partner mit SilverDAT 3 · Personenzertifizierter Sachverständiger nach DIN EN ISO/IEC 17024 – zertifiziert durch die ADA InVivo BV, Zertifikat-Nr. 140985 · Top-Bewertungen bei Google
Was ist der Wiederbeschaffungswert?
Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den Sie aufwenden müssen, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug in vergleichbarem Zustand am regionalen Markt zu kaufen. Er ist die entscheidende Größe, sobald sich eine Reparatur wirtschaftlich nicht mehr lohnt – die Rechtsgrundlage dafür ist § 249 BGB.
Damit Sie die Abrechnung verstehen, gehören drei Begriffe zusammen:
Wiederbeschaffungswert
Kosten für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug am Markt – brutto, also inklusive der marktüblich enthaltenen Steuer. Im Beispiel: 12.000 €.
Restwert
Wert, den Ihr beschädigtes Fahrzeug noch hat. Wir ermitteln ihn grundsätzlich lokal und über die Restwertbörse. Im Beispiel: 3.000 €.
Wiederbeschaffungsaufwand
Wiederbeschaffungswert − Restwert. Der Betrag, der Ihnen beim wirtschaftlichen Totalschaden zusteht. Im Beispiel: 12.000 € − 3.000 € = 9.000 €.
Liegen die Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungswert und 130 % davon, können Sie Ihr Fahrzeug bei berechtigtem Integritätsinteresse reparieren lassen, statt abzurechnen: 130-Prozent-Regel im Detail → Was Ihnen im Schadenfall insgesamt zusteht, lesen Sie unter Ihre Rechte beim Haftpflichtschaden →
Wie der Wiederbeschaffungswert ermittelt wird
Der Wiederbeschaffungswert wird nicht geschätzt, sondern marktorientiert belegt. Der Bundesgerichtshof definiert den Maßstab: Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie aufwenden müssen, um bei einem seriösen Händler ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu erwerben (BGH, Urteil vom 23.05.2017, Az. VI ZR 9/17). Wie dieser Preis belegt wird, schreibt der BGH nicht vor – wir stützen ihn deshalb auf mehrere reale, belegbare Marktangebote statt auf einen Einzelfund. Das ist unsere Arbeitsweise, keine gesetzliche Vorgabe – aber sie macht den Wert nachvollziehbar und prüffest.

DAT-Gebrauchtfahrzeugbewertung als belastbare Basis – als DAT Expert Partner kalkulieren wir mit SilverDAT 3.
Strukturierte Marktrecherche auf etablierten Fahrzeugbörsen. Vorrang haben Händlerangebote mit gesetzlicher Gewährleistung (§ 438 BGB).
Abgleich mit dem regionalen Markt (regelmäßig rund 100–150 km) sowie mit Zustand, Laufleistung und Ausstattung Ihres Fahrzeugs.
Privat- oder Billigangebote dienen höchstens dazu, die Marktbandbreite zu zeigen – in die Wertermittlung fließen sie nicht ein. Fahrzeuge mit repariertem Unfallschaden, fehlender HU/AU oder erheblichen Mängeln bleiben unberücksichtigt.
Unser Maßstab bei der Wertermittlung:
• Orientierung am seriösen Händlermarkt; Privat- und Billigangebote bleiben unbeachtlich.
• Ermittlung aus mehreren realen, belegbaren Händlerangeboten; ein Einzelangebot genügt nicht.
Der Wiederbeschaffungswert steht nicht in der Liste – er steht an Ihrem Fahrzeug
Die Marktrecherche oben beantwortet nur die halbe Frage: Was kosten vergleichbare Fahrzeuge? Die andere Hälfte lautet: Womit genau ist Ihr Fahrzeug überhaupt vergleichbar? Und das entscheidet keine Börse, sondern eine Untersuchung. Alter und Kilometerstand stehen im Fahrzeugschein – Zustand, Ausstattung und Batteriegesundheit stehen nirgends. Sie werden gemessen. Wer sie nur schätzt, schätzt an Ihrem Geld.
Der Zustand – von unten. Ein Fahrzeug, das von oben gepflegt aussieht, kann unten durchgerostet sein. Auf einer unserer drei Hebebühnen sehen wir Unterboden, Schweller, Längsträger und Korrosion. Dazu Profiltiefenmessung an allen Rädern und die Bewertung technischer Mängel. Diese Befunde ergeben die Zustandseinstufung – und die verschiebt den Wiederbeschaffungswert bei zwei sonst identischen Fahrzeugen um einen vierstelligen Betrag.
