Direkt an der Unfallstelle · Bastian Kfz-Gutachter

Es hat gekracht. Der andere sagt: „Das regeln wir unter uns.“ Und jetzt?

Polizei rufen nach dem Unfall – ja oder nein?

Ehrlich. Direkt. Verlässlich.

Die Polizei rufen nach einem Unfall ist in Deutschland nicht in jedem Fall Pflicht – aber es gibt Situationen, in denen es fahrlässig wäre, es nicht zu tun. Diese Seite sagt Ihnen, wann Sie die 110 wählen sollten, welche Pflichten Sie an der Unfallstelle in jedem Fall haben (§ 34 StVO), was ein polizeilicher Unfallbericht leistet – und was er ausdrücklich nicht leistet.

Wichtig: Die Polizei hält den Hergang fest. Die Schadenhöhe schätzt sie nur – berechnet wird sie erst am Fahrzeug.

Kfz-Meister · Dozent an der Handwerkskammer · DAT Expert Partner mit SilverDAT 3 · Personenzertifizierter Sachverständiger nach DIN EN ISO/IEC 17024 – zertifiziert durch die ADA InVivo BV, Zertifikat-Nr. 140985 · eigene Prüfhalle mit drei Hebebühnen · durchweg Top-Bewertungen bei Google

Der Grundgedanke

Muss ich nach einem Unfall die Polizei rufen?

Die kurze Antwort: Nein – eine allgemeine Pflicht, die Polizei zu rufen, kennt das Gesetz bei einem reinen Blechschaden nicht. Die lange Antwort ist die wichtigere. Denn was Sie an der Unfallstelle sehr wohl tun müssen, steht in § 34 StVO – und diese Pflichten gelten unabhängig davon, ob ein Streifenwagen kommt oder nicht.

Ihre Pflichten nach § 34 StVO – in jedem Fall: unverzüglich anhalten · den Verkehr sichern (Warnblinker, Warnweste, Warndreieck) · Verletzten helfen · sich als Beteiligter zu erkennen geben und auf Verlangen Name, Anschrift, Fahrzeug und Versicherung angeben · bei fehlendem Gegenüber eine angemessene Zeit warten · Spuren nicht verändern, bevor sie festgehalten sind.

Umgekehrt gilt: Die Polizei kommt nicht zu jedem Unfall. Bei kleinen Sachschäden ohne Verletzte und ohne Streit lehnen die Leitstellen einen Einsatz häufig ab – das ist kein Ausrutscher, sondern gängige Praxis. Rechnen Sie also nicht fest damit, dass jemand kommt, sondern sichern Sie selbst, was sich später nicht mehr rekonstruieren lässt: Fotos, Zeugen, Daten.

Und noch etwas, das viele überrascht: Auf einem Supermarkt-Parkplatz oder in einer Tiefgarage gelten dieselben Regeln. Sobald die Fläche öffentlich zugänglich ist, ist es ein Verkehrsunfall – mit allem, was daran hängt.

Auffahrunfall: Der Kfz-Gutachter dokumentiert den Schaden, nachdem die Polizei den Unfall aufgenommen hat
Der polizeiliche Unfallbericht hält fest, was passiert ist. Was der Schaden kostet, entsteht erst danach – am Fahrzeug.
Die Entscheidung an der Unfallstelle

Wann Sie die Polizei rufen sollten – und wann Datenaustausch genügt

Rufen Sie die Polizei

  • wenn jemand verletzt ist – auch bei einem „nur“ steifen Nacken;
  • wenn der Unfallgegner wegfährt oder seine Daten nicht herausgibt;
  • bei Verdacht auf Alkohol, Drogen oder fehlende Fahrerlaubnis;
  • wenn die Haftung streitig ist – jeder erzählt eine andere Geschichte;
  • bei größerem Sachschaden oder nicht mehr fahrbereitem Fahrzeug;
  • bei Miet-, Firmen-, Leasing- oder ausländischen Fahrzeugen;
  • bei Schäden an fremdem Eigentum (Leitplanke, Ampel, Gartenmauer);
  • nach einem Wildunfall – die Polizei verständigt den Jagdausübungsberechtigten. Wildschadenbescheinigung →

