Werkstatt=Gutachten: Risiken für Geschädigte – Bei uns nicht!
Warum Werkstatt und Gutachter nicht in einer Hand liegen sollten
Gefahr von Kürzungen, Interessenkonflikten & fehlender Neutralität
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🚫Gutachter ≠ Werkstatt – Werkstatt ≠ Gutachter
Warum man beide Rollen strikt trennen muss
Ein Kfz-Gutachten ist kein Verkaufsprodukt, sondern ein Beweismittel mit rechtlicher Wirkung.
Es muss neutral, objektiv und wirtschaftlich unabhängig erstellt werden – frei von jedem Eigeninteresse.
Sobald eine Werkstatt das Gutachten selbst erstellt und anschließend repariert, entsteht ein Interessenkonflikt, der jede Objektivität zerstört.
Das Gutachten wird zum Kostenvoranschlag mit Logo – und verliert seine Beweiskraft.
Die Leidtragenden sind der Geschädigte, die Rechtssicherheit und das Ansehen des gesamten Handwerks.
Darf eine Werkstatt Gutachten schreiben?
Ja – aber nur, wenn sie nicht repariert.
Eine Werkstatt darf Gutachten anbieten, sofern sie wirtschaftlich vollständig getrennt von der Reparatur agiert.
Das gilt unabhängig davon, ob es sich um eine GmbH, einen Familienbetrieb oder eine Kooperation handelt.
Sobald ein wirtschaftlicher Vorteil aus der Reparatur entsteht, fehlt die Neutralität – das Gutachten ist rechtlich angreifbar und nicht verwertbar.
LG Freiburg, Urteil vom 20. 06. 2013 – 3 S 64/12:
Ein Werkstattinhaber darf kein Schadengutachten für ein Fahrzeug erstellen, das in seiner Werkstatt repariert wird. Objektivität ist ausgeschlossen.
AG St. Wendel, Urteil vom 14. 05. 1997 – 14 C 1293/96 und AG Köln, Urteil vom 05. 02. 1986 – 262 C 628/85:
Werkstattgutachten sind nicht neutral und können als Beweismittel nicht verwertet werden.
BGH, ständige Rechtsprechung:
Ein Sachverständiger muss unabhängig, unparteiisch und frei von wirtschaftlichen Interessen handeln.
Wer hat den Vorteil – wer den Nachteil?
Für die Werkstatt
Kurzfristiger Vorteil: doppelte Einnahme – am Gutachten und an der Reparatur.
Langfristiger Schaden: Verlust an Glaubwürdigkeit, Regressrisiko, Konflikte mit Versicherungen.
Für den Kunden
Scheinbarer Vorteil: „Alles aus einer Hand“ wirkt bequem.
Tatsächlicher Nachteil: Das Gutachten wird oft nicht anerkannt, Ansprüche werden gekürzt, und im Streitfall fehlt jedes Beweismittel.
Für das Handwerk
Folge: massiver Imageschaden.
Jeder Betrieb, der eigenwirtschaftlich begutachtet, zieht das gesamte Handwerk in Mitleidenschaft –
denn Vertrauen und Unabhängigkeit sind zentrale Werte unseres Berufs.
Wenn das Gutachten zum Kostenvoranschlag wird
Ein Werkstatt-Gutachten ist kein echtes Gutachten, sondern faktisch ein Kostenvoranschlag.
Damit verliert es den Charakter eines Beweismittels nach § 249 BGB.
Die Versicherung erkennt es nicht als Gutachten an.
Ein Kostenvoranschlag ist kein objektiver Nachweis, sondern ein Vertragsangebot.
Es besteht kein Anspruch auf Zahlung der Gutachterkosten durch die Versicherung.
Der Auftraggeber – also der Kunde – bleibt zahlungspflichtig gegenüber der Werkstatt,
auch wenn die Versicherung nicht zahlt.
Das führt regelmäßig zu folgenden Problemen:
Das Dokument hat keine Beweiskraft.
Die Werkstatt bezieht sich später auf ihr eigenes „Gutachten“.
Das widerspricht dem Vier-Augen-Prinzip – jede Qualitätssicherung und Rechtssicherheit bricht weg.