Die Ausstattung, die wirklich verbaut ist. Sonderausstattung wird beim Wert regelmäßig unterschätzt – besonders, wenn der Fahrzeugschein sie nicht ausweist. Wir gleichen Typschild und Fahrgestellnummer ab und ziehen die tatsächlich verbauten Ausstattungscodes heran, statt sie zu vermuten. Erst dann bewerten wir mit SilverDAT 3 als DAT Expert Partner. Ein übersehenes Assistenzpaket ist im Ergebnis bares Geld.
Der Vorschaden, der Ihnen abgezogen wird. Behauptet die Versicherung einen Vorschaden, sinkt Ihr Wiederbeschaffungswert. Mit der Lackschichtmessung im Raster über die ganze Karosserie – nicht an einem Punkt – lässt sich zeigen, ob überhaupt nachlackiert wurde und wo. So bleibt die Abgrenzung nachvollziehbar statt verhandelbar. Vorschaden und Altschaden abgrenzen →
Beim Elektroauto entscheidet die Batterie. Sie trägt einen erheblichen Teil des Fahrzeugwerts – und man sieht ihr nichts an. Zwei gleich alte Fahrzeuge mit gleicher Laufleistung können sehr unterschiedlich viel wert sein, je nach Restkapazität. Der AVILOO-Test misst den State of Health und liefert ein Batteriezertifikat mit der tatsächlichen Restkapazität in Prozent und Kilowattstunden. Ohne diese Messung ist der Wiederbeschaffungswert eines E-Autos eine Vermutung.
Warum das beim E-Auto so viel ausmacht
Nehmen Sie zwei Elektrofahrzeuge desselben Modells, gleiches Baujahr, gleiche Laufleistung. Das eine wurde überwiegend an der Wallbox geladen, das andere ständig am Schnelllader und häufig auf 100 Prozent geparkt. Von außen: kein Unterschied. In der Restkapazität: ein deutlicher. Am Markt zahlt niemand für eine schwache Batterie den Preis einer starken – sobald ein Zertifikat vorliegt.
Genau deshalb messen wir. Und deshalb führt jeder unserer Sachverständigen die vollständige Hochvolt-Ausrüstung im Fahrzeug mit – isolierende Schutzhandschuhe, ein Bosch BIT 1000 zur Prüfung der Spannungsfreiheit sowie Absperr- und Warnmaterial. Wer über E-Autos spricht, die Ausrüstung aber nicht dabeihat, kann am beschädigten Fahrzeug nicht arbeiten. Unsere Sachverständigen sind für Arbeiten an Hochvoltsystemen der Stufe 3S qualifiziert; welche Stufe ein Einsatz verlangt, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung – die DGUV Information 209-093 ist eine Information, keine Vorschrift. Hochvolt- und Batterieprüfung → · Batterie-Check beim Elektroauto →
Der Wiederbeschaffungswert ist damit kein Listenwert, sondern ein Befund mit Belegen. Das ist auch der Grund, warum wir ihn gegenüber einem Prüfbericht der Versicherung technisch begründen können – Position für Position. Wir fordern nichts; wir belegen. Prüfberichte der Versicherung → · die Versicherung kürzt – was tun? → · unsere technische Ausstattung →
Warum der Restwert über Ihr Geld mitentscheidet
Die Rechnung ist einfach: Je sauberer der Restwert ermittelt ist, desto belastbarer ist Ihr Wiederbeschaffungsaufwand. Die Rechtsprechung verlangt vom Sachverständigen in der Regel drei Angebote des regionalen Marktes (BGH, 13.01.2009, VI ZR 205/08). Wie ernst die Gerichte das nehmen, zeigt ein aktuelles Urteil:
OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.03.2026 – 7 U 67/25:
Ein Sachverständiger hatte den Restwert eines Unfallfahrzeugs mit nur einem einzigen Angebot von rund 850 € statt mit drei regionalen Vergleichsangeboten ermittelt – tatsächlich lagen die Angebote zwischen 5.000 € und 7.400 €. Das Gericht verurteilte den Sachverständigen, der regulierenden Versicherung die zu niedrig angesetzte Restwert-Differenz samt seines Gutachterhonorars zu erstatten. Ein Schadengutachten ohne saubere Restwertermittlung ist damit nicht nur fachlich angreifbar – es kann den Gutachter selbst teuer zu stehen kommen.
Für uns ist das kein neuer Maßstab, sondern gelebter Standard: Wir ermitteln den Restwert grundsätzlich lokal und zusätzlich über die Restwertbörse – mit dokumentierten Angeboten, bevor das Gutachten finalisiert wird. Kein 5-Minuten-Gutachten.