Es kann auch ohne gehen – wenn

  • niemand verletzt ist,
  • die Schuldfrage zwischen beiden unstrittig ist,
  • beide Beteiligten vollständige Daten austauschen – Name, Anschrift, Kennzeichen, Versicherung, Versicherungsschein-Nummer, Telefonnummer,
  • und Sie lückenlos fotografieren: Endstellung beider Fahrzeuge, Schadenstellen aus mehreren Winkeln, Kennzeichen, Straßenverlauf, Bremsspuren.

Aber: Unterschreiben Sie an der Unfallstelle kein Schuldanerkenntnis. Wer die Schuld trägt, entscheidet nicht der Zettel auf der Motorhaube. Ein Unfallbericht, in dem beide nur den Hergang festhalten, ist dagegen sinnvoll.

Weiter: Ihre Rechte nach dem Unfall →  ·  Unfall am Wochenende oder nachts →  ·  Teilschuld und Mithaftung →

Der teuerste Fehler

Was passiert, wenn Sie einfach weiterfahren?

Wer sich vom Unfallort entfernt, bevor die Feststellungen zu seiner Person, seinem Fahrzeug und seiner Beteiligung möglich waren, erfüllt den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB). Das ist kein Bagatellverstöß, sondern eine Straftat – mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Der Klassiker ist nicht die Flucht mit quietschenden Reifen, sondern der Parkrempler, bei dem niemand kommt.

Der Zettel unter dem Scheibenwischer reicht nicht. Er ist eine gute Geste – aber er ersetzt die Wartepflicht nicht. Eine feste Minutenzahl nennt das Gesetz nicht; die Rechtsprechung stellt auf Tageszeit, Ort, Verkehrslage und Schadenhöhe ab. Als grobe Orientierung: Bei einem kleinen Schaden werden häufig rund 15 bis 30 Minuten genannt, bei größeren Schäden deutlich mehr. Wer nach fünf Minuten fährt, hat ein Problem.

Sind Sie trotzdem weggefahren: Nach § 142 Abs. 2 und 3 StGB können Sie die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen – indem Sie sich bei der Polizei oder beim Geschädigten melden. Das ist ein enges Zeitfenster. Sprechen Sie vorher mit einem Fachanwalt.

Und hier wird die Schadenhöhe plötzlich zur Kernfrage

Bei einer Unfallflucht mit bedeutendem Fremdschaden sieht § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis als Regelfall vor. Wo dieser Betrag beginnt, sagt das Gesetz bewusst nicht – die Gerichte ziehen die Grenze unterschiedlich und, wegen gestiegener Reparaturkosten, zunehmend höher: Das LG Darmstadt setzte sie mit Beschluss vom 01.10.2024 (Az. 3 Qs 299/24) bei 1.800 Euro an, das OLG Celle hielt mit Urteil vom 21.08.2025 (Az. 3 ORs 2/25) eine Anhebung auf über 2.000 Euro für geboten. Einheitlich ist das nicht – und genau deshalb ist die Frage, ob ein Schaden 1.700 oder 2.400 Euro beträgt, keine akademische. Sie entscheidet über den Führerschein.

Bei einem Vorwurf nach § 142 StGB führt kein Weg an einem Fachanwalt vorbei: unsere Anwaltspartner →

Unser Fachgebiet

Die Zahl, an der alles hängt, steht nicht im Protokoll

Im polizeilichen Unfallbericht steht ein Feld: geschätzter Sachschaden. Diese Zahl entsteht am Straßenrand, im Regen, in zwei Minuten, mit bloßem Auge. Sie ist kein Vorwurf an die Beamten – sie ist schlicht keine Kalkulation. Trotzdem wandert sie in die Akte, in die Schadenmeldung und manchmal bis in ein Strafverfahren. Unsere Aufgabe fängt genau dort an, wo diese Schätzung aufhört: Wir messen, statt zu schätzen.

