Wenn der Neuwagen kurz nach dem Kauf beschädigt wird · Bastian Kfz-Gutachter

Bei einem fabrikneuen Fahrzeug kann statt des Zeitwerts der Neupreis ersetzt werden – wir belegen die Voraussetzungen.

Neuwertentschädigung nach dem Unfall

Persönlich. Unabhängig. Fachlich präzise.

Ein fast neues Fahrzeug verliert schon in den ersten Wochen deutlich an Wert. Wird es früh und erheblich beschädigt, kann Ihnen nicht nur der Zeitwert, sondern der Neupreis zustehen. Die Voraussetzungen sind im Haftpflichtschaden (§ 249 BGB) und in der Kasko (AKB) unterschiedlich – wir dokumentieren Neupreis, Zustand und Schadenumfang so, dass sich der Anspruch nachvollziehbar begründen lässt.

Im unverschuldeten Haftpflichtschaden trägt die gegnerische Versicherung die Kosten des Gutachtens – bei voller Regulierung keine Kosten für Sie.

Kfz-Meister · Dozent an der Handwerkskammer · DAT Expert Partner mit SilverDAT 3 · Personenzertifizierter Sachverständiger nach DIN EN ISO/IEC 17024 – zertifiziert durch die ADA InVivo BV, Zertifikat-Nr. 140985 · Top-Bewertungen bei Google

Neupreis statt Zeitwert

Was die Neuwertentschädigung bedeutet

Ein neues Fahrzeug ist in dem Moment, in dem es vom Hof des Händlers fährt, kein Neuwagen mehr – rechnerisch verliert es sofort einen spürbaren Teil seines Werts. Wird es kurz nach dem Kauf erheblich beschädigt, würde eine Abrechnung auf den Wiederbeschaffungswert (also den Preis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug) diesen frühen Wertverlust an Ihnen hängen lassen. Die Neuwertentschädigung gleicht das aus: Unter engen Voraussetzungen wird der Neupreis ersetzt, nicht nur der Zeitwert.

Wichtig ist die Unterscheidung, aus welchem Rechtsverhältnis der Anspruch kommt. Nach einem unverschuldeten Unfall richtet er sich nach dem Schadensrecht (§ 249 BGB) gegen die gegnerische Haftpflicht. Bei einem eigenen Kasko-Fall richtet er sich nach dem Versicherungsvertrag (AKB) gegen Ihre eigene Kaskoversicherung. Beide kennen die Neupreisentschädigung – aber mit unterschiedlichen Bedingungen.

Zwei Wege – zwei Regeln

Haftpflicht · § 249 BGB

Nach einem unverschuldeten Unfall gegen die gegnerische Versicherung. Der Bundesgerichtshof lässt die Abrechnung auf Neuwagenbasis nur zu, wenn das Fahrzeug wirklich fabrikneu ist und der Schaden erheblich.

Maßstab für die Faustregel und das Neukauf-Erfordernis: BGH, Urteil vom 09.06.2009, Az. VI ZR 110/08 – bestätigt durch BGH, Urteil vom 29.09.2020, Az. VI ZR 271/19.

Kasko · AKB

Bei einem eigenen Schaden (z. B. Totalschaden nach Alleinunfall, Diebstahl) gegen Ihre eigene Kaskoversicherung. Ob und wie lange die Neupreisentschädigung gilt, legt Ihr Tarif fest – meist deutlich länger als im Haftpflichtrecht.

Grundlage: AKB, A.2.5.1.2 und A.2.5.1.8.

