Ratgeber · Ihr gutes Recht nach dem Unfall

Sie entscheiden, wer Ihren Schaden bewertet – nicht die Versicherung.

Gutachter frei wählen nach dem Unfall

Unabhängig. Neutral. Fachlich fundiert.

Nach einem unverschuldeten Unfall dürfen Sie Ihren Gutachter frei wählen – das folgt aus § 249 BGB und ist durch den Bundesgerichtshof bestätigt. Hier erfahren Sie, was die freie Gutachterwahl bedeutet, wo ihre Grenzen liegen und wie Sie sie in Rheinland-Pfalz und im Saarland nutzen.

Kfz-Meister · Dozent an der Handwerkskammer · Personenzertifizierter Sachverständiger nach DIN EN ISO/IEC 17024 · DAT Expert Partner mit SilverDAT 3 · eigene Prüfhalle mit drei Hebebühnen · Top-Bewertungen bei Google · Bastian Kfz-Gutachter · Inhaber Gunther Bastian · Theisbergstegen

Drei Grundsätze

Was freie Gutachterwahl bedeutet

01

Sie wählen den Gutachter

Ob freier Kfz-Sachverständiger aus Ihrer Region oder ein Büro Ihres Vertrauens: Die Entscheidung liegt bei Ihnen – nicht beim Versicherer der Gegenseite.

02

Die Gegenseite trägt die Kosten

Die Gutachterkosten gehören nach § 249 BGB zum ersatzfähigen Schaden. Bei voller Regulierung entstehen Ihnen keine Kosten – wir rechnen regelmäßig direkt mit der gegnerischen Versicherung ab.

03

Kein Anruf setzt das außer Kraft

Auch wenn die Versicherung „ihren“ Gutachter anbietet: Sie haben das Recht, dieses Angebot nicht anzunehmen. Ihr Wahlrecht bleibt bestehen.

Die freie Gutachterwahl ist eines von mehreren Rechten nach einem unverschuldeten Unfall – einen Überblick gibt unsere Seite Ihre Rechte nach dem Unfall →

Kommt Ihnen das bekannt vor?

„Wir schicken Ihnen unseren Gutachter“

Kurz nach der Schadenmeldung ruft die gegnerische Versicherung an – freundlich, hilfsbereit, schnell. Man werde „alles regeln“ und einen Gutachter vorbeischicken. Das klingt bequem. Aber: Dieser Sachverständige wird im Auftrag der Versicherung tätig – also der Seite, die am Ende zahlen soll.

Sie müssen darauf nicht warten und nichts davon annehmen. Sie dürfen Ihren Gutachter selbst wählen, sofort einen Termin vereinbaren und die Schadenfeststellung in unabhängige Hände legen. Wir sind in der Regel am selben Tag bei Ihnen, spätestens am nächsten – Ihr Gutachten liegt üblicherweise in 1–2 Werktagen vor.

Was die Gerichte sagen

Höchstrichterlich bestätigt

BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13

Der Geschädigte ist im Regelfall berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadengutachtens zu beauftragen. Er muss dafür keine „Marktforschung“ nach dem günstigsten Sachverständigen betreiben – die objektiv erforderlichen Gutachterkosten sind nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand zu ersetzen.

BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06

Die Kosten eines Schadengutachtens gehören zu den mit dem Schaden verbundenen, auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Das Honorar darf sich dabei an der Schadenshöhe orientieren.

Wichtig: Es handelt sich um ein Recht, nicht um eine Pflicht. Niemand zwingt Sie zu einem eigenen Gutachten – aber ohne unabhängige Schadenfeststellung kann die Durchsetzung Ihrer Ansprüche schwieriger sein. Mehr dazu auf unserer Seite zum Haftpflichtgutachten →

Frei gewählter Kfz-Sachverständiger Bastian bei der persönlichen Schadenbegutachtung im Glantal
Ihr Recht in der Praxis: Wählen Sie freie Gutachterwahl, kommt Ihr eigener, neutraler Sachverständiger persönlich zum Fahrzeug – nicht der von der Gegenseite geschickte Prüfer.
Zwei Seiten, zwei Interessen

Ihr frei gewählter Gutachter im Vergleich

Ihr frei gewählter Gutachter

Sie sind der Auftraggeber – das Gutachten dient der Sicherung Ihrer Ansprüche.

