Schaden im Urlaub · Bastian Kfz-Gutachter

Es kracht 800 Kilometer von zu Hause, in einer fremden Sprache – und nach einem Recht, das Sie nicht kennen.

Unfall im Ausland: Schaden richtig sichern und in Deutschland geltend machen

Ehrlich. Direkt. Verlässlich.

Nach einem Unfall im Ausland gilt es, zwei Dinge zu trennen: Wo Sie Ihre Ansprüche anmelden – und nach welchem Recht sie berechnet werden. Bei einem Unfall in der EU, in der Schweiz, in Norwegen, Island oder Liechtenstein können Sie sich in aller Regel von Deutschland aus an einen Regulierungsbeauftragten wenden. Gerechnet wird trotzdem nach dem Schadensersatzrecht des Unfalllands. Und das kennt manche Position, die Sie aus Deutschland gewohnt sind, gar nicht.

Rufen Sie an, bevor Sie reparieren lassen – der Schaden muss dokumentiert sein, solange er noch da ist.

Kfz-Meister · Dozent an der Handwerkskammer · DAT Expert Partner mit SilverDAT 3 · Personenzertifizierter Sachverständiger nach DIN EN ISO/IEC 17024 – zertifiziert durch die ADA InVivo BV, Zertifikat-Nr. 140985 · Beratung auf Deutsch und Englisch · Top-Bewertungen bei Google

Am Unfallort zählt Dokumentation

Sechs Dinge, die Sie im Ausland sofort erledigen sollten

Ein Unfall im Ausland läuft technisch ab wie jeder andere. Der Unterschied: Sie sehen den Unfallort meistens nie wieder. Was Sie dort nicht festhalten – Zeugen, Standort, Bremsweg – ist zwei Wochen später nicht mehr zu beschaffen. Deshalb ist die Dokumentation vor Ort wichtiger als jede Diskussion über die Schuldfrage.

  1. Absichern, dann fotografieren. Warndreieck, Warnweste, Verbandkasten sind in fast allen Nachbarländern vorgeschrieben. Erst wenn die Stelle gesichert ist, entstehen die Bilder: Gesamtübersicht aus vier Richtungen, Endstellung beider Fahrzeuge, Kennzeichen, Straßenverlauf, Beschilderung, danach die Schäden im Detail.
  2. Den Europäischen Unfallbericht ausfüllen. Das Formular ist in ganz Europa gleich aufgebaut, mit mehrsprachiger Ausfüllhilfe. Beide Beteiligten füllen es gemeinsam aus, unterschreiben und tauschen die Durchschriften. Wichtig: Der Bericht hält den Hergang fest – er ist kein Schuldanerkenntnis. Legen Sie ihn vor der Reise ins Handschuhfach.
  3. Die richtigen Daten aufnehmen. Name und Anschrift von Fahrer und Halter, Kennzeichen samt Herkunftsland, Versicherer und Versicherungsscheinnummer, gegebenenfalls die Nummer der Grünen Karte. In einigen Ländern klebt die Angabe zur Haftpflicht als Plakette an der Windschutzscheibe – fotografieren Sie sie mit.
  4. Die Polizei rufen, wenn es kritisch wird. Immer bei Verletzten, bei hohem Sachschaden, wenn Sie sich nicht einigen, wenn der Gegner keinen Versicherungsnachweis vorzeigt oder wenn er wegfährt. Die Pflichten der Polizei sind unterschiedlich geregelt: In Frankreich etwa muss sie kleinere Sachschäden nicht aufnehmen. Bitten Sie in jedem Fall um ein Protokoll oder wenigstens um ein Aktenzeichen.
  5. Nichts unterschreiben, was Sie nicht verstehen. Erklärungen in einer fremden Sprache unterschreiben Sie nur, wenn Ihnen der Inhalt klar ist. Fotografieren Sie jedes Papier, das Sie unterschreiben, und lassen Sie sich eine Kopie geben.
  6. Bei Verletzungen zum Arzt vor Ort. Lassen Sie sich die Verletzung im Unfallland attestieren. Ausländische Versicherer erkennen später ausgestellte deutsche Atteste häufig nicht an, und Personenschäden werden von Land zu Land sehr unterschiedlich bewertet.

