Bastian Kfz-Gutachter

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Kurz, verständlich und rechtssicher: Wir informieren über aktuelle Urteile – insbesondere zur fiktiven Abrechnung, teilen praxisnahes Werkstatt- und Gutachterwissen und geben Hinweise zur Versicherungsregulierung. Die Beiträge basieren auf unserem Gutachter-Alltag und entstehen teilweise in Kooperation mit dem Institut für Weiterbildung im Handwerk.

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🔷 Fachbeitrag Urteile zur fiktiven Abrechnung

Urteile zur fiktiven Abrechnung
Datum: 16.10.2025

Bei der sogenannten fiktiven Abrechnung darf der Geschädigte sich den Schaden auf Gutachtenbasis auszahlen lassen – also ohne die Reparatur tatsächlich durchführen zu müssen.


Rechtsgrundlage ist § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB:
„Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.“
Die Gerichte bestätigen immer wieder, dass das Gutachten die verbindliche Grundlage für die fiktive Abrechnung bildet – nicht die spätere tatsächliche Reparatur oder eine Rechnung.
🏛️ BGH, Urteil vom 28.01.2025 – VI ZR 300/24
Darlegungslast bei fiktiver Abrechnung
Der Bundesgerichtshof hat 2025 klargestellt:
👉 Wer fiktiv abrechnet, muss keine Rechnung oder tatsächliche Reparaturkosten vorlegen.
Der maßgebliche Betrag ist der objektiv erforderliche Herstellungsbetrag laut Gutachten – unabhängig davon, ob und wo das Fahrzeug später repariert wurde.
➡️ Wichtig:
Selbst wenn das Fahrzeug später im Ausland günstiger repariert wurde, darf die Versicherung nicht kürzen.
Fiktiv heißt: Es zählt die Prognose des Sachverständigen – nicht die tatsächliche Werkstattrechnung.

🏛️ BGH, Urteil vom 25.09.2018 – VI ZR 65/18
Verbringungskosten und UPE-Aufschläge

Der BGH entschied, dass auch UPE-Aufschläge (Ersatzteilaufschläge) und Verbringungskosten (Transport zur Lackiererei) bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig sind,
wenn sie regional üblich und vom Sachverständigen als marktüblich kalkuliert wurden.
➡️ Fazit:
Sind solche Kosten im Gutachten enthalten und ortsüblich, darf die Versicherung sie nicht einfach streichen.

🏛️ BGH, Urteil vom 17.09.2019 – VI ZR 396/18
Beilackierungskosten

Auch die Beilackierung angrenzender Fahrzeugteile darf bei fiktiver Abrechnung berücksichtigt werden,
wenn ihr Anfall überwiegend wahrscheinlich ist.
➡️ Das bedeutet:
Es genügt, dass der Gutachter diese Position nachvollziehbar eingeplant hat –
die Versicherung kann nicht verlangen, dass erst nach der Reparatur geprüft wird, ob die Beilackierung tatsächlich nötig war.

🏛️ BGH, Urteil vom 12.10.2021 – VI ZR 513/19

Grundsatzentscheidung zur fiktiven Abrechnung
Der Geschädigte darf selbst entscheiden, ob er konkret oder fiktiv abrechnet.
Bei der fiktiven Abrechnung ist eine abstrakte Berechnung auf Gutachtenbasis erlaubt –
der tatsächliche Reparaturweg spielt dabei keine Rolle.
➡️ Das Gericht betonte:
„Bei fiktiver Schadensabrechnung ist der zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln.“

⚖️ AG Kiel, Urteil vom 15.04.2024 – 115 C 140/24
Fiktive Abrechnung und Nebenkosten

Das Amtsgericht Kiel stellte klar:
Bei fiktiver Abrechnung sind alle im Gutachten aufgeführten Positionen erstattungsfähig,
wenn sie regional üblich sind – darunter auch Verbringungskosten, UPE-Aufschläge und Beilackierungen.
Zudem bestätigte das Gericht:
Sachverständigenhonorar kann sich an der BVSK-Befragung orientieren,
Nebenkosten (Fotos, Porto, Schreibkosten) sind nach JVEG zu schätzen und zu erstatten.
➡️ Ergebnis:
Die Versicherung muss das vollständige Gutachten inklusive Nebenkosten erstatten,
wenn keine konkrete günstigere Reparaturmöglichkeit nachgewiesen wird.

🏛️ BGH, Urteil vom 03.12.2013 – VI ZR 24/13
Grenze zur konkreten Abrechnung

Dieses ältere Urteil wird oft falsch verstanden.
Der BGH sagte damals:
Wenn der Geschädigte selbst nachweist, dass er günstiger repariert hat,
dann darf die Versicherung diese tatsächlichen Kosten als Maßstab nehmen.
➡️ Aber:
Wenn der Geschädigte fiktiv abrechnet, gilt allein das Gutachten –
nicht eine spätere tatsächliche (billigere) Reparatur.

✅ Fazit


Die aktuelle Rechtsprechung bestätigt eindeutig:
Der Geschädigte darf frei entscheiden, ob er repariert oder fiktiv abrechnet.
Maßgeblich ist der erforderliche Geldbetrag laut Gutachten.
Versicherungen dürfen nicht pauschal kürzen.
Ein Werkstattverweis ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.
Auslandsreparaturen oder niedrigere Eigenkosten sind bei fiktiver Abrechnung irrelevant.
🔗fiktive Abrechnung

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