Vollständige Dokumentation – einschließlich Wertminderung, Nutzungsausfall und verdeckter Schäden.

Persönliche Besichtigung vor Ort – kein 5-Minuten-Gutachten.

Kosten gehören nach § 249 BGB zum ersatzfähigen Schaden – bei voller Regulierung keine Kosten für Sie.

Begleitung bis zum Ende der Schadenabwicklung – auf Wunsch direkt an Versicherung und Fachanwalt.

Der von der Versicherung beauftragte Gutachter

– Auftraggeber ist die regulierungspflichtige Versicherung – also die Seite, die zahlen soll.

– Häufig über große Prüforganisationen organisiert, die im Auftrag der Versicherer arbeiten.

– Positionen wie Wertminderung oder Nutzungsausfall werden nicht in jedem Fall vollständig ausgewiesen.

– Sie haben keinen Einfluss auf Person, Methodik und Umfang der Begutachtung.

– Die Annahme dieses Angebots ist freiwillig – Ihr Wahlrecht geht dadurch nicht verloren.

Kürzt die Versicherung später auf Basis eines eigenen Prüfberichts, lassen wir das nicht unkommentiert stehen – mehr dazu unter Versicherung kürzt – was tun? → und Prüfberichte und Kürzungsberichte →

Wo die freie Wahl Grenzen hat

Drei wichtige Ausnahmen

Bagatellschaden

Liegt der Schaden unterhalb der Bagatellgrenze von rund 700–750 € brutto (BGH, Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03, kein starrer Wert), ist ein vollständiges Gutachten in der Regel unverhältnismäßig. Dann genügt meist ein Kostenvoranschlag →

Kaskoschaden

Beim selbst verschuldeten Schaden über die eigene Kasko gilt Vertragsrecht (AKB), nicht § 249 BGB. Hier bestimmt in der Regel die eigene Versicherung das Verfahren – oft genügt ihr eine Kostenkalkulation. Details unter Kasko-Gutachten →

Erkennbar überhöhtes Honorar

Nur wenn für den Geschädigten erkennbar ist, dass ein Sachverständiger deutlich überhöhte Sätze verlangt, kann die Erstattung gekürzt werden. Unsere Honorare orientieren sich an der BVSK-Honorarbefragung – einsehbar unter Preise und Honorare →

Mythos oder Fakt?

Drei hartnäckige Irrtümer zur freien Gutachterwahl

„Ich muss den billigsten Gutachter suchen.“

Fakt: Der BGH stellt klar – Sie müssen keine „Marktforschung“ nach dem günstigsten Sachverständigen betreiben. Die erforderlichen Gutachterkosten sind nach § 249 BGB zu ersetzen (VI ZR 225/13).

„Ein eigenes Gutachten verzögert die Regulierung.“

Fakt: Meist ist das Gegenteil der Fall. Ein vollständiges, nachvollziehbares Gutachten gibt der Versicherung eine klare Grundlage. Besichtigung in der Regel am selben oder nächsten Tag, Gutachten üblicherweise in 1–2 Werktagen.

„Bei einer Teilschuld lohnt sich kein eigener Gutachter.“

Fakt: Ein eigenes Gutachten ist auch bei unklarer Haftung sinnvoll – es sichert die Schadenhöhe unabhängig von der späteren Quote. Bei Mithaftung werden die Gutachterkosten in der Regel anteilig erstattet.

Die Kostenfrage

Was kostet Sie der frei gewählte Gutachter?