Wie eine belastbare Foto-Dokumentation aussieht und warum sie später über die Höhe entscheidet, steht ausführlich unter Beweissicherung im Detail →  ·  Polizei rufen nach dem Unfall →

Die Grüne Karte – wo sie heute noch gebraucht wird

Die Grüne Karte heißt offiziell Internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr. Sie belegt, dass für Ihr Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung besteht. Ihre Kfz-Versicherung stellt sie kostenlos aus; als Ausdruck in Schwarz-Weiß ist sie ebenso gültig – grünes Papier ist nicht mehr nötig.

Nicht mehr verpflichtend

Für die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie für Andorra, Bosnien-Herzegowina, Großbritannien, Monaco, Montenegro, San Marino, Serbien und die Schweiz gilt das sogenannte Kennzeichenabkommen: Das amtliche Kennzeichen gilt dort als Versicherungsnachweis, die Karte wird bei der Einreise nicht verlangt. Mitnehmen sollten Sie sie trotzdem: Nach einem Unfall will die Polizei sie in vielen Ländern sehen, und alle Angaben für den Unfallgegner stehen darauf zusammen.

Weiterhin Pflicht

Bei der Einreise nach Albanien, Aserbaidschan, Marokko, Moldawien, Nordmazedonien, Tunesien, in die Türkei und in die Ukraine brauchen Sie die Karte weiterhin. Weil sich die Länderliste ändert, fragen Sie vor der Abfahrt kurz bei Ihrem Kfz-Versicherer nach, ob sie für Ihr Reiseziel nötig ist – und ob Ihr Versicherungsschutz dort überhaupt gilt.

Fahrzeug wieder in Deutschland? Rufen Sie an, bevor die Werkstatt anfängt.

Zurück in Deutschland: an wen Sie sich wenden

Die gute Nachricht zuerst: Sie müssen nicht nach Italien telefonieren. Für Unfälle im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz gibt es einen Weg, der komplett von Deutschland aus funktioniert. Er ist gesetzlich geregelt und läuft in drei Stufen.

Stufe 1 · Der Zentralruf der Autoversicherer

Sie kennen das gegnerische Kennzeichen, aber nicht dessen Versicherer? Dafür gibt es die gesetzliche Auskunftsstelle nach § 8a PflVG, wahrgenommen vom Zentralruf der Autoversicherer in Hamburg. Er nennt Ihnen den Haftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeugs und dessen in Deutschland benannten Schadenregulierungsbeauftragten. Innerhalb Deutschlands ist er kostenfrei unter 0800 250 260 0 erreichbar, an 365 Tagen im Jahr und zu jeder Tageszeit; aus dem europäischen Ausland unter +49 40 300 330 300 montags bis freitags von 8 bis 20 Uhr. Bereithalten sollten Sie: gegnerisches Kennzeichen, Schadentag, Unfallland und – bei Unfällen im Ausland – das Herkunftsland des gegnerischen Fahrzeugs.

Stufe 2 · Der Schadenregulierungsbeauftragte

Jeder Kfz-Haftpflichtversicherer im Europäischen Wirtschaftsraum muss in jedem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums einen Schadenregulierungsbeauftragten benennen. Diese Stelle sitzt in Deutschland, korrespondiert auf Deutsch und hat ausreichende Befugnisse, den Schaden für ihren Versicherer vollständig zu bearbeiten. Genau dorthin melden Sie Ihren Anspruch. Der Versicherer oder sein Beauftragter soll innerhalb von drei Monaten eine mit Gründen versehene Antwort auf Ihr Schadenersatzbegehren geben oder ein begründetes Angebot vorlegen. Wichtig zu wissen: Der Beauftragte reguliert für den ausländischen Versicherer – er wendet dessen Recht an, nicht das deutsche.

