Entwendung · Bastian Kfz-Gutachter

Das Fahrzeug ist weg. Der Wert muss trotzdem belegt werden – und zwar von Ihnen.

Fahrzeugdiebstahl: Gutachten und Wertermittlung

Unabhängig. Neutral. Fachlich fundiert.

Ein Fahrzeugdiebstahl läuft – soweit eine Teilkasko vereinbart ist – über Ihren eigenen Vertrag: abgerechnet wird nach den Bedingungen dieses Vertrags (AKB), nicht nach Schadensrecht. Die Entschädigung richtet sich nach dem Wiederbeschaffungswert am Tag der Entwendung. Nur: Das Fahrzeug, an dem man diesen Wert ablesen könnte, steht nicht mehr da. Genau dafür gibt es das Gutachten – wir rekonstruieren Ausstattung, Zustand und Marktwert aus Belegen, Bildern und Fahrzeughistorie, damit die Bewertung nicht allein die Gegenseite vornimmt.

Im Kaskofall gelten die Regeln Ihres Vertrags – wir sagen Ihnen vorher, wer die Kosten der Bewertung in Ihrem Fall trägt.

Kfz-Meister · Dozent an der Handwerkskammer · DAT Expert Partner mit SilverDAT 3 · Personenzertifizierter Sachverständiger nach DIN EN ISO/IEC 17024 – zertifiziert durch die ADA InVivo BV, Zertifikat-Nr. 140985 · Top-Bewertungen bei Google

Teilkasko · Vertragsrecht nach AKB

Was die Teilkasko beim Fahrzeugdiebstahl abdeckt

Beim Diebstahl gibt es keinen Schädiger, den man in Anspruch nehmen könnte – jedenfalls keinen greifbaren. Sie machen deshalb einen eigenen Anspruch aus Ihrem Versicherungsvertrag geltend. Maßstab sind die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) in der Fassung Ihres Tarifs. Die Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft fassen den Fall unter dem Stichwort Entwendung zusammen.

Versichert sind danach Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung. Zwei Konstellationen sind dagegen nur eingeschränkt versichert, und genau daran scheitern in der Praxis viele Meldungen:

Unterschlagung

Nach den Musterbedingungen nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug weder zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse noch zur Veräußerung noch unter Eigentumsvorbehalt überlassen wurde. Der Klassiker: Ein „Kaufinteressent“ kommt von der Probefahrt nicht zurück – das ist ein anderer Fall als der Wagen, den Sie jemandem überlassen haben.

Unbefugter Gebrauch

Nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Wer mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt war – Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter – fällt heraus, ebenso Personen im Näheverhältnis wie Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige.

Wird Ihr Fahrzeug dagegen mutwillig beschädigt statt gestohlen, ist das ein anderes Kapitel: Mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die zum Gebrauch nicht berechtigt sind, gehören in den Musterbedingungen zur Vollkasko. Den Überblick über alle Kasko-Konstellationen finden Sie unter Kasko-Gutachten im Detail →  ·  Was von Ihrer Entschädigung abgezogen wird, erklärt Selbstbeteiligung in der Kasko →

Die Monatsfrist – warum nach der Anzeige erst einmal nichts passiert

Viele Betroffene rechnen mit einer Zahlung binnen weniger Tage und sind überrascht, wenn nichts kommt. Die Musterbedingungen sehen ausdrücklich eine Wartezeit vor: Zunächst ist abzuwarten, ob das Fahrzeug wieder aufgefunden wird. Die Entschädigung wird deshalb frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der in Textform abgegebenen Schadenanzeige gezahlt. Drei Punkte hängen an dieser Frist.

Rücknahmepflicht

Taucht das Fahrzeug innerhalb dieses Monats wieder auf und können Sie es mit zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen, sind Sie nach den Musterbedingungen zur Rücknahme verpflichtet. Aus dem Totalverlust wird dann ein Sachschaden – und die Frage lautet plötzlich, was am Fahrzeug in dieser Zeit passiert ist.