Im Haftpflichtschaden gehören die Gutachterkosten nach § 249 BGB zum ersatzfähigen Schaden – sie sind Teil dessen, was die gegnerische Versicherung zu ersetzen hat. Bei voller Regulierung entstehen Ihnen keine Kosten: Wir rechnen das Gutachten regelmäßig direkt mit der gegnerischen Versicherung ab und stellen Sie bis dahin von der Zahlung frei.

Unsere Honorare orientieren sich an der BVSK-Honorarbefragung – nachvollziehbar und transparent. Bei unklarer Haftung (Quotenschaden) ist ein eigenes Gutachten ebenfalls sinnvoll; hier beraten wir Sie vorab offen über die Kostenfolgen.

Mehr Infos: Honorar transparent berechnen →  ·  Preise und Honorare im Überblick →

Was die freie Wahl praktisch bedeutet

Wen Sie wählen, entscheidet auch darüber, was an Ihrem Fahrzeug gemessen wird

Die freie Gutachterwahl ist kein formales Recht, das man abhakt. Sie hat eine sehr handfeste Folge: Sie entscheiden mit, welche Geräte an Ihrem Fahrzeug zum Einsatz kommen — und damit, welche Positionen im Gutachten überhaupt belegt werden können. Was später gekürzt wird, entsteht nämlich genau an dieser Stelle: Eine Position, die nie gemessen wurde, lässt sich später nicht verteidigen. Deshalb sagen wir offen, was zum Termin mitkommt und was die Halle braucht.

Was zu Ihnen an die Straße kommt

Zum Besichtigungstermin kommen nicht nur eine Kamera und ein Tablet. Mit dabei sind das Lackschichtmessgerät (Schichtdicke im Raster, nicht als Einzelwert), der Launch- und der Hella-Gutmann-Diagnosetester zum Auslesen von Fehlerspeicher, Crash-Eintrag und Kalibrierstatus der Assistenzsysteme, das Endoskop für geschlossene Profile und Hohlräume sowie das Profiltiefenmessgerät. Und: Jeder unserer Sachverständigen führt die vollständige Hochvolt-Ausrüstung im Fahrzeug mit — isolierende Schutzhandschuhe, ein Bosch BIT 1000 zur Prüfung der Spannungsfreiheit und Absperr- und Warnmaterial. Wer über Elektrofahrzeuge spricht, die Ausrüstung aber nicht dabeihat, kann am Fahrzeug nicht arbeiten.

Und was die eigene Prüfhalle braucht

Manches lässt sich am Straßenrand nicht feststellen — und das sagen wir auch. Für den Blick von unten steht eine ehemalige komplette Kfz-Werkstatt bereit, die heute ausschließlich der Sachverständigentätigkeit dient: drei Hebebühnen für Unterboden, Schweller und Längsträger, die Achs- und Geometrievermessung gegen die Herstellersollwerte, die Kompressions- und Druckverlustprüfung beim Motorverdacht und die Probenahme für die Öl- und Materialanalyse im Labor. Beim Elektrofahrzeug messen wir den State of Health mit AVILOO und legen ein Batteriezertifikat vor. unsere technische Ausstattung im Detail →

Ihr Gutachter kommt ein zweites Mal

Das Zeitfenster, in dem ein Fahrzeug zerlegt, aber noch nicht repariert ist, ist das kürzeste im ganzen Vorgang — und das wichtigste. Was dort zum Vorschein kommt, ist danach für immer unter neuem Blech. Ihr eigener Sachverständiger kommt für diese Nachbesichtigung zurück und dokumentiert den Nachtrag mit Datum. Ein Gutachter, den ein Dritter beauftragt hat, hat dafür keinen Auftrag — und keinen Anlass. Es ist Ihr Vorgang: Sie sind der Auftraggeber, das Gutachten ist Ihr Dokument.