Der Kratzer, der 2.000 Euro kostet

Hinter dem Stoßfänger sitzen heute Abstandsradar, Parksensoren, oft eine Kamera. Von außen sieht man einen Schrammer – im Fehlerspeicher steht ein Sensor, der neu ausgerichtet werden muss. Wir lesen die Steuergeräte mit Launch- und Hella-Gutmann-Diagnosegeräten aus und dokumentieren den Kalibrierstatus. Eine notwendige Radarkalibrierung hebt einen „Kratzer“ mit einem Schlag über jede Schätzung an der Unfallstelle.

Was man am Straßenrand nicht sieht

Ein Fahrzeug auf einer unserer drei Hebebühnen in der eigenen Prüfhalle zeigt, was auf dem Standstreifen unsichtbar bleibt: verzogener Achsträger, gerissene Schürze, verschobener Längsträger. Die Geometrie- und Achsvermessung gegen die Herstellersollwerte macht daraus eine Zahl statt eines Verdachts. Spaltmaße und Verformungsrichtung sagen zudem, ob der Schaden zum geschilderten Hergang passt.

Alt oder neu? Die Lackschicht weiß es

Wenn der Unfallgegner behauptet, die Delle sei schon vorher da gewesen, hilft kein Wortgefecht, sondern die Lackschichtmessung im Raster – auffällige Schichtdicken zeigen eine frühere Instandsetzung. Mit Thermografie und Endoskopie sehen wir hinter Verkleidungen und in Hohlräume. So wird aus „Der spinnt doch“ ein Befund.

Beim Elektroauto: Finger weg vom Schätzen

Ein Anstoß am Unterboden kann den Batterieträger treffen. Jeder unserer Sachverständigen führt die vollständige Hochvolt-Ausrüstung im Fahrzeug mit – isolierende Schutzhandschuhe, Bosch BIT 1000 zur Prüfung der Spannungsfreiheit, Absperr- und Warnmaterial – und arbeitet mit der Hochvolt-Qualifikation Stufe 3S. Die Restkapazität messen wir mit dem AVILOO-Test (State of Health). Die Stufen der DGUV Information 209-093 sind eine Information, keine Vorschrift – die Gefährdungsbeurteilung bestimmt, was gilt. Hochvolt- und Batterieprüfung →

Und hier die Grenze, die wir nicht überschreiten: Wir stellen fest, was beschädigt ist und was die fachgerechte Instandsetzung kostet. Zum Hergang und zur Schuldfrage äußern wir uns nicht – das ist Sache der Ermittlungsbehörden und der Gerichte.

Womit wir arbeiten, steht offen im Netz: unsere technische Ausstattung →  ·  Kostenvoranschlag und Kurzgutachten →

Ein Muster-Rechenbeispiel

1.200 Euro geschätzt – 2.980 Euro kalkuliert

Ein Kombi wird beim Rückstoßen an der Fahrerseite gestreift. Der Beamte notiert im Bericht: geschätzter Sachschaden 1.200 Euro. Sichtbar sind eine Schramme in der Tür und ein Kratzer im Stoßfänger. Nach der Besichtigung sieht die Rechnung anders aus:

PositionBetrag
Tür instand setzen und lackieren (Beilackierung angrenzendes Teil)1.240 €
Stoßfänger hinten erneuern und lackieren690 €
Parksensor beschädigt – Ersatz180 €
Totwinkel-Radar: Fehlerspeicher-Eintrag, Kalibrierung erforderlich470 €
Verbringungskosten und Ersatzteil-Aufschläge400 €
Kalkulierte Reparaturkosten2.980 €

Der Unterschied ist nicht Rechthaberei, sondern Handwerk: Der Radarsensor war von außen nicht zu sehen, der Kalibrieraufwand steht in keinem Schätzfeld. Dieselbe Differenz entscheidet gleich mehrfach: ob die Kasko-Meldung sich überhaupt lohnt, ob eine Wertminderung im Raum steht – und in einem Fall der Unfallflucht, auf welcher Seite der Wertgrenze des „bedeutenden Fremdschadens“ man landet. Zahlen aus einem Muster; jeder Fall wird einzeln gerechnet. Honorar transparent berechnen →

