Der berührungslose Wildschaden: Kein Teilkaskofall – aber oft Rettungskosten nach § 83 VVG
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Herbstzeit ist Wildschadenzeit. Wer einem Reh ausweicht, ohne dass es zur Kollision kommt, hat keinen klassischen Teilkaskofall – und steht trotzdem nicht ohne Anspruch da. Beim berührungslosen Wildschaden greifen oft die Rettungskosten nach § 83 VVG – ohne Selbstbeteiligung. Wir erklären, worauf es bei der Dokumentation ankommt.
Im Haftpflichtschadenfall übernimmt die gegnerische Versicherung in der Regel die Kosten Ihres Gutachtens.
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Berührungsloser Wildschaden – in zwei Sätzen
Ein Ausweichmanöver ohne Berührung ist kein Teilkaskofall – denn die Teilkasko deckt den Zusammenstoß mit Haarwild. Der Schaden kann aber als Rettungskosten nach § 83 VVG erstattungsfähig sein, weil Sie einen größeren Schaden verhindern wollten.
Der wichtige Unterschied: Dieser Anspruch ergibt sich nicht aus dem Versicherungsvertrag, sondern direkt aus dem Gesetz – deshalb gilt keine Selbstbeteiligung. Mehr zur Kasko: Kasko-Gutachten im Detail →
Herbst & Wildwechsel
Herbstzeit ist Wildschadenzeit
Mit der frühen Dämmerung im Feierabendverkehr steigt das Risiko, Wild auf der Fahrbahn zu treffen. Beim direkten Zusammenstoß mit Reh oder Wildschwein regulieren die Versicherer solche Fälle in der Regel problemlos über die Teilkasko. Schwieriger wird es, wenn der Fahrer einem Tier ausweicht und dabei verunglückt, ohne dass es zur Berührung kommt.
Die Deckung
Was die Teilkasko tatsächlich abdeckt
Nach den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV, A.2.2.1.4 AKB) ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) versichert – also etwa mit Reh, Wildschwein oder Fuchs.
Ein Ausweichmanöver ohne Berührung ist damit kein Teilkaskofall – es fehlt der Versicherungsfall im Sinne der AKB. Die Kasko ist Vertragsrecht: Was gilt, steht in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB), nicht im Schadensersatzrecht des § 249 BGB.
Kurz: Berührung mit Wild → Teilkaskofall (mit Selbstbeteiligung). Ausweichen ohne Berührung → kein Teilkaskofall, aber möglicher Rettungskosten-Anspruch (ohne Selbstbeteiligung).
Der gesetzliche Anspruch
Rettungskosten nach §§ 82, 83 VVG
Weicht der Fahrer aus, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, kann trotzdem eine Leistungspflicht bestehen. Nach §§ 82 und 83 VVG muss der Versicherer die sogenannten Rettungskosten ersetzen – also Schäden, die bei dem Versuch entstehen, einen Versicherungsfall zu verhindern.
Dieser Anspruch ergibt sich nicht aus dem Versicherungsvertrag, sondern direkt aus dem Gesetz (§ 83 VVG). Deshalb gilt hier keine Selbstbeteiligung. Bestätigt haben das unter anderem das OLG Hamm (Urteil vom 07.05.2004 – 20 U 48/04) und das AG Bad Segeberg (Urteil vom 30.10.2014 – 17 C 65/14).
Beispiel: Ein Fahrer weicht einem Reh aus, gerät in den Straßengraben, das Fahrzeug wird beschädigt. → Kein Kaskofall, aber ein Rettungskostenfall. → Keine Selbstbeteiligung, da der Anspruch aus § 83 VVG folgt.
Die Voraussetzungen
Wann § 83 VVG greift – und was Sie beweisen müssen
Damit der Rettungskosten-Anspruch greift, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein. Die Beweislast liegt vollständig beim Versicherungsnehmer – deshalb ist die Dokumentation entscheidend.
Größe des Tieres
Das Tier muss so groß sein, dass bei einer Kollision ein nennenswerter Schaden entstanden wäre. Ein Kaninchen oder Eichhörnchen genügt nicht (vgl. BGH NJW 1987, 3026; LG Coburg 23 O 256/09).
Art des Tieres
Nur Wild nach § 2 BJagdG (z. B. Reh, Wildschwein, Hirsch).
Nachweis
Der Versicherungsnehmer muss belegen, dass er wegen des Wildes auswich. Zeugen, Spuren oder Wildhaarreste können als Beweis dienen.
Angemessenes Verhalten
Das Ausweichmanöver darf nicht völlig unverhältnismäßig oder riskant gewesen sein.
In der Praxis sind neutrale Zeugen entscheidend. Mitfahrende können als Zeugen zugelassen sein, wenn sie nicht selbst Versicherungsnehmer sind (vgl. LG Limburg, Urteil vom 17.02.2010 – 2 O 137/09).
5 Tipps
So dokumentieren Sie den berührungslosen Wildschaden
- Unfallstelle sichern und fotografieren – Endlage des Fahrzeugs, Bremsspuren, Ausweichrichtung, Umgebung.
- Spuren des Tieres festhalten – Wildwechsel-Schild, Trittsiegel, Haare, Sichtungsrichtung; wenn möglich mit Foto.
- Zeugen notieren – Name und Kontakt; neutrale Zeugen sind besonders wertvoll.
