Jeder macht, was er am besten kann – die Werkstatt repariert, wir bewerten.
Partnerwerkstätten im Schadennetzwerk
Unabhängig. Neutral. Fachlich präzise.
Mit vielen Fachbetrieben in der Region arbeiten wir in der Schadenabwicklung regelmäßig zusammen – Kfz-Meisterbetriebe, Karosserie und Lack, Autohäuser und Landtechnik. Welche Werkstatt Ihr Fahrzeug repariert, entscheiden allein Sie (§ 249 BGB).
Kfz-Meister · Dozent an der Handwerkskammer · DAT Expert Partner mit SilverDAT 3 · Personenzertifizierter Sachverständiger nach DIN EN ISO/IEC 17024 · freie Werkstattwahl nach § 249 BGB · Telefonisch erreichbar täglich 06:00–22:00 Uhr
Jeder übernimmt seinen Fachbereich
Nach einem Unfall greifen mehrere Fachbereiche ineinander: Werkstätten reparieren Ihr Fahrzeug, Rechtsanwälte setzen Ihre Ansprüche durch – und wir dokumentieren den Schaden, bewerten die Reparaturkosten und sichern die Beweise. Unabhängig und neutral. Wie das Gutachten und die Reparaturrechnung zusammenspielen, lesen Sie unter Gutachten und Reparaturrechnung →
Als Geschädigter haben Sie das Recht, Ihr Fahrzeug in einer Werkstatt Ihrer Wahl reparieren zu lassen. Dieses Recht auf freie Werkstattwahl ergibt sich aus § 249 BGB – es ist keine Empfehlung, sondern Ihr gutes Recht. Die technische Grundlage liefert unser Haftpflichtgutachten im Detail →

Worauf wir bei der Zusammenarbeit achten
Mit den folgenden Fachbetrieben arbeiten wir im Rahmen der Schadenabwicklung regelmäßig zusammen. Die Zusammenarbeit beruht auf gemeinsamer Erfahrung in der Fallbearbeitung – nicht auf vertraglicher Bindung. Wert legen wir dabei auf fachliche Qualität, Zuverlässigkeit, professionelle Kommunikation und strukturierte Abläufe.
Wir bleiben in jedem Fall Ihr unabhängiges Sachverständigenbüro. Die Zusammenarbeit mit Werkstätten dient der reibungslosen Abwicklung Ihres Schadenfalls – nicht einer geschäftlichen Verflechtung.
Damit Ihre Rechnung nicht gekürzt wird
Eine Rechnung wird selten gekürzt, weil zu teuer repariert wurde. Sie wird gekürzt, weil niemand belegen kann, dass es nötig war.
Sie kennen das: Die Arbeit ist gemacht, das Fahrzeug ist raus – und dann kommt der Prüfbericht. Gestrichen werden Verbringungskosten, UPE-Aufschläge, die Beilackierung, immer häufiger die Kalibrierung der Assistenzsysteme. Ob eine Position stehen bleibt, entscheidet sich nicht in der Rechnung. Es entscheidet sich im Gutachten, das vorher entstanden ist. Deshalb messen wir, statt zu schätzen – und deshalb steht in unseren Gutachten, mit welchem Gerät.
Vor der Reparatur: keine Überraschung nach dem Zerlegen
Der Ärger beginnt, wenn das Fahrzeug offen auf der Bühne steht und plötzlich mehr kaputt ist als kalkuliert. Wir bocken vorher auf: eigene Prüfhalle mit drei Hebebühnen – eine ehemalige komplette Kfz-Werkstatt, die wir heute ausschließlich für die Begutachtung nutzen. Mit der Geometrie- und Achsvermessung steht in Zahlen, ob die Struktur betroffen ist. Was von Anfang an im Gutachten steht, muss später nicht als Nachtrag durchgesetzt werden.
Assistenzsysteme: die Position, die am häufigsten fällt
Ein Radarsensor hinter dem Stoßfänger, eine Frontkamera hinter der Scheibe – nach dem Eingriff muss kalibriert werden, sonst geht das Fahrzeug so nicht raus. Genau diese Position wird gestrichen, wenn sie nur behauptet ist. Wir lesen mit den Diagnosetestern von Launch und Hella Gutmann Fehlerspeicher und Kalibrierungsstatus aus, prüfen Signalverläufe mit dem Oszilloskop und belegen die Notwendigkeit aus der Herstellervorgabe. Kalkuliert wird mit SilverDAT 3 – auf derselben Datenbasis, mit der der Prüfdienstleister gegenrechnet.
Damit Ihnen kein fremder Vorschaden angehängt wird
„Das war doch schon vorher“ trifft nicht nur den Geschädigten – am Ende steht die Werkstatt mit einer Position da, die keiner bezahlt. Wir grenzen den Altschaden vorher sauber ab: Lackschichtmessung bauteilweise in Mikrometern und Thermografie für darunterliegende Spachtel- und Reparaturflächen. Dokumentiert, bevor Sie den ersten Handgriff machen – dann ist die Frage später geklärt und nicht Ihr Problem.
Nach der Reparatur: die Nachbesichtigung
Auf Wunsch sehen wir uns das Fahrzeug nach der Instandsetzung noch einmal an und bestätigen schriftlich, dass fachgerecht und im festgestellten Umfang repariert wurde. Das nützt dem Kunden – und es nützt Ihnen: Wer belegen kann, dass sauber gearbeitet wurde, muss darüber später nicht diskutieren. Bei technischen Schäden kommen Endoskopie, Kompressions- und Druckverlustprüfung sowie die Ölanalyse im Labor dazu, beim Elektrofahrzeug der AVILOO-Batterietest (State of Health) und die Hochvolt-Qualifikation Stufe 3S.
Mehr dazu: unsere technische Ausstattung → · Prüfberichte der Versicherer → · Motorschaden: Ursache und Haftung → · Hochvolt und Elektrofahrzeuge →
Wir kommen aus dem Handwerk
Wer aus der Werkstatt kommt, kennt das Gefühl: Da prüft jemand die Rechnung, der noch nie eine Karosserie gerichtet hat. Bei uns ist das anders herum. Inhaber Gunther Bastian ist Kfz-Meister und Dozent an der Handwerkskammer – in der Fachpraxis (Teil I) und der Fachkunde (Teil II) der Meisterausbildung im Kfz-Technikerhandwerk. Dazu Mitarbeit in Prüfungsausschüssen.
Das heißt praktisch zweierlei. Erstens: Wir wissen, was ein Arbeitswert ist und wie lange ein Handgriff wirklich dauert – wir kalkulieren keine Fantasiezeiten und wir streichen Ihnen auch keine, die nötig sind. Zweitens: Wenn wir einer Versicherung eine Position begründen müssen, tun wir das in der Sprache, die im Betrieb gilt, nicht in der, die gut klingt.
Fachlich stehen wir als personenzertifizierte Sachverständige nach DIN EN ISO/IEC 17024 gerade – zertifiziert durch die ADA InVivo BV, Zertifikat-Nr. 140985, Erstzertifizierung 28.09.2014, Re-Zertifizierung im 3-Jahres-Rhythmus. Also nachschlagbar, nicht behauptet. Der Schwerpunkt liegt auf der Diagnosetechnik; das Team bildet sich dazu mehrfach jährlich fort.
Gunther Bastian im Profil → · lernen Sie unser Team kennen → · unsere Zertifizierung →

Und die Grenze, die wir nicht überschreiten:
Wir begutachten. Wir reparieren nicht – unsere Halle ist eine Prüfhalle, keine Werkstatt. Wir nehmen keine Vermittlungsprovision, weder von Ihnen noch von einer Kanzlei, und wir weisen niemandem ein Fahrzeug zu. Welche Werkstatt repariert, entscheidet allein der Geschädigte (§ 249 BGB). Genau das ist der Grund, warum unsere Feststellungen tragen: Wir haben an der Höhe der Reparatur kein eigenes Interesse. freie Wahl von Gutachter und Werkstatt → · wenn die Versicherung kürzt → · unsere Anwaltspartner im Verkehrsrecht →
Werkstätten und Fachbetriebe
Alle Fachbetriebe werden alphabetisch und gleichwertig dargestellt. Die Aufnahme beruht auf regelmäßiger Zusammenarbeit in der Schadenabwicklung.
AH-Technix — Kfz-Meisterwerkstatt
Georg-Fleischer-Straße 12, 66914 Waldmohr
06373 8259862
Autoservice Urschel
Triftstraße 4, 66879 Kottweiler-Schwanden
Telefon auf Anfrage
KA-Fahrzeugtechnik GmbH
Queichheimer Hauptstraße 255, 76829 Landau i.d. Pfalz
06341 9393502
Kfz-Meisterbetrieb Jens Specht
Flörsheimer Ring 5a, 67705 Trippstadt · Reifen ASS / Pfalz-Bike
06306 701948
Landtechnik Otto Schäfer
Weinolsheimer Str. 16, 55278 Uelversheim · Inh. Andreas Schäfer
06249 1338
MK Meisterwerkstatt Maximilian Kopp
Fassendeichstr. 6, 76829 Landau i.d. Pfalz
0178 6948983
RWZ-Agrartechnik
Industriestr. 37, 66869 Kusel · Standort Kusel · Raiffeisen Waren-Zentrale Rhein-Main eG
06381 4259890
Der Auftrag entscheidet, ob die Rechnung bezahlt wird
Die meisten Kürzungen entstehen nicht in der Werkstatt, sondern auf dem Auftragsformular – Wochen bevor der erste Handgriff getan ist. Wer den Auftrag sauber aufsetzt, nimmt dem Prüfbericht die Hälfte seiner Angriffsfläche. Wir geben unseren Partnerbetrieben deshalb die Punkte an die Hand, die uns in der täglichen Regulierung immer wieder begegnen.
1 · Zahlungsanweisung statt Abtretung
Seit März 2024 arbeiten wir mit der Reparaturkostenübernahme mit Zahlungsanweisung nach § 783 BGB – ausdrücklich keine Abtretung. Der Unterschied ist kein Wortspiel:
✓ Der Kunde bleibt Ihr Vertragspartner und Zahlungsschuldner – unabhängig davon, ob und wann die Versicherung reguliert.
✓ Die Anweisung sorgt dafür, dass der Regulierungsbetrag unmittelbar bei Ihnen ankommt und nicht erst beim Kunden.
✓ Sie geht zusammen mit dem Reparaturauftrag an den Anwalt des Kunden oder direkt an die Versicherung.
Damit vermeiden Sie den Klassiker: Die Versicherung zahlt an den Kunden, das Geld kommt nie bei Ihnen an – und Sie stehen mit einer fertigen Reparatur da.
2 · Wer darf den Auftrag überhaupt erteilen?
Vertragspartner ist, wer unterschreibt – nicht, wer im Fahrzeugschein steht. Wird der Auftrag für einen Dritten erteilt (Halter, Eigentümer, Firma), gehört die Vertretung offengelegt und die Befugnis dokumentiert.
Sonderfall Leasing und Finanzierung: Auftraggeber ist regelmäßig der Nutzer oder Leasingnehmer. Sobald aber Rechte des Eigentümers berührt werden – strukturelle Eingriffe, Teileverwertung –, ist eine schriftliche Freigabe der Leasinggesellschaft oder Bank der sichere Weg. Das ist der Punkt, an dem im Nachhinein am häufigsten gestritten wird.
3 · Auftrag „gemäß Gutachten“ – und zwar wörtlich
Ein Satz, der viel Streit erspart. Wir empfehlen unseren Partnern diese Formulierung im Reparaturauftrag:
„Unfallinstandsetzung gemäß Gutachten Nr. ___ vom ___. Die Reparatur erfolgt vollständig sowie fach- und sachgerecht nach den dort dokumentierten Maßnahmen. Auftragserweiterungen oder Abweichungen werden vorab mit dem Auftraggeber und dem Sachverständigen abgestimmt.“
Damit ist das Gutachten die technische Leistungsbeschreibung des Werkvertrags (§§ 631 ff. BGB) – und Werkstatt, Sachverständiger und Versicherung rechnen auf derselben Grundlage.
4 · Ihre Preise schriftlich – sonst gilt nur das „Übliche“
Fehlt eine schriftliche Preisvereinbarung, kann am Ende nur der regional übliche Preis geschuldet sein (§ 632 Abs. 2 BGB) – und „üblich“ definiert dann der Prüfdienstleister der Versicherung, nicht Sie.
Deshalb gehören Stundenverrechnungssätze für Mechanik, Elektrik, Karosserie und Lackierung in den Auftrag – ebenso wie Lackmaterialzuschlag, Ersatzteilaufschlag, Kleinteile, Entsorgung, Verbringung und Standgebühren, jeweils mit Ihren eigenen Werten. Individuell vereinbarte Preise gehen der Üblichkeit vor. Wie wir die regionalen Sätze erheben: Stundenverrechnungssätze im Detail →
5 · Die Rechnung: kompakt schlägt detailüberfrachtet
Ist das Gutachten ausdrücklich als Auftragsgrundlage vereinbart und liegt es der Versicherung zur Prüfung vor, ist eine zusammengefasste Rechnung in Leistungsgruppen in der Regel gut vertretbar: Ersatzteile · Arbeitslohn · Lackierung inklusive Material · Nebenkosten, Verbringung, Kleinteile. Die Pflichtangaben nach dem Umsatzsteuergesetz bleiben davon unberührt – und ein eindeutiger Hinweis „Reparatur gemäß Gutachten Nr. ___ vom ___“ gehört in jede Rechnung.
Unsere Erfahrung aus der Regulierung: Rechnungen mit klaren Leistungsgruppen und eindeutigem Gutachtenbezug werden häufig schneller und vollständiger reguliert als lange Positionslisten, an denen sich der Prüfbericht Zeile für Zeile abarbeiten kann. Ein Schadengutachten ist dabei nicht automatisch ein verbindlicher Kostenvoranschlag – entscheidend ist, dass es im konkreten Fall als Auftragsgrundlage vereinbart wurde.
Weicht die Reparatur vom Gutachten ab, wird nachgetragen – vorher, nicht hinterher. Zeigt sich beim Zerlegen mehr Schaden, melden Sie die Erweiterung, wir besichtigen nach und schreiben den Nachtrag, der Kunde gibt frei. Die Rechnung weist die Zusatzarbeiten dann gesondert aus („Zusätzliche Arbeiten gemäß Nachtragsgutachten Nr. ___“). Ohne Nachtrag und Freigabe werden Mehrkosten in der Praxis häufig gekürzt – und der Streit landet zwischen Ihnen und Ihrem Kunden.
Zwei Punkte noch, die regelmäßig untergehen: Ihre AGB müssen wirksam einbezogen sein – ein Aushang in der Annahme genügt dafür nicht, der Auftrag muss sie erkennbar zum Vertragsbestandteil machen und der Kunde muss sie zur Kenntnis nehmen können. Und der gesetzliche Rahmen der Reparatur bleibt § 19 Abs. 2 StVZO: An tragenden Bauteilen, Fahrwerk, Lenkung, Bremsanlage und Rückhaltesystemen darf nichts vereinfacht werden, was die Verkehrssicherheit berührt. Alternative Reparaturwege sind möglich – aber die Gleichwertigkeit muss die Werkstatt belegen können, nicht nur behaupten. Genau dafür ist unsere Reparaturbestätigung nach der Instandsetzung → gedacht.
Mehr Infos: Rechnungsprüfung nach der Reparatur → · was tun, wenn die Versicherung kürzt → · unsere Anwaltspartner →
Auch Verkehrsrechtskanzleien
Im Schadenfall arbeiten wir nicht nur mit Werkstätten zusammen, sondern auch mit Verkehrsrechtskanzleien aus der Region. Anwälte setzen Ihre rechtlichen Ansprüche durch, wir liefern die fachliche Grundlage – das Gutachten. Selbstverständlich haben Sie auch hier die freie Wahl: Anwaltspartner im Verkehrsrecht → Wie das gesamte Netzwerk aufgebaut ist, zeigt unser Partnernetzwerk →
Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Freie Werkstattwahl – und wer das Risiko trägt
Nach einem unverschuldeten Unfall entscheiden allein Sie, wer Ihr Fahrzeug repariert. Dieses Recht auf freie Werkstattwahl ergibt sich aus § 249 BGB – dem Grundsatz, dass der Schädiger Sie so stellen muss, wie Sie ohne den Unfall stünden. Die gegnerische Versicherung darf Ihnen keine Werkstatt vorschreiben. Sie darf Sie auch nicht ohne Weiteres auf eine günstigere „Partnerwerkstatt“ verweisen, wenn Sie Ihr Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren lassen möchten – erst recht nicht bei neueren oder scheckheftgepflegten Fahrzeugen.
Wichtig für Sie ist das sogenannte Werkstattrisiko (auch Prognoserisiko genannt). Gemeint ist die Gefahr, dass eine Reparatur teurer wird als im Gutachten kalkuliert – etwa weil sich beim Zerlegen ein verdeckter Schaden zeigt oder die Werkstatt einzelne Positionen anders abrechnet. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach klargestellt: Dieses Risiko trägt in der Regel nicht der Geschädigte, sondern die eintrittspflichtige Versicherung. Sie als Laie müssen weder die Werkstatt kontrollieren noch beurteilen, ob jeder Arbeitsschritt technisch zwingend war.
Genau hier ist unser neutrales Gutachten Ihre Grundlage: Es beschreibt den fachgerechten Reparaturweg nachvollziehbar und dient als Maßstab für die Abrechnung. Wie Gutachten und Reparaturrechnung zusammenspielen, lesen Sie unter Gutachten und Reparaturrechnung → · Haftpflichtgutachten im Detail →
Rund um Werkstatt und Gutachten
Muss ich mein Auto in einer Ihrer Partnerwerkstätten reparieren lassen?
Nein. Die Werkstattwahl liegt allein bei Ihnen (§ 249 BGB). Unser Verzeichnis ist eine Orientierung – kein Muss. Sie können jeden Fachbetrieb Ihres Vertrauens beauftragen. Wir bleiben in jedem Fall Ihr unabhängiges Sachverständigenbüro und dokumentieren neutral.
Darf die Versicherung mich in eine bestimmte Werkstatt schicken?
Die gegnerische Versicherung kann Sie auf eine günstigere Werkstatt hinweisen – vorschreiben kann sie es Ihnen in der Regel nicht. Ob ein solcher Verweis zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab (Fahrzeugalter, bisherige Wartung, Erreichbarkeit). Im Zweifel klären wir mit Ihnen, was für Ihr Fahrzeug sinnvoll ist.
Was passiert, wenn die Reparatur teurer wird als im Gutachten?
Zeigt sich beim Zerlegen ein verdeckter Schaden, wird die Reparatur mitunter teurer als kalkuliert. Dieses Werkstattrisiko trägt nach der BGH-Rechtsprechung in der Regel die eintrittspflichtige Versicherung – nicht Sie. Ein sauber dokumentiertes Gutachten und die Reparaturrechnung sind dabei Ihre Nachweise.
Verdienen Sie an einer Empfehlung mit? Bleiben Sie wirklich neutral?
Nein. Wir sind ein unabhängiges Sachverständigenbüro und keine Vermittlungsprovision-Agentur. Ein Verzeichnis von Fachbetrieben ist reine Orientierung – wir bewerten Ihren Schaden neutral, egal wo repariert wird. Diese Trennung ist der Kern unserer Arbeit: Team Bastian = Team Kunde. Warum die freie Wahl Ihr Recht ist, lesen Sie unter Gutachter frei wählen →.
Kann ich mein Auto reparieren lassen und trotzdem frei über die Summe verfügen?
Bei einem Haftpflichtschaden dürfen Sie auf Basis unseres Gutachtens abrechnen und selbst entscheiden, ob und wie Sie reparieren lassen – das nennt sich fiktive Abrechnung. Was dabei gilt und wo die Grenzen liegen, erklären wir unter fiktive Abrechnung im Detail →.
Die Versicherung kürzt die Reparaturkosten – was können wir tun?
Kürzt der Versicherer Positionen aus dem Gutachten oder der Rechnung, ordnen wir das fachlich ein und liefern der Werkstatt und Ihnen eine nachvollziehbare Begründung. Wie Sie bei einer Kürzung vorgehen, zeigt die Seite Versicherung kürzt – was tun? →.
Wird Ihr Gutachten auch von einer markengebundenen Fachwerkstatt anerkannt?
Ja. Wir kalkulieren als DAT Expert Partner mit SilverDAT 3 auf derselben Datenbasis, mit der auch markengebundene Fachwerkstätten arbeiten. Das Gutachten liefert Stundensätze, Ersatzteilpreise und Arbeitswerte, die die Werkstatt direkt übernehmen kann – unabhängig davon, ob es ein freier Betrieb oder eine Markenwerkstatt ist.
Schaden? Erst das Gutachten – dann die Werkstatt
Melden Sie den Schaden – wir besichtigen Ihr Fahrzeug und dokumentieren neutral. Welche Werkstatt repariert, entscheiden Sie. Im Haftpflichtschadenfall übernimmt die gegnerische Versicherung bei voller Regulierung in der Regel die Kosten.
Bastian Kfz-Gutachter
Bastian Kfz-Gutachter Sachverständigenbüro e.K.
Inhaber Gunther Bastian, Kfz-Meister
Bergstraße 2 · 66871 Theisbergstegen
E-Mail: info@sv-bastian.de
Mobil: 0170 5229451 · Festnetz: direkt anrufen
Einsatzgebiet: mobil im Umkreis von rund 150 km um Theisbergstegen – Rheinland-Pfalz, Saarland sowie Teile von Hessen und Baden-Württemberg.
Erreichbarkeit: täglich 06:00–22:00 Uhr nach Vereinbarung. Außerhalb dieser Zeiten erreichen Sie unseren Telefonservice.
Weiter: Partnernetzwerk → · Anwaltspartner →