Preisvereinbarung im Werkvertrag: AG Frankfurt stärkt „vereinbart schlägt üblich“
Unabhängig. Neutral. Fachlich fundiert.
Versicherer fechten individuell vereinbarte Preise gern als „nicht ortsüblich“ an. Das AG Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 23.07.2025 (Az. 30032 C 226/24) klargestellt: Eine klare, unterschriebene Preisvereinbarung im Werkvertrag ist nach § 632 Abs. 2 BGB verbindlich – und geht der „Üblichkeit“ vor.
Im Haftpflichtschadenfall übernimmt die gegnerische Versicherung in der Regel die Kosten Ihres Gutachtens.
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Preisvereinbarung im Werkvertrag – in zwei Sätzen
Nach § 632 Abs. 2 BGB gilt die „übliche Vergütung“ nur dann, wenn keine Preisvereinbarung getroffen wurde. Sobald ein Preis klar und unterschrieben vereinbart ist, ist dieser vorrangig – „vereinbart schlägt üblich“.
Folge für die Praxis: Wer sich auf eine „Überhöhung“ beruft, muss die Unwirksamkeit der Vereinbarung beweisen. Wie wir Honorare transparent vereinbaren: Preise und Honorare im Überblick →
Der Grundsatz
§ 632 Abs. 2 BGB: „vereinbart“ schlägt „üblich“
§ 632 Abs. 2 BGB bestimmt für Werkverträge: „Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so gilt die übliche Vergütung als vereinbart.“ Das heißt im Umkehrschluss: Nur wenn keine Preisvereinbarung getroffen wurde, spielt die „Üblichkeit“ – etwa Werte der BVSK-Honorarbefragung – überhaupt eine Rolle.
Sobald ein Preis individuell vereinbart wurde, ist dieser vorrangig. Versicherer, die sich auf vermeintliche „Überhöhungen“ berufen, müssen daher die Unwirksamkeit der Vereinbarung beweisen – kein einfaches Unterfangen.
Der Fall
Was das AG Frankfurt a. M. entschieden hat
Zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen wurde ein Gutachterauftrag geschlossen, der das Grundhonorar anhand der Schadenhöhe festlegte und dessen Nebenkosten sich an den Sätzen des JVEG orientierten. Beide Preisbestandteile waren im Auftrag ausdrücklich vereinbart und unterzeichnet; der Auftrag verwies auf ein beigefügtes Honorartableau.
„Die Honorarvereinbarung ist wirksam. Der Geschädigte hat durch seine Unterschrift den Vertragsinhalt bestätigt. … Die Vereinbarung verstößt weder gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) noch ist sie inhaltlich unangemessen.“
— AG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.07.2025 – Az. 30032 C 226/24 (sinngemäß)
Das Gericht hielt die Vereinbarung für voll wirksam: Die Preistabelle sei klar und nachvollziehbar, die Orientierung des Grundhonorars an der Schadenhöhe üblich und sachgerecht, und die Vereinbarung benachteilige den Geschädigten nicht unangemessen.
Die Bedeutung
Was das für Sachverständige und Werkstätten heißt
Versicherer versuchen häufig, individuell vereinbarte Preise – etwa für Gutachterhonorare, Verbringungskosten, UPE-Aufschläge oder Lackmaterialzuschläge – mit der Begründung anzufechten, sie seien „nicht ortsüblich“ oder „überhöht“. Das Urteil zeigt: Solange eine klare, verständliche und dokumentierte Preisvereinbarung vorliegt, ist diese verbindlich.
Vereinbarung verdrängt Tabelle
Eine individuell unterschriebene Preisvereinbarung geht einem BVSK-Vergleich oder Prüfbericht vor.
Kein billiges Ermessen
Auf § 315 BGB (billiges Ermessen) kann sich der Versicherer nicht berufen, wenn der Preis bereits bestimmt ist.
Teil des Werkvertrags
Eine solche Vereinbarung ist kein reines AGB-Konstrukt, sondern Teil des individuellen Werkvertrags.
Sicher gegen Kürzungen
Eine sauber dokumentierte Preisvereinbarung im Auftrag ist das sicherste Mittel gegen pauschale Kürzungen.
Mehr Infos: Prüfbericht der Versicherung → · Stellungnahme zur Kürzung →
Ein Beispiel
Was „vereinbart schlägt üblich“ konkret bedeutet
Ein vereinfachtes Rechenbeispiel macht den Grundsatz greifbar. Die Zahlen sind frei gewählt und dienen nur der Veranschaulichung – sie sind keine Preiszusage.
| Grundhonorar (nach vereinbartem Tableau, Schadenhöhe) | 650,00 € |
| Nebenkosten (Fotos, Fahrt, Schreibkosten – vereinbart) | 180,00 € |
| Vereinbartes Honorar (unterschrieben) | 830,00 € |
| Zahlung der Versicherung nach eigenem „BVSK-Vergleich“ | 720,00 € |
| Pauschale Kürzung | − 110,00 € |
Weil Grundhonorar und Nebenkosten klar und unterschrieben vereinbart waren, trägt die pauschale Kürzung von 110 € keine Grundlage: Nach § 632 Abs. 2 BGB gilt der vereinbarte Preis, nicht der Vergleich der Versicherung. Die 110 € bleiben geschuldet – und der „BVSK-Vergleich“ spielt hier gar keine Rolle, weil ein Preis bereits bestimmt ist. Die BVSK-Honorarbefragung ist nur dort ein Anhaltspunkt, wo keine Vereinbarung getroffen wurde.