Stufe 3 · Wenn nichts zurückkommt: die Entschädigungsstelle

Bleibt die Antwort aus, greift § 12a PflVG. Wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat, kann seine Ansprüche dann gegenüber der „Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen“ geltend machen. Das Gesetz nennt drei Fälle:

  • Versicherer oder Beauftragter haben binnen drei Monaten nach Ihrer Anspruchsanmeldung keine mit Gründen versehene Antwort erteilt.
  • Der Versicherer hat in Deutschland keinen Schadenregulierungsbeauftragten benannt – es sei denn, Sie haben Ihren Anspruch direkt beim Versicherer angemeldet und von dort binnen drei Monaten eine begründete Antwort oder ein begründetes Angebot erhalten.
  • Das Fahrzeug ist nicht zu ermitteln, oder der Versicherer ist binnen zwei Monaten nach dem Unfall nicht zu ermitteln.

Diese Aufgabe nimmt nach § 13a PflVG die Verkehrsopferhilfe e.V. in Hamburg wahr. Ein Antrag dort ist allerdings ausgeschlossen, wenn Sie bereits unmittelbar gegen den Versicherer gerichtliche Schritte eingeleitet haben – die Reihenfolge ist also nicht beliebig. Auch das ist ein Grund, den Weg vorher mit einem Fachanwalt abzustimmen: unsere Anwaltspartner im Verkehrsrecht →

Der entscheidende Unterschied

Es gilt das Recht des Unfalllands – und das kostet Geld

Viele Geschädigte gehen davon aus, dass mit der deutschen Kontaktstelle auch deutsche Maßstäbe gelten. Das ist der teuerste Irrtum nach einem Auslandsunfall. Maßgeblich ist nach Art. 4 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der Schaden eintritt – also das Recht des Unfalllands. Nur wenn Schädiger und Geschädigter zum Zeitpunkt des Schadens ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben Staat haben, gilt dessen Recht; zwei deutsche Fahrzeuge, die in Kroatien zusammenstoßen, werden also nach deutschem Recht abgerechnet.

Was dieses Recht alles bestimmt

Art. 15 der Rom-II-Verordnung zählt es auf: Grund und Umfang der Haftung, Haftungsausschlüsse und Haftungsteilung, das Vorliegen, die Art und die Bemessung des Schadens – und die Verjährung. Die Frage, welche Positionen überhaupt ersetzt werden, ist damit keine Verhandlungssache, sondern eine Frage des fremden Rechts.

Wo Sie klagen können

Sieht das anwendbare Recht einen Direktanspruch gegen den Versicherer vor, können Sie diesen unmittelbar in Anspruch nehmen (Art. 18 Rom-II-VO). Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Geschädigte eine solche Direktklage vor dem Gericht seines eigenen Wohnsitzes erheben kann (EuGH, 13.12.2007, C-463/06 „Odenbreit“) – ergangen zur Vorgängerverordnung, die Zuständigkeitsregeln stehen heute in der Brüssel-Ia-Verordnung. Gerechnet wird aber weiter nach ausländischem Recht.

Gutachter- und Anwaltskosten: die unangenehme Wahrheit

In Deutschland sind die Kosten eines eigenen Sachverständigen bei klarer Haftung regelmäßig Teil des ersatzfähigen Schadens. Andere Rechtsordnungen sehen das anders: Aufwendungen für Gutachter und Anwalt werden je nach Unfallland gar nicht, nur teilweise oder nur unter zusätzlichen Voraussetzungen ersetzt. Dasselbe gilt für Nutzungsausfall und Mietwagen – Positionen, die in Deutschland selbstverständlich wirken, sind es anderswo nicht. Wir sagen Ihnen das vor der Beauftragung, damit Sie mit offenen Augen entscheiden. Zum Vergleich, wie das im deutschen Fall aussieht: Wer zahlt den Gutachter? →

Verjährung: die Falle, die niemand kommen sieht

Weil auch die Verjährung dem Recht des Unfalllands folgt, gilt die aus Deutschland gewohnte Frist hier gerade nicht. Manche Rechtsordnungen kennen deutlich kürzere Fristen, und auch Beginn, Hemmung und Unterbrechung sind unterschiedlich geregelt. Wer nach dem Urlaub erst einmal abwartet, ob sich die Versicherung meldet, verschenkt unter Umständen den Anspruch. Lassen Sie die Frist für Ihr Unfallland früh anwaltlich klären – das ist keine Frage, die ein Sachverständiger beantworten darf.