Haftpflicht: Wann der Neupreis zusteht

Im Schadensrecht gilt die Neuwagenabrechnung als Ausnahme. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen zwei Voraussetzungen zusammenkommen – und Sie müssen tatsächlich ein neues Fahrzeug anschaffen:

1 · Laufleistung höchstens 1.000 km. Das ist die Faustregel der Rechtsprechung; gezählt wird die Gesamt-Fahrleistung des Fahrzeugs, nicht erst der Kilometerstand ab Ihrem Kauf. Oberhalb dieser Grenze trägt die Neuwagenabrechnung in der Regel nicht mehr.
2 · Erheblicher Schaden. Karosserie oder Rahmen sind in der Regel so beschädigt, dass tragende Teile instand gesetzt oder erneuert werden – ein bloßer Austausch von Anbauteilen genügt dafür in der Regel nicht.
Dazu: tatsächliche Neuanschaffung. Sie erhalten die Neuwagenentschädigung in der Regel nur, wenn Sie wirklich ein vergleichbares Neufahrzeug kaufen – die reine Wahl der fiktiven Abrechnung reicht dafür nicht.

Das enge Ausnahmefenster: 1.000 bis 3.000 km

Der Bundesgerichtshof bezeichnet die 1.000-km-Grenze ausdrücklich als Faustregel und lässt im Ausnahmefall eine gewisse Überschreitung zu – wenn der frühere Zustand durch die Reparatur auch nicht annähernd wiederhergestellt werden kann.

Die äußere Grenze dieses Fensters wird aus der Entscheidung des BGH vom 03.11.1981 (Az. VI ZR 234/80) hergeleitet: eine Fahrleistung von höchstens 3.000 km oder eine Gebrauchsdauer von höchstens etwa einem Monat ab Erstzulassung. Das ist keine zusätzliche Regel-Voraussetzung, sondern die Obergrenze der Ausnahme: Jenseits dieser Grenze schlägt der Neuwert nach der Verkehrsanschauung in der Regel nicht mehr zu Buche. Die neueren Entscheidungen des BGH zur Neuwagenabrechnung (VI ZR 110/08 · VI ZR 271/19) stellen dafür allein auf Laufleistung und Erheblichkeit ab; ein Monats-Merkmal kommt darin nicht vor; die Handhabung der Monatsgrenze durch die Instanzgerichte ist uneinheitlich.

Quelle für Ausnahmefenster und Monatsgrenze: BGH, Urteil vom 03.11.1981, Az. VI ZR 234/80.

Rechenbeispiel Haftpflicht

Ein drei Wochen alter Neuwagen mit 620 km erleidet einen erheblichen Rahmenschaden. Kaufpreis: 32.000 €. Der Wiederbeschaffungswert läge zu diesem Zeitpunkt bereits bei rund 28.000 € – die Differenz von 4.000 € wäre ohne Neuwagenabrechnung Ihr Verlust. Kaufen Sie tatsächlich ein vergleichbares Neufahrzeug, ist in der Regel der Neupreis der Maßstab für die Entschädigung (ein etwaiger Restwert des Unfallwagens wird abgezogen, wenn Sie ihn behalten). Die Zahlen dienen der Veranschaulichung; maßgeblich sind die Werte aus dem Gutachten.

Neuwagen kurz nach dem Kauf beschädigt? Wir prüfen vor Ort, ob die Neuwagenabrechnung trägt.

Kasko: Neupreisentschädigung nach den AKB

In der Kaskoversicherung ergibt sich der Anspruch nicht aus dem Gesetz, sondern aus Ihrem Vertrag. Die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) sehen die Neupreisentschädigung unter diesen Voraussetzungen vor:

Zeitfenster laut Tarif. Die Neupreisentschädigung gilt „innerhalb von … Monaten nach Erstzulassung“ – wie lange, legt Ihr Tarif fest. Üblich sind 6, 12 oder 24 Monate, also meist deutlich länger als das enge Ausnahmefenster im Haftpflichtrecht. Eine feste Kilometergrenze nennt die Musterbedingung nicht.
Erstbesitz. Das Fahrzeug muss dem gehören, der es als Neufahrzeug beim Kfz-Händler oder Hersteller gekauft hat.
Auslöser. Totalschaden, Zerstörung oder Verlust – oder, je nach Tarifvariante, wenn die Reparaturkosten einen im Vertrag festgelegten Anteil des Neupreises erreichen (der „erhebliche Schaden“ der Kasko).
Restwert und Verwendung. Ein vorhandener Restwert wird abgezogen. Den über den Wiederbeschaffungswert hinausgehenden Teil zahlt der Versicherer nur, wenn er innerhalb von zwei Jahren für Reparatur oder Ersatzbeschaffung verwendet wird.