Warum die Besichtigung selbst der Kern ist

Dazu gibt es eine bemerkenswerte gerichtliche Einordnung: „Die Besichtigung des beschädigten Objektes ist die ureigenste Aufgabe eines Kfz-Sachverständigen mit fachlich geschultem Blick“ (LG Bremen, Urteil vom 16.01.2026, Az. 9 O 1720/24 — nicht rechtskräftig). Nach dieser Entscheidung kann Werbung, die ein vollwertiges Gutachten allein aus zugesandten Fotos verspricht, wettbewerbswidrig sein. Wir halten es deshalb schlicht: kein 5-Minuten-Gutachten, keine Ferndiagnose. Wir kommen zum Fahrzeug. was ein Ferngutachten nicht leisten kann →

Fachlich abgesichert ist das durch die Personenzertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 (Zertifikat-Nr. 140985, ausgestellt durch ADA InVivo BV, Re-Zertifizierung im Dreijahresrhythmus), den Kfz-Meister, die Tätigkeit als Dozent an der Handwerkskammer und die DAT-Expert-Partnerschaft mit SilverDAT 3. Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 → · DAT Expert Partner mit SilverDAT 3 → · der Werdegang von Gunther Bastian →

Und die ehrliche Grenze: Wir sind Kfz-Sachverständige. Wir stellen technisch fest und begründen — wir sind keine Anwälte, wir setzen keine Ansprüche durch, wir bewerten nicht die Schuldfrage. Wir reparieren nicht und wir handeln nicht mit Fahrzeugen. Welche Werkstatt Ihr Fahrzeug instand setzt, entscheiden allein Sie. Anwaltspartner für Verkehrsrecht →

So nutzen Sie Ihr Wahlrecht

In drei Schritten zum eigenen Gutachten

01

Kontakt aufnehmen

Anruf, WhatsApp oder Schaden-App – Sie sprechen direkt mit einem Kfz-Sachverständigen, keine Hotline. Wir klären kurz den Schaden und vereinbaren den Termin.

02

Persönliche Besichtigung

In der Regel am selben Tag, spätestens am nächsten – zuhause, am Arbeitsplatz oder in Ihrer Werkstatt. Vollständige Aufnahme und Kalkulation nach Herstellervorgaben mit SilverDAT 3.

03

Gutachten + Abwicklung

Ihr Gutachten liegt in der Regel in 1–2 Werktagen vor. Auf Wunsch senden wir es direkt an die gegnerische Versicherung oder Ihren Fachanwalt – und begleiten Sie bis zum Ende der Abwicklung.

Was Auftraggeber sagen

Top-Bewertungen bei Google

Geschädigte, die ihren Gutachter selbst gewählt haben, vertrauen auf unsere unabhängige Arbeit. Die aktuellen Google-Bewertungen sehen Sie live unten eingebunden.

Häufige Fragen

Freie Gutachterwahl – häufige Fragen

Muss ich den Gutachter akzeptieren, den die Versicherung schickt?+
Nein. Das Angebot der gegnerischen Versicherung ist freiwillig. Sie dürfen Ihren Gutachter frei wählen – das Wahlrecht aus § 249 BGB geht durch den Anruf der Versicherung nicht verloren.
Wer zahlt den Gutachter, den ich selbst beauftrage?+
Im Haftpflichtschaden gehören die Gutachterkosten zum ersatzfähigen Schaden (§ 249 BGB). Bei voller Regulierung entstehen Ihnen keine Kosten – wir rechnen regelmäßig direkt mit der gegnerischen Versicherung ab.
Gilt die freie Gutachterwahl auch bei unklarer Schuldfrage?+
Ja – ein eigenes Gutachten ist auch bei unklarer Haftung sinnvoll, denn es sichert die Schadenhöhe unabhängig von der späteren Quote. Bei einer Mithaftung werden die Gutachterkosten in der Regel anteilig entsprechend der Haftungsquote erstattet. Wir sprechen das vor der Beauftragung offen mit Ihnen durch.
Gilt das Wahlrecht auch beim Kaskoschaden?+
Nur eingeschränkt. Beim Kaskoschaden gilt Vertragsrecht (AKB) – hier bestimmt in der Regel Ihre eigene Versicherung das Verfahren und beauftragt eine Begutachtung nur, wenn sie es für nötig hält. Häufig genügt ihr eine Kostenkalkulation. Mehr dazu unter Kasko-Gutachten →
Die Versicherung hat schon einen Gutachter geschickt – ist es jetzt zu spät?+
In der Regel nicht. Auch nach einer Begutachtung durch die Versicherung können Sie einen eigenen Sachverständigen beauftragen – etwa wenn das Versicherungsgutachten Positionen wie Wertminderung nicht ausweist oder Sie Zweifel an der Vollständigkeit haben. Ob die Kosten dann ersatzfähig sind, hängt vom Einzelfall ab; rufen Sie uns an, wir schätzen das ehrlich ein.
Lohnt sich ein Gutachten auch bei kleinen Schäden?+
Unterhalb der Bagatellgrenze von rund 700–750 € brutto ist ein vollständiges Gutachten meist unverhältnismäßig – dann genügt in der Regel ein Kostenvoranschlag → Wichtig: Viele Schäden wirken nur oberflächlich klein. Ob es bei der Bagatelle bleibt, beurteilen wir bei der Besichtigung.

Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Klartext statt Fachchinesisch

Die wichtigsten Begriffe zur Gutachterwahl

Freie Gutachterwahl

Als Geschädigter im Haftpflichtfall entscheiden Sie selbst, wer Ihren Schaden begutachtet. Die gegnerische Versicherung darf Ihnen keinen Gutachter vorschreiben.

Schadensersatz § 249 BGB

Der Grundsatz, dass der Schädiger Sie so stellen muss, wie Sie ohne Unfall stünden. Dazu gehören auch die Kosten eines eigenen, unabhängigen Gutachtens.

Erforderlichkeit

Ersatzfähig ist, was ein verständiger Geschädigter für nötig halten durfte. Ein Gutachten zur Schadenfeststellung ist in der Regel erforderlich – nur der Bagatellschaden bildet die Ausnahme.

Bagatellgrenze

Die Schwelle, unterhalb der ein Vollgutachten meist nicht erstattet wird (Richtwert ~700–750 €, BGH VI ZR 365/03) – dann genügt ein Kostenvoranschlag →

Haftpflicht vs. Kasko

Im Haftpflichtfall gilt die freie Wahl. Im eigenen Kaskofall → richtet sich das Vorgehen dagegen nach Ihrem Vertrag (AKB) – dort kann die Versicherung mitreden.

Zahlungsanweisung (§ 783 BGB)

Mit dem Auftrag weisen Sie die eintrittspflichtige Versicherung an, unser Honorar direkt an uns zu zahlen – ausdrücklich keine Abtretung. Ihr Anspruch bleibt bei Ihnen, nur der Zahlungsweg ändert sich. Bei voller Regulierung entstehen Ihnen keine Kosten.

Nutzen Sie Ihr Wahlrecht – wir kümmern uns

Team Bastian = Team Kunde. Besichtigung in der Regel am selben Tag, spätestens am nächsten – Ihr Gutachten in der Regel in 1–2 Werktagen. Persönlich. Unabhängig. Fachlich präzise.

Bastian Kfz-Gutachter

Bastian Kfz-Gutachter Sachverständigenbüro e.K.
Inhaber Gunther Bastian, Kfz-Meister
Bergstraße 2 · 66871 Theisbergstegen
E-Mail: info@sv-bastian.de
Mobil: 0170 5229451 · Festnetz: Festnetz anrufen

Einsatzgebiet: mobil im Umkreis von rund 150 km um Theisbergstegen – Rheinland-Pfalz, Saarland sowie Teile von Hessen und Baden-Württemberg. Wir kommen zu Ihnen.

Termine: täglich 06:00–22:00 Uhr nach Vereinbarung. Außerhalb dieser Zeiten erreichen Sie unseren Telefonservice.

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