Wenn die Werkstatt ihren eigenen Kostenvoranschlag prüft oder bestätigt, geht das juristisch „in die Hose“ –
denn niemand darf sich auf seine eigene Kalkulation berufen.
Ergebnis:
Kunde und Werkstatt geraten in Beweisschwierigkeiten, die Versicherung lehnt ab, und das vermeintliche Gutachten wird wertlos.
Vier-Augen-Prinzip = Rechtssicherheit
Ein Gutachten braucht Kontrolle und Distanz.
Nur wenn ein unabhängiger Sachverständiger den Schaden dokumentiert,
entsteht eine belastbare Grundlage für Regulierung, Gericht und Werkstatt.
Das ist kein Misstrauen – das ist Professionalität.
Wer sich selbst prüft, kann sich selbst nichts bestätigen.
Wenn das Gutachten richtig ist – aber trotzdem falsch bleibt
Ein Gutachten kann technisch korrekt sein – richtige Beträge, korrekte Reparaturwege –
und trotzdem rechtlich falsch.
Warum?
Weil Neutralität und persönliche Begutachtung zwingende formelle Voraussetzungen sind.
Fehlt sie, ist das Gutachten formell mangelhaft, auch wenn die Zahlen stimmen.
§ 407a ZPO:
Sachverständige müssen unabhängig und unparteiisch handeln.
BGH VI ZR 67/06:
Ein inhaltlich stimmiges Gutachten kann abgelehnt werden, wenn der Ersteller wirtschaftlich verflochten oder befangen ist.
Richtig rechnen heißt nicht: richtig handeln.
Ein Gutachten ohne Unabhängigkeit bleibt juristisch wertlos.
Wenn die Werkstatt die Fotos liefert
Noch problematischer: Der Gutachter hat das Fahrzeug nie gesehen,
die Bilder stammen ausschließlich von der Werkstatt.
Das ist keine persönliche Begutachtung, sondern eine Schreibtischbewertung ohne Beweiswert.
Ein echtes Gutachten entsteht nur durch eigene Besichtigung, Identprüfung, Messung und Dokumentation.
AG Hanau, Urteil vom 18. 10. 2023 – 39 C 30/23:
Wenn der Gutachter nicht neutral ist oder in wirtschaftlicher Verbindung zur Werkstatt steht,
sind die Kosten nicht erstattungsfähig.
Regress – Rückforderung der Gutachterkosten
Wird ein Werkstatt-Gutachten wegen fehlender Neutralität nicht anerkannt,
droht Rückforderung der Vergütung (§ 812 BGB) oder Schadensersatz (§ 280 BGB).
Die Versicherung kann gezahlte Kosten zurückverlangen,
und der Kunde kann die Rückzahlung fordern, wenn das Gutachten unbrauchbar war.
BGH VI ZR 280/22 (April 2024):
Sachverständige haften, wenn ihr Gutachten nicht nachvollziehbar oder wirtschaftlich überhöht ist.
Das Werkstattrisiko gilt nur bei objektiver Erforderlichkeit – nicht bei fehlender Neutralität.
Wer also Gutachten und Reparatur vermischt, riskiert:
Regressforderungen,
eigene Haftung,
und dauerhaften Vertrauensverlust.
Werbung mit „Gutachten und Reparatur aus einer Hand“
Mit dieser Aussage zu werben ist irreführend und wettbewerbswidrig.
§ 3 und § 5 UWG:
Werbung darf Kunden nicht täuschen oder falsche Vorstellungen über Unabhängigkeit und Objektivität wecken.
Eine Werkstatt, die Gutachten anbietet, während sie selbst repariert, täuscht über den Charakter ihrer Leistung.
§ 2 RDG:
Eine Werkstatt darf keine fremden Schadensersatzansprüche prüfen oder vertreten.
Ein „Gutachten zur Regulierung“ ist deshalb keine zulässige Nebentätigkeit.
Mit Unabhängigkeit zu werben, während man selbst die Reparatur ausführt,
ist wie mit Ehrlichkeit zu werben, während man seine eigenen Zahlen schreibt.
Auch wenn es keine Strafe gibt …
Selbst wenn solche Konstellationen nicht sofort rechtliche Sanktionen auslösen,
sind sie gegen jede moralische und berufliche Struktur.
Ein Gutachten ist keine Einnahmequelle, sondern ein Beweisdokument.
Wer beides verbindet, missbraucht das Vertrauen des Kunden.
Fachlich korrekt ist nur die Trennung:
Der Gutachter dokumentiert,
die Werkstatt repariert,
der Kunde bleibt geschützt.
Es geht nicht nur um Recht –
es geht um Anstand, Berufsehre und Verantwortung.
Unsere Haltung
Uns steht es fern, eigene wirtschaftliche Interessen in ein Gutachten einfließen zu lassen.
Wir reparieren nicht – wir begutachten.
Neutral. Objektiv. Rechtssicher.
Damit Sie als Geschädigter das bekommen, was Ihnen zusteht.
Wir stehen für den Kunden ein –
aber gegen jede Form von Gefälligkeit, Doppelfunktion oder Bereicherung.
Fazit
Ein Gutachten darf niemals mit wirtschaftlichem Eigeninteresse verbunden sein.
Auch wenn eine Werkstatt formal Gutachten anbieten darf,
führt jede Verflechtung mit der Reparatur zu Verlust von Neutralität, Ansprüchen und Ansehen.
Egal ob GmbH, Sohn, Partnerbetrieb oder Meister unter gleichem Dach –
wer repariert, darf nicht begutachten.
Für den Geschädigten zählt nur eines:
Ein unabhängiger Gutachter ist sein Beweis, seine Sicherheit und sein Recht.
Wie wir arbeiten
Wir erstellen jedes Gutachten persönlich.
Der Gutachter, der den Schaden begutachtet, ist auch derjenige, der das Gutachten schreibt – keine Übergabe, kein Fremdschreiben, keine Sammelbearbeitung.
Jedes Gutachten wird durch den Chef persönlich kontrolliert, bevor es freigegeben wird.
Damit stellen wir sicher, dass jedes Dokument technisch korrekt, vollständig und nachvollziehbar ist.
Nach Fertigstellung wird das Gutachten zeitgleich an alle relevanten Parteien übermittelt –
an den Kunden, den Rechtsanwalt, die Versicherung und – sofern vorhanden – die Werkstatt.
So entsteht Transparenz und Nachvollziehbarkeit für alle Beteiligten.
Ist eine Nachbesichtigung erforderlich, erfolgt diese ausschließlich durch den Gutachter persönlich.
Wir akzeptieren keine fremden Fotos oder Werkstattbilder,
weil ein Gutachten nur dann rechtssicher ist, wenn der Sachverständige den Schaden selbst gesehen, geprüft und dokumentiert hat.
Objektivität entsteht durch Anwesenheit,
nicht durch zugeschickte Bilder.
Diese Vorgehensweise garantiert
Rechtssicherheit,
Qualität,
Nachvollziehbarkeit
– und schützt unsere Kunden vor späteren Diskussionen oder Kürzungen.
Gerichtliche Entscheidungen zur Unabhängigkeit von Gutachtern
Info Box
LG Freiburg (Urteil vom 20.06.2013, Az. 3 S 64/12):
Ein Mitarbeiter oder Eigentümer einer Werkstatt darf kein Schadengutachten für ein Fahrzeug erstellen, das genau in dieser Werkstatt repariert wird. Objektivität ist nicht gegeben.
AG St. Wendel (Urteil vom 14.05.1997, Az. 14 C 1293/96) und AG Köln (Urteil vom 05.02.1986, Az. 262 C 628/85):
Auch hier wurde entschieden, dass ein Gutachten aus einer reparaturinteressierten Werkstatt nicht neutral ist.
BGH-Rechtsprechung:
Der Bundesgerichtshof betont immer wieder: Ein Gutachten muss unabhängig, neutral und nachvollziehbar erstellt werden.
👉 Fazit: Ein Reparateur darf nicht gleichzeitig als Gutachter auftreten.
Unser Rat an Geschädigte
Finger weg!
Lassen Sie sich nicht auf ein „Werkstatt-Gutachten“ ein – auch wenn es bequem erscheint.
Nur ein unabhängiger Kfz-Gutachter stellt sicher, dass Ihr Schaden vollständig und rechtssicher dokumentiert wird.