Was „Neupreis“ in der Kasko heißt (A.2.5.1.8)

Der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses – abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe (also der üblichen Rabatte und Händlernachlässe).

Rechenbeispiel Kasko

Listenpreis (UVP) des Modells am Schadentag: 34.000 €. Orts- und marktübliche Nachlässe: 3.000 € → maßgeblicher Neupreis 31.000 €. Behalten Sie das Wrack mit einem Restwert von 6.000 €, verbleiben 25.000 € Auszahlung – die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Differenz erhalten Sie bei nachgewiesener Ersatzbeschaffung. Die Zahlen dienen der Veranschaulichung; maßgeblich sind Ihr Tarif und die Werte aus dem Gutachten.

Haftpflicht und Kasko im Vergleich

Haftpflicht (§ 249 BGB)Kasko (AKB)
Zeitfensterkein eigenes Regel-Zeitfenster; Gebrauchsdauer von etwa 1 Monat nur als äußere Grenze der Ausnahmelaut Tarif, üblich 6 / 12 / 24 Monate
LaufleistungFaustregel höchstens 1.000 km; Ausnahmefenster bis 3.000 kmkeine feste km-Grenze; Erstbesitz erforderlich
Schadenschwelleerheblicher Karosserie-/RahmenschadenTotalschaden/Verlust oder Reparaturkosten ≥ tariflicher Anteil des Neupreises
„Neupreis“Preis eines vergleichbaren NeufahrzeugsUVP am Schadentag − orts-/marktübliche Nachlässe
Bedingungtatsächliche NeuanschaffungRestwert-Abzug; Verwendung binnen 2 Jahren

Wo es in der Regulierung klemmt

Typische Streitpunkte bei der Neuwertentschädigung

Die Neuwertentschädigung ist die Ausnahme, nicht die Regel – und genau deshalb wird sie regelmäßig hinterfragt. In der Praxis drehen sich die Auseinandersetzungen fast immer um dieselben fünf Punkte. Wer sie kennt, weiß, worauf es im Gutachten ankommt.

1 · Die orts- und marktüblichen Nachlässe (Kasko)

Die Musterbedingung zieht von der unverbindlichen Preisempfehlung die orts- und marktüblichen Nachlässe ab. Je höher dieser Abzug ausfällt, desto niedriger die Entschädigung. Setzt der Versicherer pauschale Rabattsätze an, die für Ihr Modell in Ihrer Ausstattung am Markt gar nicht zu erzielen waren, sinkt der Neupreis rechnerisch ohne sachlichen Grund. Wir ermitteln den Nachlass modell- und ausstattungsbezogen und legen offen, worauf er beruht – nicht als Pauschale, sondern als nachvollziehbarer Wert zum Tag des Schadenereignisses.

2 · Was „erheblich beschädigt“ heißt (Haftpflicht)

Die höchstrichterliche Linie zur Neuwagenabrechnung – Maßstab bleibt die Entscheidung BGH VI ZR 110/08 – verlangt einen Eingriff in die Substanz: Karosserie oder Rahmen müssen betroffen sein, tragende Teile instand gesetzt oder erneuert werden. Als Merkmal nennt der Senat ausdrücklich, dass die fachgerechte Instandsetzung nicht völlig unerhebliche Richt- oder Schweißarbeiten erfordert. Werden nur angeschraubte oder gesteckte Anbauteile getauscht, trägt die Neuwagenabrechnung in der Regel nicht. Genau an dieser Grenze wird gestritten: Ein verzogener Längsträger sieht auf dem Foto oft harmloser aus als ein zerkratzter Stoßfänger. Deshalb belegen wir Substanzschäden mit Messwerten statt mit Einschätzungen.