Eigentum nach Fristablauf

Ist der Monat abgelaufen und müssen Sie das Fahrzeug nicht mehr zurücknehmen, wird der Versicherer nach den Musterbedingungen Eigentümer – es sei denn, Sie oder ein Dritter, etwa der Leasinggeber, wollen das Eigentum behalten. Das ist eine Entscheidung, die Sie bewusst treffen sollten, nicht eine, die man verstreichen lässt.

Die Zeit sinnvoll nutzen

Der Monat ist kein Leerlauf. Er ist die Zeit, in der die Bewertungsgrundlage entsteht: Belege sammeln, Ausstattung rekonstruieren, Fahrzeughistorie zusammentragen. Wer erst reagiert, wenn das Angebot der Versicherung auf dem Tisch liegt, verhandelt aus der schwächeren Position.

Wie man ein Fahrzeug bewertet, das nicht mehr da ist

Die Musterbedingungen definieren den Wiederbeschaffungswert als den Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen. „Gleichwertig“ ist dabei das entscheidende Wort – und zugleich die Stelle, an der die Bewertungen auseinanderlaufen. Ein Serienfahrzeug aus der Preisliste ist schnell bewertet. Ihr Fahrzeug war aber keines. Vier Ebenen tragen die Rekonstruktion:

1 · Die Identität des Fahrzeugs

Zulassungsbescheinigung, Kaufvertrag, Fahrzeugidentifizierungsnummer, Erstzulassung, Motorisierung, Getriebe. Aus diesen Daten lässt sich der Auslieferungszustand beim Hersteller abrufen – einschließlich der ab Werk verbauten Sonderausstattung, die im Kaufvertrag oft nur als Paketbezeichnung auftaucht. Genau diese Ausstattung macht bei jüngeren Fahrzeugen häufig einen vierstelligen Unterschied.

2 · Der Zustand vor der Entwendung

Scheckheft und Werkstattrechnungen belegen Wartungsstand und Laufleistung. Rechnungen über Reifen, Bremsen, Steuerkette, Kupplung oder eine kurz zuvor durchgeführte Hauptuntersuchung sind bare Münze. Auch private Fotos helfen: Urlaubsbilder, Verkaufsanzeigen aus der Zeit, in der Sie das Fahrzeug selbst einmal inserieren wollten, Bilder von der letzten Inspektion. Was fehlt, lässt sich später nicht mehr beschaffen – deshalb gehört das Zusammentragen an den Anfang.

3 · Nachrüstungen und Sonderteile

Anhängerkupplung, Standheizung, Leichtmetallräder mit Winterreifen, Dachträgersystem, Audioanlage: Nach den Musterbedingungen sind mitversicherte Teile eingeschlossen, soweit sie straßenverkehrsrechtlich zulässig sind. Nicht versicherbar sind dagegen lose Gegenstände – Mobiltelefone und mobile Navigationsgeräte auch dann, wenn sie in einer Halterung stecken, ebenso Reisegepäck und persönliche Sachen der Insassen. Diese Grenze sauber zu ziehen ist Teil unserer Arbeit; bei Umbauten führt der Weg über die Bewertung von Fahrzeugen mit Sonderausstattung und Tuning →

4 · Der Markt am Stichtag

Maßgeblich ist der Tag der Entwendung, nicht der Tag der Regulierung – bei bewegten Märkten ist das ein realer Unterschied. Wir bewerten mit SilverDAT 3 und gleichen das Ergebnis mit dem tatsächlichen Angebot vergleichbarer Fahrzeuge zu diesem Stichtag ab. Wie der Wiederbeschaffungswert grundsätzlich ermittelt wird und welche Rolle die Besteuerungsart dabei spielt, erklärt der Wiederbeschaffungswert im Detail →

Fahrzeug gestohlen? Rufen Sie an, bevor Sie das Bewertungsangebot der Versicherung unterschreiben – danach wird es schwer.