Sie sehen: Der Unfallbericht der Polizei und das Gutachten beantworten zwei verschiedene Fragen. Der eine hält fest, was geschehen ist. Das andere sagt, was es kostet – nachvollziehbar, mit Fotos, Messwerten und Kalkulation in SilverDAT 3. Wenn die Versicherung kürzt →

Ihr Fahrplan

Was tun Sie jetzt – in den ersten 30 Minuten?

  1. Absichern. Warnblinker, Warnweste anziehen bevor Sie aussteigen, Warndreieck aufstellen. Auf der Landstraße rund 100 Meter, auf der Autobahn deutlich mehr.
  2. Menschen vor Blech. Verletzte versorgen, Notruf 112. Erst danach interessiert das Auto.
  3. Entscheiden: Polizei oder Datenaustausch. Im Zweifel Polizei rufen – besonders bei Streit über den Hergang, bei Verletzten, bei Miet- oder Firmenwagen und bei nicht fahrbereitem Fahrzeug.
  4. Fotografieren, bevor etwas bewegt wird. Endstellung beider Fahrzeuge im Straßenverlauf, dann näher heran: Schadenstellen, Kennzeichen, Bremsspuren, Splitter, Verkehrszeichen. Zehn Fotos jetzt ersparen später zehn Diskussionen.
  5. Daten vollständig aufnehmen. Name, Anschrift, Kennzeichen, Versicherung und Versicherungsschein-Nummer des Gegners – und die Kontaktdaten von Zeugen. Notieren Sie das Aktenzeichen beziehungsweise die Tagebuchnummer, wenn die Polizei aufnimmt.
  6. Nichts unterschreiben, was Schuld zuweist. Den Hergang gemeinsam festhalten: ja. Ein Schuldanerkenntnis: nein.
  7. Eigenen Gutachter beauftragen – vor der Reparatur. Bei einem unverschuldeten Unfall haben Sie nach § 249 BGB das Recht, einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen. Wir kommen in der Regel innerhalb von 24 Stunden zu Ihnen. Gutachter frei wählen →
Drei Sonderfälle

Parkplatz, Firmenwagen, ausländisches Kennzeichen

Der Parkrempler

Der häufigste Weg in ein Strafverfahren. Niemand ist da, der Schaden wirkt klein, man legt einen Zettel hinter den Scheibenwischer und fährt. Genau das reicht nicht. Warten Sie eine angemessene Zeit – und melden Sie den Vorfall der Polizei, wenn niemand kommt.

Miet-, Firmen- oder Leasingwagen

Hier sitzt der Fahrer selten am längeren Hebel: Halter, Fahrer und Eigentümer sind drei verschiedene Parteien, und der Vertrag verlangt fast immer eine polizeiliche Aufnahme. Rufen Sie die Polizei – sonst kann Ihnen der Vermieter den Schutz streichen.

Ausländisches Kennzeichen

In der Grenzregion zu Frankreich, Luxemburg und Belgien Alltag. Ohne polizeiliche Aufnahme wird die Regulierung zäh, weil Halter und Versicherer erst ermittelt werden müssen. Fotografieren Sie zusätzlich die Grüne Karte oder den Versicherungsnachweis.

Was wir bei diesem Thema nicht tun

  • Zum Unfallhergang äußern wir uns nicht. Unser Fachgebiet ist der Schaden am Fahrzeug: was beschädigt ist, wodurch – und was die fachgerechte Instandsetzung kostet. Wie es dazu kam, ist eine andere Frage.
  • Wir bewerten die Schuldfrage nicht. Kein Sachverständiger darf Ihnen sagen, wer zu wie viel Prozent haftet. Wir stellen technisch fest und begründen technisch – wir fordern nicht und wir urteilen nicht.
  • Wir sind keine Anwälte. Ein Vorwurf nach § 142 StGB, Akteneinsicht, Führerscheinmaßnahmen: Das gehört in die Hände eines Fachanwalts für Verkehrsrecht. Wir arbeiten ihm zu – mit Zahlen, die tragen.
  • Wir reparieren nicht und wir bergen nicht. Wir begutachten. Welche Werkstatt repariert, entscheiden allein Sie – § 249 BGB.
Kurz beantwortet

Häufige Fragen zu Polizei und Unfallbericht

Die Polizei ist nicht gekommen. Ist mein Anspruch damit weg?+
Nein. Ein polizeilicher Unfallbericht ist keine Voraussetzung für die Regulierung. Er erleichtert sie nur. Entscheidend sind Ihre Beweismittel: Fotos, Zeugen, die Daten des Gegners – und ein Gutachten, das den Schaden nachvollziehbar dokumentiert. mehr zum Haftpflichtschaden →
Bekomme ich den polizeilichen Unfallbericht ausgehändigt?+
Nicht an der Unfallstelle. Sie erhalten dort in der Regel nur eine Bestätigung der Aufnahme mit dem Aktenzeichen. Die Ermittlungsakte sieht Ihr Anwalt über die Akteneinsicht – das dauert einige Wochen. Warten Sie damit nicht auf das Gutachten: Der Schaden am Fahrzeug wird sofort dokumentiert, sonst gehen Befunde verloren.
Steht die Schadenhöhe im Unfallbericht?+
Es steht eine Schätzung darin – auf Sicht, in Minuten, ohne Fahrzeug auf der Hebebühne. Verdeckte Schäden an Sensorik, Achse oder Batterieträger sind darin naturgemäß nicht enthalten. Verbindlich wird die Zahl erst mit der Kalkulation nach der Besichtigung.
Der Gegner will die Polizei nicht rufen und bietet Bargeld an.+
Vorsicht. Was am Straßenrand nach 300 Euro aussieht, ist nach der Besichtigung häufig ein Vielfaches – und wer das Geld genommen hat, argumentiert später schwer. Nehmen Sie in jedem Fall die vollständigen Daten auf. Bei Streit oder Unklarheit ist die Polizei der einfachere Weg.
Muss ich die Polizei rufen, wenn ich allein gegen eine Leitplanke gefahren bin?+
Die Leitplanke gehört jemandem – damit liegt ein Fremdschaden vor, und die Feststellungspflichten gelten. Melden Sie den Schaden. Für Ihr eigenes Fahrzeug greift, wenn vorhanden, die Vollkasko. Selbstbeteiligung in der Kasko →
Wie lange dauert es, bis ich nach dem Unfall mein Geld sehe?+
Die Besichtigung findet in der Regel binnen 24 Stunden statt, das Gutachten liegt üblicherweise nach 24 bis 36 Stunden vor. Die Versicherung braucht danach eine Prüffrist. Wie lange die Regulierung dauert →

Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Der Bericht ist geschrieben. Jetzt zählt der Befund.

Wir kommen in der Regel innerhalb von 24 Stunden, dokumentieren auch das, was am Straßenrand niemand sieht – Sensorik, Achsgeometrie, Unterboden, Batterieträger – und liefern eine Zahl, die trägt. Kein 5-Minuten-Gutachten. Persönlich. Unabhängig. Fachlich präzise.

Bastian Kfz-Gutachter

Bastian Kfz-Gutachter Sachverständigenbüro e.K.
Inhaber Gunther Bastian, Kfz-Meister
Bergstraße 2 · 66871 Theisbergstegen
E-Mail: info@sv-bastian.de
Mobil: 0170 5229451 · Festnetz anrufen

Einsatzgebiet: mobil im Umkreis von rund 150 km um Theisbergstegen – Rheinland-Pfalz, Saarland sowie Teile von Hessen und Baden-Württemberg.

Erreichbarkeit: täglich 06:00–22:00 Uhr – Sie sprechen direkt mit einem Kfz-Sachverständigen.

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