Bastian Kfz-Gutachter

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🔷 Fachbeitrag

Der berührungslose Wildschaden beruehrungslos
Datum: 05.10.2025

Der berührungslose Wildschaden – Ein Dauerproblem in der Herbstzeit

🕓 05.10.2025 · Fachbeitrag · Teilkasko / Wildschaden
Herbstzeit ist Wildschadenzeit.

1. Herbstzeit ist Wildschadenzeit
Mit Beginn der Dämmerung im Feierabendverkehr steigt das Risiko, Wild auf der Fahrbahn zu treffen.
Bei einem Zusammenstoß mit Reh oder Wildschwein regulieren Versicherer solche Fälle in der Regel problemlos.
Anders sieht es beim sogenannten berührungslosen Wildschaden aus – also dann, wenn der Fahrer einem Tier ausweicht, ohne dass es zur Kollision kommt.

2. Was die Teilkasko tatsächlich abdeckt
Nach den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV, A.2.2.1.4 AKB) gilt:
Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG), also z. B. Reh, Wildschwein oder Fuchs.
Ein Ausweichmanöver ohne Berührung ist damit kein Teilkaskofall – es fehlt der Versicherungsfall im Sinne der AKB.

3. Der Anspruch auf Rettungskosten (§ 83 VVG)
Weicht der Fahrer aus, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, kann trotzdem eine Leistungspflicht bestehen:
Nach §§ 82 und 83 VVG muss der Versicherer die sogenannten Rettungskosten ersetzen – also Schäden, die bei einem Versuch entstehen, einen Versicherungsfall zu verhindern.
➡️ Wichtig: Dieser Anspruch ergibt sich nicht aus dem Versicherungsvertrag, sondern direkt aus dem Gesetz (§ 83 VVG).
Daher gilt hier keine Selbstbeteiligung.
Das hat u. a. bestätigt:
OLG Hamm, Urteil vom 07. 05. 2004, Az. 20 U 48/04
AG Bad Segeberg, Urteil vom 30. 10. 2014, Az. 17 C 65/14

4. Voraussetzungen für den Anspruch
Damit § 83 VVG greift, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:
Größe des Tieres: Das Tier muss so groß sein, dass bei einer Kollision ein nennenswerter Schaden entstanden wäre.
→ Ein Kaninchen oder Eichhörnchen genügt nicht (BGH NJW 1987, 3026; LG Coburg 23 O 256/09).
Art des Tieres: Nur Wild nach § 2 BJagdG (z. B. Reh, Wildschwein, Hirsch).
Nachweis: Der Versicherungsnehmer muss belegen, dass er wegen des Wildes auswich.
Zeugen, Spuren oder Wildhaarreste können als Beweis dienen.
Angemessenes Verhalten: Das Ausweichmanöver darf nicht völlig unverhältnismäßig oder riskant sein.

5. Keine Selbstbeteiligung bei Rettungskosten
Da der Anspruch außerhalb des Versicherungsvertrags entsteht, greift die vereinbarte Selbstbeteiligung nicht.
Der Versicherer ersetzt die nachweislich entstandenen Kosten in voller Höhe, soweit sie angemessen sind.
➡️ Beispiel:
Ein Fahrer weicht einem Reh aus, gerät in den Straßengraben, Fahrzeug beschädigt.
Kein Kaskofall, aber Rettungskostenfall.
Keine Selbstbeteiligung, da Anspruch nach § 83 VVG.

6. Beweisführung: Pflicht des Versicherungsnehmers
Die Beweislast liegt vollständig beim Versicherungsnehmer.
Er muss belegen,
dass es sich um ein Stück Wild nach BJagdG handelte,
dass dieses Wild die Unfallursache war,
und dass der Schaden durch das Ausweichmanöver entstand.
In der Praxis sind neutrale Zeugen entscheidend.
Fahrer können als Zeugen zugelassen sein, wenn sie nicht Versicherungsnehmer sind (vgl. LG Limburg, Urteil vom 17. 02. 2010, Az. 2 O 137/09).

7. Fazit
Der berührungslose Wildschaden ist kein Teilkaskofall, sondern ein Sonderfall der Rettungskosten nach § 83 VVG.
Wenn der Wildwechsel nachweisbar war und das Tier groß genug, besteht Anspruch auf volle Erstattung – ohne Selbstbeteiligung.
Wegen der komplexen Beweisführung empfiehlt sich die Einschaltung eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen und eines Fachanwalts für Versicherungsrecht.