Aufbruch statt Totalverlust: wenn nur Teile fehlen

Häufiger als der Totalverlust ist der Fall, in dem das Fahrzeug stehen bleibt und Teile fehlen: Lenkrad und Airbagmodul, Navigationseinheit, Scheinwerfer, Katalysator, Räder. Hier wird nicht der Fahrzeugwert entschädigt, sondern die Reparatur – und die ist regelmäßig teurer, als der Blick in die Teilepreisliste vermuten lässt.

Der Schaden am Fahrzeug selbst

Aufgehebelte Türkanten, beschädigte Schlösser und Schließzylinder, herausgerissene Verkleidungen, zerstörte Kabelbäume, eingeschlagene Scheiben mit Glasresten in Türschacht und Sitzpolstern. Diese Positionen werden bei einer Meldung aus dem Gedächtnis fast immer vergessen – und lassen sich nach der Reparatur nicht mehr nachreichen.

Codierung und Sicherheitssysteme

Ein neu verbautes Steuergerät muss angelernt, nach dem Einbau eines Airbagmoduls der Fehlerspeicher des Rückhaltesystems geprüft und eine ausgebaute Wegfahrsperre neu codiert werden. Fehlt der Schlüssel, ist die Schließanlage samt Transponder betroffen. Diese Arbeitswerte gehören in die Kalkulation – sie sind kein Zusatzwunsch der Werkstatt.

Abzug neu für alt

Werden alte Teile gegen Neuteile getauscht, sehen die Musterbedingungen einen dem Alter und der Abnutzung entsprechenden Abzug vor. Bei jungen Fahrzeugen ist er nach den Bedingungen häufig auf Bereifung, Batterie und Lackierung beschränkt. Wo dieser Abzug angesetzt wird und in welcher Höhe, ist ein klassischer Streitpunkt – er gehört begründet, nicht geschätzt.

Was die Kasko nicht ersetzt

Nach den Musterbedingungen sind Wertminderung, Zulassungs-, Überführungs- und Verwaltungskosten, Nutzungsausfall und Mietwagenkosten ausdrücklich nicht ersetzt. Das überrascht viele, die den Haftpflichtfall kennen. Manche Tarife schließen Einzelnes ein – maßgeblich ist Ihr Vertrag, nicht das Muster.

Bei überschaubarem Aufbruchschaden reicht häufig eine Kalkulation statt eines vollen Gutachtens – wie das abläuft, steht unter Kostenvoranschlag für die Kasko →

Die vier häufigsten Streitpunkte nach einem Diebstahl

1 · Der Wert ist zu niedrig angesetzt

Die häufigste Ursache ist nicht böser Wille, sondern fehlende Information: Wer das Fahrzeug nie gesehen hat, bewertet die Grundausstattung. Sonderausstattung, gepflegter Zustand, lückenloses Scheckheft und frisch erneuerte Verschleißteile tauchen nur auf, wenn jemand sie belegt.

2 · Der Abzug wegen fehlender Wegfahrsperre

Viele Bedingungswerke kürzen die Entschädigung um einen im Vertrag genannten Prozentsatz, wenn der Pkw zum Zeitpunkt des Diebstahls nicht durch eine selbstschärfende elektronische Wegfahrsperre gesichert war. Ob Ihr Fahrzeug eine hatte, lässt sich über die Herstellerdaten klären – und genau das sollte geklärt werden, bevor der Abzug stehen bleibt.

3 · Der Vorwurf, das Fahrzeug sei nicht wirklich weg

Beim Diebstahl liegt es beim Versicherungsnehmer, das versicherte Ereignis darzulegen. Deshalb werden Schlüssel, Zulassungsbescheinigung und Servicehistorie so genau geprüft. Unsere Rolle ist hier technisch, nicht juristisch: Wir stellen fest und dokumentieren. Über die Bewertung von Schlüsseldaten hinaus äußern wir uns nicht.