- Polizei/Forstbehörde informieren – eine amtliche Bescheinigung stützt den Nachweis.
- Unabhängiges Gutachten einholen – es ordnet Schadenbild und Hergang technisch nachvollziehbar ein.
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Fazit
Der berührungslose Wildschaden in der Praxis
Der berührungslose Wildschaden ist kein Teilkaskofall, sondern ein Sonderfall der Rettungskosten nach § 83 VVG. War der Wildwechsel nachweisbar und das Tier ausreichend groß, ersetzt der Versicherer die angemessenen Kosten – ohne Selbstbeteiligung. Entscheidend ist die lückenlose Dokumentation des Hergangs.
Genau hier hilft ein unabhängiges Gutachten: Es ordnet Schadenbild und Unfallhergang technisch nachvollziehbar ein und schafft eine belastbare Grundlage für die Regulierung. Persönlich. Unabhängig. Fachlich präzise.
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Hinweis: Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Quellen: GDV-Musterbedingungen A.2.2.1.4 AKB · §§ 82, 83 VVG · § 2 BJagdG · OLG Hamm, 07.05.2004 – 20 U 48/04 · AG Bad Segeberg, 30.10.2014 – 17 C 65/14 · LG Limburg, 17.02.2010 – 2 O 137/09 · § 83 VVG
Kurz erklärt
Die wichtigsten Begriffe zum Wildschaden
Diese fünf Begriffe entscheiden, ob Ihr Ausweichschaden erstattet wird. Lehnt die Versicherung ab, ordnen wir den Hergang in einer fachlichen Stellungnahme → ein – und Sie erfahren unter Versicherung kürzt – was tun →, wie Sie sich wehren.
Berührungsloser Wildschaden
Ein Unfall, bei dem Sie einem Tier ausweichen und verunglücken, ohne es zu berühren. Kein klassischer Teilkaskofall, aber möglicher Rettungskosten-Anspruch.
Haarwild (§ 2 BJagdG)
Wildlebende Säugetiere wie Reh, Wildschwein oder Hirsch. Nur bei solchem Wild greifen Teilkasko und Rettungskosten – ein Kaninchen genügt nicht.
Rettungskosten (§ 83 VVG)
Schäden, die entstehen, wenn Sie einen größeren Versicherungsfall abwenden wollen. Der Anspruch folgt aus dem Gesetz – ohne Selbstbeteiligung.
Teilkasko / AKB
Der Vertragsteil, der den Zusammenstoß mit Haarwild abdeckt. Was gilt, steht in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) – gegen Selbstbeteiligung.
Beweislast
Die Pflicht, den Hergang zu belegen. Beim berührungslosen Wildschaden liegt sie bei Ihnen – Zeugen, Spuren und Fotos sind daher entscheidend.
Häufige Fragen zum berührungslosen Wildschaden
Zahlt die Teilkasko, wenn ich einem Reh ausweiche und es nicht berühre?
Nicht als klassischer Wildschaden. Die Teilkasko deckt den Zusammenstoß mit Haarwild (AKB A.2.2.1.4). Ohne Berührung fehlt dieser Versicherungsfall – der Schaden kann aber als Rettungskosten nach § 83 VVG erstattungsfähig sein.
Muss ich bei Rettungskosten die Selbstbeteiligung tragen?
Nein. Der Anspruch nach § 83 VVG folgt direkt aus dem Gesetz, nicht aus dem Versicherungsvertrag. Deshalb greift die vereinbarte Selbstbeteiligung nicht.
Was muss ich beim berührungslosen Wildschaden beweisen?
Dass es sich um Wild nach § 2 BJagdG handelte, dass dieses Wild die Ursache des Ausweichens war und dass der Schaden durch das Manöver entstand. Die Beweislast liegt beim Versicherungsnehmer – neutrale Zeugen, Spuren und Fotos sind entscheidend.
Hilft ein Gutachten bei einem berührungslosen Wildschaden?
Ja. Ein unabhängiges Gutachten ordnet Schadenbild und Unfallhergang technisch nachvollziehbar ein und schafft eine belastbare Grundlage für die Regulierung. Mehr dazu: Kasko-Gutachten im Detail →
Muss ich nach einem berührungslosen Wildunfall die Polizei rufen?
Eine generelle Pflicht besteht nicht, dringend zu empfehlen ist es aber. Eine polizeiliche Aufnahme oder eine Wildschadenbescheinigung des zuständigen Jagdpächters hält Ort, Zeit und die Wildspur fest – also genau die Punkte, die Sie später beweisen müssen. Melden Sie den Schaden außerdem zügig Ihrer Versicherung; die Anzeige- und Schadenminderungsobliegenheiten nach den AKB verlangen das.
Gilt das auch, wenn ich einem Hund oder einer Katze ausweiche?
In der Regel nicht. Rettungskosten nach § 83 VVG setzen voraus, dass Sie einen versicherten Schaden abwenden wollten – bei der Teilkasko ist das der Zusammenstoß mit Haarwild nach § 2 BJagdG (Reh, Wildschwein, Hirsch, Fuchs und weitere). Hund, Katze oder Nutztiere zählen nicht dazu. Weichen Sie einem solchen Tier aus und verunglücken, greift der Rettungskosten-Anspruch gegen die Teilkasko üblicherweise nicht.
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