Was wir nach einem Auslandsunfall für Sie tun – und was nicht

Unser Teil des Falls ist die Technik und die Zahl, nicht das fremde Recht: Was ist beschädigt, was kostet die Instandsetzung, was ist das Fahrzeug wert – nachvollziehbar genug, dass ein Regulierungsbeauftragter oder ein Gericht im Unfallland damit arbeiten kann.

Besichtigung nach der Rückkehr

Sobald das Fahrzeug wieder hier steht, besichtigen wir es – bei Ihnen zu Hause, am Arbeitsplatz oder in der Werkstatt, in der Regel innerhalb von ein bis zwei Werktagen. Entscheidend ist, dass wir vor der Reparatur drankommen. Ist die Reparatur schon gelaufen, bleibt oft nur noch die Reparaturbestätigung. Reparaturbestätigung im Detail →

Kalkulation mit SilverDAT 3

Wir kalkulieren nach Herstellervorgaben mit Arbeitspositionen, Teilenummern und Lackstufen. Diese Systematik ist international verständlich: Auch wer die deutsche Abrechnungspraxis nicht kennt, kann nachvollziehen, welche Position wofür steht. Das ist bei einem ausländischen Regulierer mehr wert als jede Pauschale.

Zustand und Wert am Stichtag

Wir halten Ausstattung, Laufleistung, Vorschäden und Zustand fest und ermitteln Wiederbeschaffungswert → und Restwert → für den deutschen Markt. Ob der Regulierer diese Werte akzeptiert, richtet sich nach dem Recht des Unfalllands – belegt sind sie damit auf jeden Fall.

Wo unsere Grenze liegt

Wir beurteilen kein ausländisches Schadensersatzrecht, prüfen keine Verjährungsfristen und führen keinen Schriftverkehr mit dem ausländischen Versicherer. Das ist Anwaltsarbeit, und dabei bleibt es. Wir sagen Ihnen aber offen, ab wann sich ein Anwalt lohnt – und wann er sich bei einem kleinen Blechschaden nicht rechnet.

Für Angehörige der US-Streitkräfte in der Region beraten und begutachten wir auch auf Englisch: Car accident expert Ramstein →  ·  Car accident expert Kaiserslautern →

So arbeiten wir Ihren Auslandsfall ab

  1. Erste Einschätzung, noch aus dem Urlaub. Schicken Sie uns drei, vier Bilder – über die Schaden-App oder per Nachricht. Wir sagen Ihnen, ob das Fahrzeug aus unserer Sicht noch fahrbereit wirkt, was Sie vor Ort noch fotografieren sollten und ob sich ein Abtransport lohnt.
  2. Versicherer ermitteln. Steht der gegnerische Versicherer noch nicht fest, führt der Weg über den Zentralruf. Wir sagen Ihnen, welche Angaben Sie dazu brauchen; die Anfrage stellen Sie selbst oder Ihr Anwalt.
  3. Besichtigung in Deutschland. Wir dokumentieren den Schaden, ordnen ihn dem Unfallhergang zu und grenzen ihn gegenüber älteren Beschädigungen ab. Bei Bedarf entsteht ein Gutachten, bei kleineren Schäden reicht häufig eine Kostenkalkulation. Mehr dazu: Vorschäden und Altschäden →  ·  Kostenkalkulation statt Gutachten →
  4. Kostenfrage vorher klären. Wir besprechen offen, ob unser Honorar in Ihrem Unfallland erstattungsfähig sein dürfte oder ob Sie damit rechnen sollten, es selbst zu tragen. Nachrechnen können Sie jederzeit selbst: Honorar transparent berechnen →
  5. Unterlagen bündeln. Gutachten, Fotos, Unfallbericht und Polizei-Aktenzeichen gehen als geschlossenes Paket an Sie oder Ihren Anwalt. Je vollständiger es ist, desto weniger Rückfragen kann die Gegenseite zum Anlass nehmen, die Drei-Monats-Frist zu strecken.

Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Das gilt besonders für die Frage, welches Recht in Ihrem Fall gilt, welche Schadenpositionen es kennt und welche Verjährungsfrist läuft; die genannten Regelungen geben die Rechtslage in Grundzügen wieder und können im Einzelfall abweichen. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Häufige Fragen zum Unfall im Ausland

Kann ich meinen Schaden wirklich von Deutschland aus abwickeln?
Bei einem Unfall im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz in aller Regel ja: Über den Schadenregulierungsbeauftragten des gegnerischen Versicherers läuft die Korrespondenz auf Deutsch und mit einer deutschen Anschrift. Außerhalb dieses Kreises führt der Weg meist direkt zur ausländischen Versicherung. Was sich durch die deutsche Anschrift nicht ändert: Gerechnet wird nach dem Recht des Unfalllands.
Bekomme ich die Kosten für ein eigenes Gutachten ersetzt?
Das hängt vom Recht des Unfalllands ab und lässt sich nicht pauschal beantworten. Manche Rechtsordnungen ersetzen die Kosten eines eigenen Sachverständigen gar nicht, andere nur eingeschränkt. Wir sprechen das vor der Beauftragung durch, damit Sie wissen, worauf Sie sich einlassen. Unabhängig davon brauchen Sie eine belastbare Feststellung des Schadens – ohne sie verhandeln Sie ins Blaue.
Zwei deutsche Autos stoßen im Urlaub zusammen – welches Recht gilt?
Haben beide Beteiligte zum Zeitpunkt des Schadens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, gilt dessen Recht – bei zwei in Deutschland lebenden Beteiligten also deutsches Recht, auch wenn es in Spanien gekracht hat. Dann greifen die gewohnten Maßstäbe: Haftpflichtgutachten nach dem Unfall →
Die Versicherung meldet sich seit Monaten nicht – was jetzt?
Bleibt nach Ihrer Anmeldung drei Monate lang eine mit Gründen versehene Antwort aus, eröffnet § 12a PflVG den Weg zur Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen. Wichtig ist der richtige Zeitpunkt: Wer vorher schon selbst gerichtliche Schritte gegen den Versicherer eingeleitet hat, kann diesen Weg nicht mehr nutzen. Sprechen Sie die Reihenfolge deshalb mit einem Fachanwalt ab.
Mein Fahrzeug ist nicht mehr fahrbereit – lohnt der Transport nach Hause?
Das ist eine reine Rechenaufgabe: Transportkosten gegen Fahrzeugwert und gegen die Frage, ob eine Reparatur vor Ort überhaupt sinnvoll prüfbar ist. Schicken Sie uns Bilder, dann sagen wir Ihnen unsere technische Einschätzung, bevor Sie den Auftrag geben. Was beim Abschleppen ersetzt wird, richtet sich wiederum nach dem Recht des Unfalllands. Abschleppkosten im Detail →
Ich habe die Reparatur schon im Ausland machen lassen. Zu spät?
Nicht zwangsläufig, aber schwieriger. Bewahren Sie Rechnung, Auftrag und alle Fotos vom unreparierten Zustand auf. Wir können dann prüfen, ob der Umfang der Reparatur zum Schadenbild passt und die Rechnung technisch nachvollziehbar ist. Was wir nicht mehr können, ist, einen Schaden festzustellen, den niemand fotografiert hat.

Im Urlaub gekracht? Wir nehmen den Fall hier auf.

Ein Anruf genügt – wir besichtigen in der Regel innerhalb von ein bis zwei Werktagen und halten den Schaden fest, bevor die Werkstatt anfängt. Sie sprechen direkt mit einem Kfz-Sachverständigen, auf Deutsch oder auf Englisch.

Bastian Kfz-Gutachter

Bastian Kfz-Gutachter Sachverständigenbüro e.K.
Inhaber Gunther Bastian, Kfz-Meister
Bergstraße 2 · 66871 Theisbergstegen
E-Mail: info@sv-bastian.de
Mobil: 0170 5229451 · Festnetz: Festnetz anrufen

Einsatzgebiet: mobil im Umkreis von rund 150 km um Theisbergstegen – Rheinland-Pfalz, Saarland sowie Teile von Hessen und Baden-Württemberg.

Termine: täglich 06:00–22:00 Uhr nach Vereinbarung.

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