4 · Das Fahrzeug taucht beschädigt wieder auf

Ausgeschlachtet, verunfallt oder ausgebrannt zurück: Dann ist zu trennen, was vor der Entwendung schon vorhanden war und was in der Zwischenzeit entstanden ist. Genau diese Trennung leisten wir – wie generell bei Vorschaden und Altschaden →

Streit über die Höhe: das Sachverständigenverfahren

Die wenigsten wissen, dass die Kasko-Bedingungen für genau diesen Fall ein eigenes Verfahren vorsehen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhöhe – einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts – kann nach den Musterbedingungen auf Wunsch des Versicherungsnehmers vor einer Klage ein Sachverständigenausschuss entscheiden.

Der Ablauf ist klar geregelt: Jede Seite benennt einen Kraftfahrzeugsachverständigen. Benennt eine Seite innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung niemanden, bestimmt ihn die andere. Einigen sich die beiden nicht, entscheidet ein dritter Sachverständiger als Obmann, dessen Entscheidung zwischen den beiden geschätzten Beträgen liegen muss. Die Kosten tragen beide Seiten im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen.

Der Weg ist kein Allheilmittel – er kostet Zeit, und das Ergebnis ist offen. Aber er ist ein geordneter Weg zwischen „hinnehmen“ und „klagen“, und er lohnt sich vor allem dann, wenn zwei nachvollziehbare Bewertungen weit auseinanderliegen. Ob Ihr Vertrag ihn vorsieht, steht in Ihren Bedingungen.

Ehrlich gesagt: die Kostenfrage

Die Musterbedingungen sagen zur Kasko klar, dass Sachverständigenkosten nur erstattet werden, wenn der Versicherer die Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt hat. Anders als im Haftpflichtfall ist die Kostenfrage in der Kasko also nicht selbstverständlich gelöst. Wir klären das mit Ihnen, bevor wir tätig werden – und sagen Ihnen auch, wenn sich der Aufwand in Ihrem Fall nicht lohnt. Nachrechnen können Sie selbst: Honorar transparent berechnen →

So gehen Sie nach einem Fahrzeugdiebstahl vor

  1. Anzeige bei der Polizei erstatten. Sie ist die Grundlage für die Fahndung und für die Regulierung. Die Kasko-Bedingungen verlangen bei Entwendung ab einem im Vertrag genannten Betrag ausdrücklich die unverzügliche Anzeige. Notieren Sie das Aktenzeichen.
  2. Den Versicherer unverzüglich in Textform informieren. Bei Entwendung gilt nach den Musterbedingungen die kurze Frist, nicht die allgemeine Wochenfrist. E-Mail genügt – Hauptsache schriftlich und mit Datum.
  3. Alle Schlüssel und Papiere zusammenlegen. Versicherer verlangen sie regelmäßig zur Prüfung. Legen Sie nichts weg und lassen Sie nichts nacharbeiten, bevor der Fall abgeschlossen ist.
  4. Belege sammeln, solange die Frist läuft. Kaufvertrag, Servicehistorie, Rechnungen über Reifen, Bremsen und Nachrüstungen, Fotos aus der Zeit vor dem Diebstahl. Schicken Sie uns eine erste Auswahl über die Schaden-App – wir sagen Ihnen, was noch fehlt.
  5. Bewertung erstellen lassen, bevor Sie zustimmen. Ist das Fahrzeug wieder aufgetaucht oder nur aufgebrochen, kommen wir in der Regel innerhalb von ein bis zwei Werktagen zur Besichtigung. Ist es verschwunden, arbeiten wir mit Ihren Unterlagen – das geht auch ohne Termin vor Ort.

Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Welche Leistungen Ihre Kaskoversicherung im Einzelnen schuldet und welche Obliegenheiten Sie treffen, ergibt sich aus Ihrem Vertrag und den vereinbarten Bedingungen; die hier genannten Regelungen stammen aus den unverbindlichen Musterbedingungen und können in Ihrem Tarif abweichen. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Häufige Fragen zum Fahrzeugdiebstahl

Wie lange dauert es, bis die Versicherung zahlt?
Die Musterbedingungen sehen vor, dass die Entschädigung frühestens einen Monat nach Eingang der Schadenanzeige in Textform gezahlt wird – so lange wird abgewartet, ob das Fahrzeug wieder auftaucht. Steht die Zahlungspflicht fest, wird nach den Bedingungen innerhalb von zwei Wochen gezahlt; einen angemessenen Vorschuss können Sie unter den dort genannten Voraussetzungen verlangen.
Bekomme ich den Preis, den ich selbst bezahlt habe?
In der Regel nicht – maßgeblich ist nach den Musterbedingungen der Wiederbeschaffungswert am Tag des Schadenereignisses, also der Preis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug. Nur bei sehr jungen Fahrzeugen kommt je nach Vertrag eine Neupreisentschädigung in Betracht. Neuwertentschädigung im Detail →
Zahlt die Kasko auch den Mietwagen, bis ich Ersatz habe?
Nach den Musterbedingungen sind Mietwagenkosten und Nutzungsausfall in der Kasko ausdrücklich nicht ersetzt – das unterscheidet den Kaskofall deutlich vom Haftpflichtfall. Manche Tarife und Schutzbriefe schließen eine begrenzte Mobilitätsleistung ein. Prüfen Sie Ihre Bedingungen. Mietwagen und Ersatzfahrzeug →
Werde ich nach einem Diebstahl zurückgestuft?
Ein reiner Teilkaskoschaden führt in der Regel nicht zur Rückstufung Ihrer Schadenfreiheitsklasse; die vereinbarte Selbstbeteiligung wird aber abgezogen. Anders liegt es bei Vandalismus, der in den Musterbedingungen zur Vollkasko gehört. Maßgeblich sind Ihre Vertragsbedingungen. Rückstufung der SF-Klasse →
Mein Navi und mein Laptop lagen im Auto – sind die mitversichert?
Nach den Musterbedingungen sind fest eingebaute, straßenverkehrsrechtlich zulässige Teile und Zubehör mitversichert. Nicht versicherbar sind dagegen Mobiltelefone und mobile Navigationsgeräte – auch bei Verbindung über eine Halterung – sowie Reisegepäck und persönliche Gegenstände der Insassen. Dafür kommt allenfalls eine Hausratversicherung in Betracht.
Lohnt sich ein eigenes Gutachten überhaupt?
Das hängt vom Abstand zwischen den Bewertungen ab – und davon, wer die Kosten trägt. In der Kasko ist die Kostenfrage nach den Musterbedingungen an die Zustimmung des Versicherers geknüpft. Rufen Sie an, schildern Sie den Fall: Wir sagen Ihnen ehrlich, ob sich der Aufwand rechnet. Preise und Honorare im Überblick →

Fahrzeug gestohlen? Wir belegen, was es wert war.

Ein Anruf genügt. Wir sagen Ihnen, welche Unterlagen die Bewertung tragen, und erstellen sie auch dann, wenn das Fahrzeug nicht mehr da ist. Sie sprechen direkt mit einem Kfz-Sachverständigen.

Bastian Kfz-Gutachter

Bastian Kfz-Gutachter Sachverständigenbüro e.K.
Inhaber Gunther Bastian, Kfz-Meister
Bergstraße 2 · 66871 Theisbergstegen
E-Mail: info@sv-bastian.de
Mobil: 0170 5229451 · Festnetz: Festnetz anrufen

Einsatzgebiet: mobil im Umkreis von rund 150 km um Theisbergstegen – Rheinland-Pfalz, Saarland sowie Teile von Hessen und Baden-Württemberg.

Termine: täglich 06:00–22:00 Uhr nach Vereinbarung.

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