Wichtig für Sie als Geschädigter: Sie dürfen Ihr Unfallfahrzeug in der Regel zu dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert verkaufen – auf spätere, höhere Angebote der Versicherung aus überregionalen Börsen müssen Sie nicht warten. Liegt Ihnen vor dem Verkauf allerdings bereits ein höheres, zumutbares Angebot vor, kann das zu berücksichtigen sein.
Mehr dazu: Restwert & Fahrzeugverkauf → · Praxisfälle aus der Gutachterpraxis →
Gleichartig und gleichwertig – worauf Sie Anspruch haben
Sie haben Anspruch auf ein gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug – nicht auf ein schlechteres, aber auch nicht auf ein besseres. „Gleichartig“ meint denselben Fahrzeugtyp, „gleichwertig“ den vergleichbaren Zustand. Gemeint ist die Gleichwertigkeit, nicht ein bestimmtes einzelnes Fahrzeug.
Das ist gleichwertig
✓ gleiche Marke, gleiches Modell, gleiche Karosserieform
✓ vergleichbares Alter, vergleichbare Laufleistung
✓ vergleichbare Ausstattung und Vorschadenfreiheit
✓ Händlerfahrzeug mit gesetzlicher Gewährleistung
Das müssen Sie nicht akzeptieren
× Fahrzeuge mit repariertem Unfallschaden
× Fahrzeuge ohne HU/AU oder mit erheblichen Mängeln
× reine Privatangebote, wenn Händlerware verfügbar ist
× Angebote außerhalb Ihres regionalen Marktes
Der Wiederbeschaffungswert zählt auch, wenn Ihr Fahrzeug repariert wird
Viele halten den Wiederbeschaffungswert für eine Zahl, die nur beim Totalschaden gebraucht wird. Das ist der häufigste Irrtum zu diesem Wert. Tatsächlich ist er die Bezugsgröße, an der sich fast jede Entscheidung im Schadenfall misst – auch dann, wenn Ihr Fahrzeug am Ende ganz normal in die Werkstatt geht. Wer ihn zu niedrig ansetzt, verschiebt gleich mehrere Weichen zu Ihren Lasten.
Er entscheidet, ob repariert werden darf
Die Grenze, bis zu der eine Reparatur erstattet wird, rechnet sich aus dem Wiederbeschaffungswert – bei der 130-%-Regel bis zu dessen 130 Prozent. Liegt der Wert 1.000 Euro zu niedrig, sinkt diese Grenze um 1.300 Euro. Eine zulässige Reparatur wird so rechnerisch auf Totalschadenbasis abgerechnet. die 130-%-Regel im Detail →
Er begrenzt die fiktive Abrechnung
Rechnen Sie auf Gutachtenbasis ab, ohne zu reparieren, entscheidet das Verhältnis der beiden Zahlen: Liegen die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert, werden die Netto-Reparaturkosten erstattet – ohne Restwertabzug. Erst wenn sie ihn übersteigen, greift der Wiederbeschaffungsaufwand als Obergrenze, also Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Welcher der beiden Wege gilt, hängt damit unmittelbar an der Höhe des Wiederbeschaffungswerts – auch wenn nie ein Totalschaden festgestellt wird. fiktive Abrechnung erklärt →
Er ist die Basis der Wertminderung
Die merkantile Wertminderung wird aus dem Fahrzeugwert abgeleitet – ein reparierter Unfallwagen ist am Markt weniger wert als ein unfallfreier. Ohne belastbaren Wiederbeschaffungswert ist diese Position nicht sauber zu begründen, und sie wird regelmäßig gekürzt. Wertminderung im Detail →
Er steuert Nutzungsausfall und Ersatzwagen
Die Gruppe, nach der sich der Nutzungsausfall bemisst, folgt Fahrzeugmodell und Alter – ältere Fahrzeuge werden herabgestuft. Der Fahrzeugwert kommt dort ins Spiel, wo über die Herabstufung gestritten wird und wo zu klären ist, welcher Mietwagen als gleichwertig gilt. Nutzungsausfall berechnen →
Dazu kommt der Fall, in dem gar kein Unfall im Spiel ist: Beim Verkauf, bei einer Erbschaft, bei der Finanzierung oder gegenüber dem Finanzamt ist der Fahrzeugwert die Grundlage, auf der verhandelt oder gerechnet wird. Wir ermitteln ihn in allen diesen Fällen nach demselben Maßstab – am Fahrzeug, nicht aus der Liste. Wertgutachten für den Fahrzeugverkauf →
Kurz: Der Wiederbeschaffungswert ist keine Totalschaden-Zahl. Er ist die Zahl, an der Ihr Schaden gemessen wird – ob repariert wird oder nicht.
