Ratgeber · Abrechnung nach dem Unfall

Konkrete Abrechnung: reparieren lassen und die Rechnung abrechnen

Der Weg, bei dem am meisten für Sie herauskommt – wenn Sie das Auto ohnehin reparieren lassen.

Nach einem unverschuldeten Unfall haben Sie die Wahl: Sie lassen das Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren und rechnen die tatsächliche Rechnung mit der gegnerischen Versicherung ab – das ist die konkrete Abrechnung. Oder Sie lassen sich den Schaden auf Gutachtenbasis auszahlen, ohne zu reparieren – das ist die fiktive Abrechnung. Beide Wege sind erlaubt. Sie führen aber zu unterschiedlich hohen Beträgen – und die konkrete Abrechnung bringt regelmäßig mehr.

Sie haben das Recht, den Reparaturweg selbst zu bestimmen (§ 249 BGB) – und Ihren eigenen Gutachter zu beauftragen. Bei voller Regulierung trägt die gegnerische Versicherung die Gutachterkosten.

Gunther Bastian, Kfz-Meister und Inhaber des Sachverständigenbüros

Gunther Bastian, Kfz-Meister · Inhaber – bei uns sprechen Sie direkt mit einem Sachverständigen: 0170 5229451

Kfz-Meister · Dozent an der Handwerkskammer · DAT Expert Partner mit SilverDAT 3 · Personenzertifiziert nach DIN EN ISO/IEC 17024

Der Unterschied in einem Satz

Was heißt „konkrete Abrechnung“?

Konkret abrechnen heißt: Sie lassen das Fahrzeug reparieren, die Werkstatt schreibt eine Rechnung, und diese Rechnung ist die Grundlage der Erstattung. Fiktiv abrechnen heißt: Sie lassen sich den Schaden auf Basis des Gutachtens auszahlen und entscheiden selbst, ob und wie Sie reparieren. Das Gutachten brauchen Sie in beiden Fällen – es beziffert den Schaden, bevor irgendjemand eine Rechnung schreibt.

Der Unterschied klingt formal, ist aber bares Geld. Bei der konkreten Abrechnung sind Positionen erstattungsfähig, die bei der fiktiven Abrechnung wegfallen – allen voran die Mehrwertsteuer. Wer ohnehin reparieren lässt, verschenkt mit der fiktiven Abrechnung regelmäßig einen vierstelligen Betrag.

Konkret – Sie lassen reparieren

Erstattet wird die tatsächliche Rechnung
Mehrwertsteuer wird erstattet
Das Werkstattrisiko schützt Sie
Das Auto ist am Ende repariert

Fiktiv – Sie lassen sich auszahlen

· Erstattet wird der Gutachten-Betrag netto
· Keine Mehrwertsteuer (rund 19 % weniger)
· Sie behalten die volle Freiheit
· Sie tragen die Reparatur-Entscheidung selbst

Mehr dazu: fiktive Abrechnung im Detail → · die vier Fälle der fiktiven Abrechnung →

Die Positionen, die Geld bringen

Was bei der konkreten Abrechnung dazukommt

Reparaturkosten sind nur der Anfang. Wer konkret abrechnet, hat regelmäßig Anspruch auf weitere Positionen – und genau bei diesen wird von Versicherern am häufigsten gekürzt. Deshalb stehen sie bei uns im Gutachten, einzeln beziffert und begründet.

Mehrwertsteuer

Die größte Einzelposition. Sie fällt auf der Werkstattrechnung tatsächlich an – und wird deshalb erstattet. Bei fiktiver Abrechnung nicht. Bei 6.000 € Reparaturkosten sind das rund 1.140 € Unterschied.

Stundenverrechnungssätze

Bei der konkreten Abrechnung gilt, was die Werkstatt wirklich berechnet. Kürzt die Versicherung auf günstigere Sätze einer freien Werkstatt, ist das eine Behauptung – die geprüft werden kann.
Stundenverrechnungssätze im Detail →

UPE-Aufschläge & Verbringung

Ersatzteil-Aufschläge und der Weg zur Lackiererei sind reale Kosten der Werkstatt. Auf der Rechnung stehen sie – also gehören sie in die Erstattung.
UPE-Aufschläge → · Verbringungskosten →

Wertminderung & Nutzungsausfall

Beide gibt es unabhängig vom Abrechnungsweg. Der merkantile Minderwert bleibt am Fahrzeug hängen, auch nach perfekter Reparatur.
Wertminderung → · Mietwagen und Nutzungsausfall →

Und ein Schutz, den es nur hier gibt: das Werkstattrisiko

Rechnet die Werkstatt eine Position ab, die überhöht oder nicht erforderlich war, geht das in der Regel nicht zu Ihren Lasten – Sie können die Arbeit einer Fachwerkstatt weder überwachen noch fachlich beurteilen. Dieser Schutz greift bei der konkreten Abrechnung. Bei der fiktiven greift er nicht, weil es keine Rechnung gibt.

Werkstattrisiko: wann es Sie schützt und wann nicht →

Was trifft auf Sie zu?

Drei Wege – und wann welcher passt

Die Entscheidung treffen Sie, nicht die Versicherung. Und sie hängt weniger von Paragraphen ab als von Ihrer Lebenslage: Wollen Sie das Auto behalten? Können Sie selbst schrauben? Brauchen Sie das Geld?

Weg 1 · Werkstatt auf Rechnung — die konkrete Abrechnung

Passt, wenn: Sie das Fahrzeug behalten und ordentlich instand setzen lassen wollen – und wenn der Wagen jung, wertvoll oder geleast ist.
Sie bekommen: die volle Rechnung inklusive Mehrwertsteuer, plus Wertminderung, plus Nutzungsausfall oder Mietwagen. Das Werkstattrisiko schützt Sie.
Sie geben auf: nichts – außer der Möglichkeit, das Geld anders zu verwenden.
Praktisch: Sie brauchen die Reparatur nicht vorzufinanzieren. Üblich ist eine Zahlungsanweisung nach § 783 BGB – Sie weisen die Versicherung an, direkt an die Werkstatt zu zahlen. Das ist ausdrücklich keine Abtretung Ihrer Ansprüche; Sie bleiben Inhaber der Forderung und behalten die Kontrolle.

Weg 2 · Private Reparatur — Sie oder ein Bekannter schrauben selbst

Passt, wenn: Sie es fachlich können und der Schaden überschaubar ist.
Der Haken: Ohne Rechnung gibt es keine Mehrwertsteuer und keinen Werkstattrisiko-Schutz. Und wenn später ein Folgeschaden auftritt, müssen Sie beweisen, dass fachgerecht repariert wurde.
Deshalb entscheidend: lückenlose Dokumentation – Fotos in jeder Phase, Materialbelege, und am Ende eine Reparaturbestätigung vom Sachverständigen.
private Reparatur: was Sie belegen müssen → · Reparaturbestätigung →

Weg 3 · Fiktiv abrechnen — auszahlen lassen, nicht reparieren

Passt, wenn: das Auto älter ist, der Schaden Sie im Alltag nicht stört und Sie das Geld sinnvoller verwenden. Fiktiv abzurechnen ist völlig legal – es ist eine Abrechnungsart, kein Reparaturverbot. Sie dürfen später trotzdem reparieren.
Sie bekommen: den Netto-Betrag aus dem Gutachten. Keine Mehrwertsteuer.
fiktive Abrechnung → · fiktive Reparaturkosten →

Sonderfall · Die Reparatur kostet mehr als das Auto wert ist (130-Prozent-Regel)

Liegen die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert, aber nicht mehr als 30 Prozent darüber, können Sie das Fahrzeug trotzdem reparieren lassen und die Kosten ersetzt bekommen – wenn Sie es vollständig und fachgerecht instand setzen und danach mindestens sechs Monate weiter nutzen. Hier ist die konkrete Abrechnung fast immer der einzige Weg: Ohne Rechnung und ohne Nachweis der Reparatur greift die Regel nicht.
die 130-Prozent-Regel im Detail → · Reparaturkosten und Weiternutzung →

Womit wir arbeiten

Die Zahl im Gutachten muss die Rechnung aushalten

Bei der konkreten Abrechnung treffen zwei Dokumente aufeinander: unser Gutachten und die Rechnung der Werkstatt. Klaffen sie auseinander, hat die Versicherung ein Argument. Deshalb kalkulieren wir nicht „ungefähr richtig“, sondern so, dass die Werkstatt damit tatsächlich arbeiten kann – und dass am Ende beide Papiere dieselbe Sprache sprechen.

Arbeitswerte statt Pauschalen

Wir kalkulieren als DAT Expert Partner mit SilverDAT 3 auf den herstellerspezifischen Arbeitswerten des jeweiligen Fahrzeugs – nicht auf Erfahrungswerten. Jede Position hat eine Nummer, jede Nummer eine hinterlegte Zeit. Das ist der Grund, warum die Werkstatt später kaum abweicht: Sie rechnet aus derselben Datenbasis.

Regionale Sätze, erhoben statt geschätzt

Stundenverrechnungssätze, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten setzen wir nach den Sätzen an, die markengebundene Fachwerkstätten in Ihrer Region tatsächlich verlangen. Wer mit überregionalen Mittelwerten kalkuliert, produziert eine Kürzung – der Betrag im Gutachten liegt dann unter der Rechnung, die Sie bezahlen müssen.

Nachbesichtigung nach der Zerlegung

Was hinter dem Stoßfänger liegt, sieht man erst, wenn er ab ist. Meldet die Werkstatt einen verdeckten Schaden, kommen wir zur Nachbesichtigung und schreiben einen Nachtrag zum Gutachten. Ohne diesen Nachtrag steht die Werkstatt mit einer Position da, die im Gutachten fehlt – und die Versicherung streicht sie.

Der Abgleich am Ende

Wird die Rechnung gekürzt, legen wir sie Position für Position neben unsere Kalkulation und begründen die Abweichung technisch – mit Messwert, Herstellervorgabe oder Foto. Wir begründen; wir fordern nicht. Das ist die Aufgabe Ihres Anwalts.

Mehr dazu: Prüfberichte der Versicherung → · die Versicherung kürzt – was jetzt? → · Gutachten und Reparaturrechnung gehören Ihnen →

Zum Nachrechnen

Was der Unterschied konkret ausmacht

Ein Beispiel mit runden Zahlen – Ihr Fall sieht anders aus, das Prinzip bleibt. Angenommen, das Gutachten weist 6.000 € netto Reparaturkosten aus, dazu 500 € merkantile Wertminderung. Das Fahrzeug ist drei Jahre alt, der Wiederbeschaffungswert liegt bei 18.000 €.

Konkret (Werkstatt auf Rechnung):
Reparaturkosten netto 6.000 €
+ Mehrwertsteuer 19 % 1.140 €
+ merkantile Wertminderung 500 €
+ Nutzungsausfall für 8 Tage (je nach Fahrzeuggruppe) ca. 480 €
Summe rund 8.120 € – und das Auto ist repariert.

Fiktiv (auszahlen lassen):
Reparaturkosten netto 6.000 €
+ merkantile Wertminderung 500 €
keine Mehrwertsteuer
Summe 6.500 € – und der Schaden ist noch am Auto.

Der Unterschied sind hier rund 1.600 € – bei identischem Schaden. Wer ohnehin reparieren lässt, hat keinen Grund, fiktiv abzurechnen. Wer nicht reparieren will, hat gute Gründe für den fiktiven Weg. Es gibt keinen „richtigen“ Weg, nur den, der zu Ihrer Situation passt.

Zwei Dinge fallen in diesem Beispiel auf. Erstens: Die Mehrwertsteuer ist die größte Einzelposition – größer als Wertminderung und Nutzungsausfall zusammen. Zweitens: Der Nutzungsausfall hängt davon ab, wie lange das Fahrzeug tatsächlich in der Werkstatt steht. Genau deshalb steht in unseren Gutachten die voraussichtliche Reparaturdauer in Arbeitstagen – nicht als Schätzung, sondern abgeleitet aus den kalkulierten Arbeitswerten und den nötigen Trocknungs- und Lackierzeiten. Fehlt diese Angabe, streicht die Versicherung den Nutzungsausfall gern auf einen Pauschalwert zusammen.

Und noch etwas, das viele überrascht: Der merkantile Minderwert bleibt am Fahrzeug hängen, auch nach einer perfekten Reparatur. Ein Auto mit dokumentiertem Unfall bringt beim Verkauf weniger als ein unfallfreies – daran ändert die beste Werkstatt nichts. Diesen Verlust bekommen Sie in beiden Abrechnungswegen ersetzt, er ist unabhängig von der Frage, ob Sie reparieren lassen.

Ihre Schritte

So läuft die konkrete Abrechnung ab

  1. Gutachten zuerst – Reparatur danach. Der Schaden muss dokumentiert und beziffert sein, bevor jemand ihn repariert. Ist das Auto erst zerlegt, lässt sich der Ursprungszustand nicht mehr belegen.
  2. Werkstatt frei wählen. Die Wahl liegt bei Ihnen (§ 249 BGB) – auch wenn die Versicherung eine „Partnerwerkstatt“ vorschlägt. Bei jungen oder scheckheftgepflegten Fahrzeugen spricht vieles für die markengebundene Fachwerkstatt.
  3. Reparatur nicht vorfinanzieren. Üblich ist die Zahlungsanweisung nach § 783 BGB: Sie weisen die Versicherung an, direkt an die Werkstatt zu zahlen. Sie bleiben Inhaber des Anspruchs – es ist keine Abtretung.
  4. Verdeckte Schäden sofort melden. Findet die Werkstatt beim Zerlegen mehr, als im Gutachten steht: anrufen. Wir kommen zur Nachbesichtigung und schreiben den Nachtrag. Ohne Nachtrag wird die Position gestrichen.
  5. Rechnung und Gutachten zusammen einreichen. Beides gehört Ihnen. Kürzt die Versicherung, prüfen wir die Streichungen technisch nach – Position für Position.

Häufige Fragen

Konkrete Abrechnung – häufige Fragen

Muss ich mich vorher festlegen, ob ich konkret oder fiktiv abrechne?

Nein. Sie beauftragen zunächst das Gutachten – das brauchen Sie in beiden Fällen. Die Entscheidung über den Abrechnungsweg fällt danach, wenn Sie die Zahlen kennen. Lassen Sie sich von niemandem drängen, sich am Unfalltag festzulegen.

Ich habe fiktiv abgerechnet – darf ich trotzdem noch reparieren lassen?

Ja. Die fiktive Abrechnung ist eine Abrechnungsart, kein Reparaturverbot. Sie dürfen das Fahrzeug jederzeit reparieren lassen. Was nicht geht, ist das Mischen beider Wege: Wer fiktiv abrechnet, kann die Mehrwertsteuer nicht zusätzlich obendrauf verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2021, Az. VI ZR 513/19). Möglich bleibt in der Regel der vollständige Wechsel zur konkreten Abrechnung, wenn Sie die Reparatur belegen – dann wird die tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer erstattet (vgl. BGH, Urteil vom 05.04.2022, Az. VI ZR 7/21). Deshalb ist die Reihenfolge wichtig: erst entscheiden, dann abrechnen.

Die Versicherung will mich in ihre Partnerwerkstatt schicken. Muss ich das?

Die Wahl der Werkstatt liegt bei Ihnen (§ 249 BGB). Ein Werkstattverweis der Versicherung ist ein Angebot, keine Anweisung. Ob er im Einzelfall trägt, hängt unter anderem vom Alter und der Wartungshistorie des Fahrzeugs ab – bei einem jungen, scheckheftgepflegten Wagen spricht viel für die markengebundene Fachwerkstatt.

Muss ich die Reparatur vorstrecken?

In aller Regel nicht. Üblich ist die Zahlungsanweisung nach § 783 BGB: Sie weisen die gegnerische Versicherung an, den Rechnungsbetrag direkt an die Werkstatt zu überweisen. Das ist ausdrücklich keine Abtretung – Sie bleiben Inhaber Ihres Anspruchs und geben die Kontrolle nicht aus der Hand.

Die Rechnung ist höher als das Gutachten. Bleibe ich auf der Differenz sitzen?

In der Regel nicht – das ist der Kern des Werkstattrisikos. Sie können die Arbeit einer Fachwerkstatt weder überwachen noch fachlich beurteilen. Wichtig ist trotzdem: Meldet die Werkstatt einen verdeckten Schaden, holen Sie uns zur Nachbesichtigung. Ein Nachtrag zum Gutachten macht die Mehrkosten nachvollziehbar, statt sie zum Streitfall werden zu lassen.

Bekomme ich die Mehrwertsteuer, wenn ein Bekannter das Auto repariert?

Nur, soweit sie tatsächlich angefallen und belegt ist – etwa auf Materialrechnungen. Für die eigene Arbeitsleistung fällt keine Umsatzsteuer an, sie wird also auch nicht erstattet. Wer privat repariert, sollte das sauber dokumentieren: private Reparatur →

Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Noch Fragen? zu allen häufigen Fragen → · unsere Anwaltspartner →

Erst das Gutachten. Dann entscheiden Sie.

Wir beziffern den Schaden, erklären Ihnen beide Wege mit Zahlen – und Sie wählen. Persönlich. Unabhängig. Fachlich präzise.

Anbieter & Kontakt

Bastian KFZ Gutachter Sachverständigenbüro e.K.
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