Wurde bei Ihnen gekürzt? Versicherung kürzt – was tun? → · Honorar transparent berechnen →
Praxis-Tipp
So machen Sie die Preisvereinbarung nachweisbar
- Preisvereinbarung immer auf dem Auftrag vermerken („siehe beigefügtes Honorartableau / Preisliste“).
- Unterschrift des Auftraggebers (Geschädigten) einholen.
- Tabellen oder Listen beifügen und ausdrücklich in den Auftrag einbeziehen.
- Bei digitalen Aufträgen: PDF-Anhang mit Preistabelle dokumentieren und archivieren.
Nur so ist die Vereinbarung nachweisbar und durchsetzbar.
Kürzt die Versicherung Ihr Honorar? Wir ordnen das ein.
Rufen Sie an oder schreiben Sie kurz über WhatsApp. Wir besichtigen in der Regel innerhalb von 1–2 Werktagen.
Fazit
Was diese Entscheidung in der Praxis bedeutet
Das Urteil des AG Frankfurt a. M. vom 23.07.2025 (Az. 30032 C 226/24) bestätigt: Eine individuelle, transparente und unterschriebene Preisvereinbarung nach § 632 Abs. 2 BGB ist wirksam und bindend – unabhängig von Tabellen oder Prüfberichten. Es handelt sich um die Entscheidung eines Amtsgerichts; sie bindet andere Gerichte nicht, ordnet die Rechtslage aber gut nachvollziehbar ein.
Für uns bleibt der saubere Weg derselbe: klare, schriftliche Honorarvereinbarung vorab, nachvollziehbar dokumentiert. So weiß jeder Auftraggeber, was vereinbart ist – und Kürzungen fehlt die Grundlage. Persönlich. Unabhängig. Fachlich präzise.
Mehr Infos: Preise und Honorare im Überblick → · Prüfbericht der Versicherung → · weitere Fachbeiträge & Aktuelles →
Hinweis: Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Quellen: AG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.07.2025 – Az. 30032 C 226/24 · § 632 Abs. 2 BGB · § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB · § 315 BGB · § 632 BGB
Kurz erklärt: die wichtigsten Begriffe
Damit Sie das Urteil richtig einordnen können, hier die zentralen Begriffe in einfacher Sprache – ohne Juristendeutsch.
- Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB)
- Ein Vertrag, bei dem ein fertiges Ergebnis geschuldet wird – hier das fertige Gutachten, nicht nur die Arbeitszeit. Auch der Auftrag an einen Kfz-Sachverständigen → ist ein solcher Werkvertrag.
- Übliche Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB)
- Der Preis, der für eine Leistung am Ort gewöhnlich verlangt wird. Er gilt aber nur als Auffangregel – nämlich nur dann, wenn vorher kein Preis vereinbart wurde.
- Preisvereinbarung / Honorarvereinbarung
- Ein vorab klar festgelegter, unterschriebener Preis. Nach dem Urteil des AG Frankfurt geht er der „Üblichkeit“ vor. Wie unsere Honorare aufgebaut sind, zeigt die Seite Preise und Honorare im Überblick →.
- Billiges Ermessen (§ 315 BGB)
- Der Gedanke, ein Preis dürfe nur „angemessen nach billigem Ermessen“ sein. Das Gericht stellte klar: Bei einer klaren Vereinbarung bleibt dafür kein Raum – vereinbart ist vereinbart.
- BVSK-Honorarbefragung
- Eine regelmäßige Marktübersicht über die Honorare von Kfz-Sachverständigen. Sie ist eine Befragung, keine feste Tabelle – und dient als ein Anhaltspunkt, nicht als starre Obergrenze.
- Honorarkürzung durch den Versicherer
- Streicht die gegnerische Versicherung einen Teil des Gutachterhonorars als angeblich „nicht ortsüblich“, stärkt dieses Urteil die vereinbarte Position. Welche Leistungen wir erbringen, sehen Sie unter alle unsere Gutachten-Leistungen →.
Häufige Fragen zur Preisvereinbarung im Werkvertrag
Was bedeutet „vereinbart schlägt üblich“?
Nach § 632 Abs. 2 BGB gilt die „übliche Vergütung“ nur, wenn kein Preis vereinbart wurde. Sobald ein Preis klar und unterschrieben vereinbart ist, ist dieser vorrangig – das hat das AG Frankfurt am 23.07.2025 bestätigt.
Darf die Versicherung ein vereinbartes Gutachterhonorar kürzen?
Nicht ohne Weiteres. Liegt eine klare, unterschriebene Preisvereinbarung vor, muss die Versicherung deren Unwirksamkeit beweisen. Auf § 315 BGB kann sie sich dann nicht berufen.
Gilt das nur für Gutachter oder auch für Werkstätten?
Für beide. Das Urteil stärkt freie Sachverständige und reparierende Werkstätten gleichermaßen – immer dann, wenn ein Preis individuell und nachweisbar vereinbart wurde.
Ist ein Amtsgerichts-Urteil überhaupt verbindlich?
Es bindet andere Gerichte nicht unmittelbar, ordnet die Rechtslage zu § 632 Abs. 2 BGB aber gut nachvollziehbar ein und ist als Argumentationshilfe gegen Kürzungen brauchbar. