Die 130-Prozent-Regel: reparieren statt ersetzen, bis 30 Prozent über dem Fahrzeugwert
Das Auto behalten, obwohl die Reparatur teurer ist – unter klaren Bedingungen.
Liegen die Reparaturkosten über dem Fahrzeugwert, aber innerhalb von 130 Prozent, können Sie das Fahrzeug dennoch reparieren lassen und die Kosten ersetzt bekommen. Die 130-Prozent-Regel verlangt dafür eine vollständige, fachgerechte Reparatur nach Gutachten und eine Weiternutzung von mindestens sechs Monaten – nachweisbar.
Im unverschuldeten Haftpflichtschaden übernimmt die gegnerische Versicherung unsere Gutachterkosten – bei voller Regulierung entstehen für Sie keine Kosten.
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Fall 3 von 4
Reparatur über dem Fahrzeugwert, bis 130 Prozent
Liegen die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert, wäre ein Ersatzfahrzeug eigentlich der günstigere Weg. Der Gesetzgeber erkennt aber an, dass viele Menschen ihr vertrautes Fahrzeug behalten möchten – das sogenannte Integritätsinteresse. Deshalb dürfen Sie bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts in die Reparatur investieren. Maßgeblich ist dabei die Brutto-Betrachtung: die Reparaturkosten brutto (zuzüglich eines etwaigen Minderwerts) dürfen 130 Prozent des Brutto-Wiederbeschaffungswerts nicht übersteigen.
Anders als im Fall 2 reicht hier eine Teilreparatur nicht. Die 130-Prozent-Regel verlangt die vollständige, fachgerechte Reparatur nach Gutachten – und die muss nachweisbar sein.
Wie viel ausgezahlt wird, hängt davon ab, wie Sie reparieren: Lassen Sie in der Werkstatt auf Rechnung reparieren, werden die Brutto-Reparaturkosten inklusive Mehrwertsteuer erstattet. Reparieren Sie vollständig und fachgerecht privat in Eigenregie – was im 130-Prozent-Bereich ausdrücklich möglich ist –, gibt es die Netto-Reparaturkosten aus dem Gutachten; die Mehrwertsteuer fällt dann nicht an. Entscheidend ist in beiden Fällen der Nachweis: Fotos der einzelnen Reparaturschritte und eine abschließende Reparaturbestätigung durch den Sachverständigen. Wer gar nicht oder nur teilweise repariert, bleibt auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.
Die Bedingungen
Das muss erfüllt – und belegt – sein
- ✓Die Reparaturkosten brutto (zuzüglich etwaigem Minderwert) liegen höchstens bei 130 Prozent des Brutto-Wiederbeschaffungswerts.
- ✓Vollständige, fachgerechte Reparatur in dem Umfang, den das Gutachten vorsieht.
- ✓Weiternutzung des Fahrzeugs über mindestens sechs Monate.
- ✓Nachweisbar: die vollständige, fachgerechte Reparatur muss belegt werden – auch bei privater Reparatur in Eigenregie. Dafür entscheidend: Fotos der einzelnen Reparaturschritte während der Arbeiten und eine abschließende Reparaturbestätigung durch den Sachverständigen.
Ohne vollständige Reparatur und Nachweis bleibt es beim Wiederbeschaffungsaufwand. Eine reine fiktive Abrechnung „auf Papier“ eröffnet den 130-Prozent-Bereich nicht.
Den Nachweis liefern wir: Gutachten zur Reparaturrechnung → · mehr zur privaten Reparatur →
Rechenbeispiel
Werkstatt, Eigenreparatur oder nur der Aufwand?
Dasselbe Beispielfahrzeug wie in der Übersicht aller vier Fälle. Die 130-Prozent-Grenze wird brutto geprüft. Frei gewählte Beispielwerte; im echten Fall stammen alle Werte aus dem Gutachten.
| Wiederbeschaffungswert (brutto) | 12.000 € |
| − Restwert | − 3.000 € |
| = Wiederbeschaffungsaufwand | 9.000 € |
| 130-Prozent-Grenze (brutto) | 15.600 € |
| Reparaturkosten netto laut Gutachten | 11.500 € |
| Reparaturkosten brutto (inkl. 19 % MwSt) | 13.685 € |
Die Reparaturkosten brutto (13.685 €) liegen über dem Fahrzeugwert (12.000 €), aber unter der 130-Prozent-Grenze (15.600 €) – der 130-Prozent-Bereich ist eröffnet. Was Sie erhalten, hängt vom Weg ab:
Brutto inkl. tatsächlich angefallener Mehrwertsteuer 13.685 €
Netto – keine Mehrwertsteuer, da nicht angefallen 11.500 €
Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand 9.000 €
Häufige Fragen
Bekomme ich brutto oder netto?
Geht die 130-Prozent-Regel auch ohne Werkstattrechnung?
Reicht eine Teilreparatur wie im Fall 2?
Was passiert ab 130 Prozent?
Die anderen Fälle
Je nach Höhe der Reparaturkosten gelten andere Regeln:
Ein Fahrzeug, vier Fälle
Unser Beispielfahrzeug – und Ihre Auszahlung je Fall
Die Eckdaten bleiben in allen vier Fällen gleich
Wiederbeschaffungswert:
12.000 €
Restwert:
3.000 €
Wiederbeschaffungsaufwand:
9.000 € (12.000 − 3.000)
130-Prozent-Grenze:
15.600 € (130 % von 12.000)
Nur die Reparaturkosten laut Gutachten ändern sich von Fall zu Fall. Alle Werte stammen im echten Fall aus dem Gutachten – diese Zahlen dienen nur der Veranschaulichung.
Fall 1 · der günstige Fall
Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand
Liegen die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand, ist die Reparatur klar wirtschaftlich. Sie erhalten die Netto-Reparaturkosten laut Gutachten – ohne Weiternutzungspflicht und ohne Reparaturnachweis. Ob Sie reparieren lassen oder nicht, bleibt Ihre Entscheidung.
Rechenbeispiel
Reparaturkosten netto laut Gutachten: 6.000 €
6.000 € liegen unter dem Wiederbeschaffungsaufwand von 9.000 €.
Ihre Auszahlung: 6.000 € netto.
Fall 2 · mit Weiternutzung
Reparaturkosten zwischen Aufwand und Fahrzeugwert
Liegen die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand, aber noch unter dem Fahrzeugwert, bekommen Sie die Netto-Reparaturkosten in der Regel nur, wenn Sie das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzen und es dazu – falls nötig – verkehrssicher (teil-)reparieren lassen. Die sechsmonatige Weiternutzung ist hier eine Fälligkeitsvoraussetzung (ständige BGH-Rechtsprechung, u. a. Urteil vom 29.04.2008, Az. VI ZR 220/07).
Rechenbeispiel
Reparaturkosten netto laut Gutachten: 10.500 €
10.500 € liegen zwischen Wiederbeschaffungsaufwand (9.000 €) und Fahrzeugwert (12.000 €).
Ihre Auszahlung: 10.500 € netto – bei Weiternutzung von sechs Monaten.
Ohne Weiternutzung bleibt der Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand (9.000 €) beschränkt.
Fall 3 · die 130-Prozent-Regel
Reparaturkosten über dem Fahrzeugwert, bis 130 Prozent
Liegen die Reparaturkosten über dem Fahrzeugwert, aber nicht über 130 Prozent davon, können Sie sich auf Ihr Integritätsinteresse berufen – das Recht, Ihr vertrautes Fahrzeug zu behalten. Mehr als den Wiederbeschaffungsaufwand erhalten Sie dann aber nur, wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht nach Gutachten repariert und sechs Monate weitergenutzt wird. Das ist auch in privater Eigenregie möglich – entscheidend ist der Nachweis: Fotos der einzelnen Reparaturschritte und eine abschließende Reparaturbestätigung durch den Sachverständigen. Eine Teilreparatur genügt hier nicht. Wer rein fiktiv abrechnet, also nicht vollständig repariert, bleibt auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2005, Az. VI ZR 172/04).
Rechenbeispiel
Reparaturkosten laut Gutachten: 11.500 € netto / 13.685 € brutto. Der Brutto-Betrag liegt über dem Fahrzeugwert (12.000 €), aber unter der 130-Prozent-Grenze (15.600 €). Was Sie erhalten, hängt vom Weg ab:
Werkstatt auf Rechnung: 13.685 € (brutto) · Eigenreparatur: 11.500 € (netto) · rein fiktiv: 9.000 € (Wiederbeschaffungsaufwand). Voraussetzung für mehr als den Aufwand: vollständige, fachgerechte und nachgewiesene Reparatur.
Fall 4 · wirtschaftlicher Totalschaden
Reparaturkosten über 130 Prozent des Fahrzeugwerts
Übersteigen die Reparaturkosten 130 Prozent des Fahrzeugwerts, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Eine Reparatur ist dann nicht mehr ersatzfähig – auch nicht, wenn Sie tatsächlich reparieren lassen. Sie erhalten den Wiederbeschaffungsaufwand: Fahrzeugwert minus Restwert. Der Restwert wird in jedem Unfallgutachten grundsätzlich ermittelt – lokal und über die Restwertbörse.
Rechenbeispiel
Reparaturkosten brutto laut Gutachten: 17.000 €
17.000 € liegen über der 130-Prozent-Grenze (15.600 € brutto).
Ihre Auszahlung: 9.000 € (12.000 − 3.000).