Die Steuer-Frage: drei Arten der Besteuerung
Wie viel Mehrwertsteuer im Wiederbeschaffungswert steckt, hängt davon ab, wie Ihr Fahrzeug üblicherweise am Gebrauchtwagenmarkt gehandelt wird. Der Bundesgerichtshof unterscheidet drei Fälle (BGH, 09.05.2006, VI ZR 225/05). Beispielfahrzeug: Wiederbeschaffungswert 12.000 € brutto.
Differenzbesteuert
Der typische Gebrauchtwagen vom Händler (§ 25a UStG). Versteuert wird nur die Handelsspanne – im Beispiel rund 281 € Steuer im Wert.
Beispiel & Erklärung → 19 % MehrwertsteuerRegelbesteuert
Jüngere Fahrzeuge mit voll ausgewiesener Mehrwertsteuer. Im Beispiel stecken rund 1.916 € Steuer im Wiederbeschaffungswert.
Beispiel & Erklärung → keine MehrwertsteuerSteuerneutral
Ältere Fahrzeuge, die überwiegend von privat verkauft werden – und damit umsatzsteuerfrei. Brutto und netto sind identisch.
Beispiel & Erklärung →Bei der fiktiven Abrechnung wird die Steuer nur insoweit berücksichtigt, wie sie tatsächlich anfällt (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Kaufen Sie tatsächlich ein Ersatzfahrzeug, kann die enthaltene Steuer zusätzlich erstattungsfähig sein.
Die Versicherung verzögert? Steigende Preise gehen nicht zu Ihren Lasten
Viele Geschädigte kennen das: Die Regulierung zieht sich, und währenddessen werden vergleichbare Gebrauchtwagen am Markt teurer. Der Bundesgerichtshof hat dazu eine wichtige Klarstellung getroffen:
BGH, Urteil vom 24.03.2026 – VI ZR 165/25:
Rechnet der Geschädigte einen wirtschaftlichen Totalschaden fiktiv ab und kommt es zum Rechtsstreit, kann für den Wiederbeschaffungswert der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich sein. Sind die Gebrauchtwagenpreise bis dahin gestiegen, profitiert davon der Geschädigte – nicht die verzögernde Versicherung. Auch ein zwischenzeitlich bereits gekauftes Ersatzfahrzeug mindert den Anspruch im Regelfall nicht.
Für Sie heißt das: Ein fachlich fundiertes Gutachten mit sauber dokumentiertem Wiederbeschaffungswert ist die Grundlage – und bei zäher Regulierung kann sich eine aktualisierte Wertermittlung lohnen. Wir begleiten Sie bis zum Ende des Prozesses und erstellen bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme für Ihren Anwalt.
Mehr Infos: fiktive Abrechnung im Detail → · Beratung und Stellungnahme →
Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Totalschaden? Wir kommen zu Ihnen – persönlich.
Was kostet die Wertermittlung?
Die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts ist Teil des Schadengutachtens. Im Haftpflichtschaden gehören die Gutachterkosten nach § 249 BGB zum ersatzfähigen Schaden. Bei voller Regulierung entstehen für Sie keine Kosten – wir rechnen das Gutachten regelmäßig direkt mit der gegnerischen Versicherung ab. Als Geschädigter haben Sie das Recht, einen eigenen, unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen.
Mehr Infos: Honorar transparent berechnen → · Preise und Honorare im Überblick →
Fragen zum Wiederbeschaffungswert
Was ist der Wiederbeschaffungswert?+
Wie wird der Wiederbeschaffungswert ermittelt?+
Auf welchen Zeitpunkt kommt es an?+
Darf ich mein Unfallfahrzeug zum Restwert aus dem Gutachten verkaufen?+
Muss ich ein älteres oder schlechteres Fahrzeug akzeptieren?+
Bekomme ich die Mehrwertsteuer im Wiederbeschaffungswert ausgezahlt?+
Was ist der Unterschied zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert?+
Persönlich. Unabhängig. Fachlich präzise.
Wir ermitteln Ihren Wiederbeschaffungswert
Ein Anruf genügt – wir ordnen Ihren Schaden ein und kommen zur Besichtigung in der Regel noch am selben Tag. Sie sprechen direkt mit einem Kfz-Sachverständigen.
Bastian Kfz-Gutachter
Bastian Kfz-Gutachter Sachverständigenbüro e.K.
Inhaber Gunther Bastian, Kfz-Meister
Bergstraße 2 · 66871 Theisbergstegen
E-Mail: info@sv-bastian.de
Mobil: 0170 5229451 · Festnetz: Festnetz anrufen
Einsatzgebiet: mobil im Umkreis von rund 150 km um Theisbergstegen – Rheinland-Pfalz, Saarland sowie Teile von Hessen und Baden-Württemberg.
Termine: täglich 06:00–22:00 Uhr nach Vereinbarung.
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