3 · Der Stichtag: Erstzulassung, nicht Kaufvertrag

Die Gebrauchsdauer zählt im Haftpflichtrecht ab der Erstzulassung; bei den 1.000 km zählt die Gesamt-Fahrleistung des Fahrzeugs. Bei Tageszulassungen, Vorführwagen oder Lagerfahrzeugen liegt die Erstzulassung häufig Wochen oder Monate vor Ihrem Kaufvertrag – das Fahrzeug ist für Sie neu, im Sinne der Neuwagenabrechnung aber schon nicht mehr fabrikneu. Auch die Überführungsfahrt zählt auf die 1.000 km ein. Wir halten beide Werte aus den Fahrzeugpapieren und dem Kombiinstrument fest, damit darüber später nicht gestritten werden muss.

4 · Der Nachweis der tatsächlichen Ersatzbeschaffung

Beide Wege verlangen, dass das Geld auch wirklich in ein Ersatzfahrzeug fließt. Im Haftpflichtfall setzt die Neuwagenentschädigung in der Regel die Anschaffung eines vergleichbaren Neufahrzeugs voraus; in der Kasko wird der Teil oberhalb des Wiederbeschaffungswerts nur bei Verwendung binnen zwei Jahren gezahlt. Als Nachweis dienen üblicherweise Kaufvertrag oder verbindliche Bestellung, die Rechnung und die Zulassungsbescheinigung Teil II. Heben Sie diese Unterlagen auf – sie entscheiden am Ende über die Auszahlung. Mehr dazu: konkrete Abrechnung nach Reparatur oder Kauf →

5 · Der Restwert des beschädigten Fahrzeugs

Behalten Sie das Fahrzeug, wird sein Restwert abgezogen – je höher er angesetzt wird, desto weniger bleibt. Bei sehr jungen Fahrzeugen liegen die Restwertangebote oft weit auseinander, weil der Markt für fast neue Unfallfahrzeuge klein ist. Wir weisen den Restwert auf dem regionalen Markt aus und legen die eingeholten Angebote offen. Restwert & Fahrzeugverkauf →

Abgrenzung: Was die Neuwertentschädigung nicht ist

Drei Begriffe werden regelmäßig verwechselt, weil sie alle den frühen Wertverlust eines Fahrzeugs betreffen. Sie greifen aber in völlig verschiedenen Situationen – und schließen sich teilweise gegenseitig aus.

↔ Merkantile Wertminderung

Die Wertminderung greift, wenn das Fahrzeug repariert wird und Ihnen erhalten bleibt. Sie ersetzt den Makel, den ein Unfallschaden im Fahrzeugleben hinterlässt – der Wagen ist trotz fachgerechter Reparatur weniger wert. Die Neuwertentschädigung steht am anderen Ende: Sie greift, wenn das Fahrzeug ersetzt wird. Beides zusammen im selben Schaden zu verlangen, ist deshalb in der Regel nicht möglich. Wertminderung nach Unfall →

↔ 130-Prozent-Regel

Die 130-Prozent-Regel erlaubt es, ein Fahrzeug auch dann fachgerecht reparieren zu lassen, wenn die Kosten über dem Wiederbeschaffungswert liegen – bis zur Grenze von 130 Prozent und bei Weiternutzung. Sie hält das Fahrzeug also am Leben. Die Neuwertentschädigung geht den umgekehrten Weg: Sie finanziert den Ersatz. Bei einem fabrikneuen Fahrzeug kann beides im Raum stehen; welcher Weg günstiger ist, zeigt erst der Vergleich der Zahlen im Gutachten. 130-Prozent-Regel im Detail →

↔ Fiktive Abrechnung

Bei der fiktiven Abrechnung lassen Sie sich den im Gutachten ermittelten Betrag auszahlen, ohne Nachweis, was Sie damit machen. Für die Neuwertentschädigung ist dieser Weg regelmäßig verschlossen: Sie ist ihrem Wesen nach eine konkrete Abrechnung, weil sie an die tatsächliche Ersatzbeschaffung anknüpft. fiktive Abrechnung erklärt →

Und was bleibt daneben bestehen?

Im Haftpflichtschaden laufen die übrigen Schadenpositionen unabhängig weiter: Abschleppkosten, Nutzungsausfall oder Mietwagen für die Dauer der Wiederbeschaffung, Auslagenpauschale, An- und Abmeldekosten. Sie hängen nicht daran, ob die Neuwagenabrechnung trägt. Nutzungsausfall berechnen →

Vom Anruf bis zum Gutachten

So läuft die Begutachtung bei uns ab

Schritt 1 · Anruf und Einordnung. Sie schildern kurz Fahrzeug, Erstzulassung, Laufleistung und Schadenbild. Schon daraus lässt sich meist absehen, ob die Neuwagenabrechnung überhaupt im Raum steht oder ob wir auf dem üblichen Weg über Wiederbeschaffungswert und Restwert rechnen. Sie sprechen dabei direkt mit einem Kfz-Sachverständigen.

Schritt 2 · Besichtigung vor Ort. Wir kommen zum Fahrzeug – zu Ihnen, in die Werkstatt oder zum Abstellort. Bei einem fast neuen Fahrzeug zählt jede Stunde: Je früher der Zustand dokumentiert ist, desto weniger lässt sich später über den Umfang streiten. Fotos, Laufleistung, Fahrzeugpapiere und Ausstattungsliste nehmen wir dabei auf.

Schritt 3 · Substanz messen statt schätzen. Ob tragende Teile betroffen sind, entscheidet über die Erheblichkeit. Wir prüfen Karosserie, Längsträger und Fahrwerksgeometrie gegen die Herstellersollwerte und halten die Abweichungen als Messwerte fest – das ist der Teil, an dem sich die Neuwagenabrechnung erfahrungsgemäß entscheidet.

Schritt 4 · Werte ermitteln und trennen. Neupreis in der Ausstattung Ihres Fahrzeugs, Wiederbeschaffungswert, Restwert und Reparaturkosten weisen wir getrennt aus. So sieht jeder Beteiligte auf einen Blick, wie groß die Differenz zwischen Zeitwert- und Neupreisabrechnung tatsächlich ist.

Schritt 5 · Gutachten und Weitergabe. Das fertige Gutachten liegt in der Regel innerhalb von 24 bis 36 Stunden nach der Besichtigung vor. Auf Wunsch geht es direkt an Ihren Anwalt und an die regulierende Versicherung. Kürzt die Versicherung später über einen Prüfbericht, nehmen wir dazu fachlich Stellung. Prüfberichte der Versicherung →

Was wir als Gutachter dafür feststellen

Ob die Neuwertentschädigung trägt, entscheidet sich an nachweisbaren Fakten – und die halten wir im Gutachten fest, damit Sie und Ihr Anwalt eine belastbare Grundlage haben:

Erstzulassung und Laufleistung exakt dokumentiert – die beiden harten Grenzen im Haftpflichtrecht.

Schadenumfang an tragenden Teilen – Karosserie, Längsträger und Rahmen prüfen wir auf der Richtbank und per Achs- und Geometrievermessung gegen die Herstellersollwerte.

Neupreis am Schadentag ermitteln wir nachvollziehbar über SilverDAT 3 – in der Ausstattung Ihres Fahrzeugs.

Wiederbeschaffungswert und Restwert weisen wir getrennt aus – so ist die Differenz zum Neupreis auf den Euro nachvollziehbar.

Verwandt und oft im selben Fall relevant: Totalschaden im Detail →  ·  Wiederbeschaffungswert erklärt →  ·  Kasko-Gutachten im Detail →

Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Häufige Fragen zur Neuwertentschädigung

Ab wann gilt mein Auto nicht mehr als fabrikneu?
Im Haftpflichtrecht gilt als Faustregel eine Laufleistung bis 1.000 km ab Erstzulassung. Darüber ist die Neuwagenabrechnung nur in engen Ausnahmefällen möglich – äußerstenfalls bis 3.000 km oder bis zu einer Gebrauchsdauer von etwa einem Monat (so wird die Entscheidung des BGH vom 03.11.1981, Az. VI ZR 234/80, verstanden). Die neueren Entscheidungen des BGH zur Neuwagenabrechnung stellen dafür allein auf Laufleistung und Erheblichkeit ab; ein Monats-Merkmal kommt darin nicht vor; die Handhabung der Monatsgrenze durch die Instanzgerichte ist uneinheitlich. In der Kasko richtet sich der Zeitraum nach Ihrem Tarif und ist meist länger. Totalschaden im Detail →
Muss ich wirklich einen Neuwagen kaufen?
Im Haftpflichtfall setzt die Neuwagenentschädigung nach der Rechtsprechung des BGH voraus, dass Sie tatsächlich ein gleichwertiges Neufahrzeug anschaffen (BGH, Urteil vom 29.09.2020, Az. VI ZR 271/19). Der Kauf lässt sich nachholen: Die Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils erfasst nach den Gründen dieser Entscheidung den neuen Sachverhalt „Neuwagen doch gekauft“ nicht – eine Rechtskraftsperre besteht insoweit nicht. In der Kasko wird der über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Teil ebenfalls nur bei Verwendung für Reparatur oder Ersatzbeschaffung (binnen zwei Jahren) gezahlt.
Was zählt als „erheblicher“ Schaden?
Im Haftpflichtrecht muss die Substanz betroffen sein – Karosserie oder Rahmen so beschädigt, dass tragende Teile instand gesetzt oder erneuert werden. Als Merkmal nennt der BGH ausdrücklich, dass die fachgerechte Instandsetzung nicht völlig unerhebliche Richt- oder Schweißarbeiten erfordert. Ein reiner Austausch von Anbauteilen wie Stoßfänger oder Kotflügel genügt dafür in der Regel nicht. In der Kasko knüpft die „Erheblichkeit“ an einen tariflich festgelegten Anteil der Reparaturkosten am Neupreis.
Wird der Restwert abgezogen?
Ja. Behalten Sie das beschädigte Fahrzeug, wird sein Restwert von der Entschädigung abgezogen – in beiden Wegen. Wir weisen Wiederbeschaffungswert und Restwert getrennt aus. Restwert & Fahrzeugverkauf →
Zählt die Erstzulassung oder mein Kaufdatum?
Die Erstzulassung. Bei Tageszulassungen, Vorführ- oder Lagerfahrzeugen liegt sie oft deutlich vor Ihrem Kaufvertrag – für Sie ist der Wagen neu, im Sinne der Neuwagenabrechnung aber unter Umständen schon nicht mehr fabrikneu. Für die Kilometergrenze zählt die Gesamt-Fahrleistung des Fahrzeugs – auch die Überführungsfahrt.
Bekomme ich zusätzlich eine Wertminderung?
In der Regel nicht. Die merkantile Wertminderung gleicht den Makel eines reparierten Fahrzeugs aus, das Ihnen erhalten bleibt – die Neuwertentschädigung finanziert dagegen den Ersatz. Beides zusammen im selben Schaden ist regelmäßig ausgeschlossen. Wertminderung nach Unfall →
Was kostet mich das Gutachten?
Im unverschuldeten Haftpflichtschaden trägt die gegnerische Versicherung die Gutachtenkosten – bei voller Regulierung keine Kosten für Sie. Im Kaskofall gelten die Regeln Ihres Vertrags. wer den Gutachter zahlt →  ·  Honorar transparent berechnen →

Fast neuer Wagen beschädigt?

Ein Anruf genügt – wir prüfen vor Ort, ob die Neuwagenabrechnung trägt, und kommen zur Besichtigung in der Regel noch am selben Tag. Sie sprechen direkt mit einem Kfz-Sachverständigen.

Bastian Kfz-Gutachter

Bastian Kfz-Gutachter Sachverständigenbüro e.K.
Inhaber Gunther Bastian, Kfz-Meister
Bergstraße 2 · 66871 Theisbergstegen
E-Mail: info@sv-bastian.de
Mobil: 0170 5229451 · Festnetz: Festnetz anrufen

Einsatzgebiet: mobil im Umkreis von rund 150 km um Theisbergstegen – Rheinland-Pfalz, Saarland sowie Teile von Hessen und Baden-Württemberg.

Termine: täglich 06:00–22:00 Uhr nach Vereinbarung.

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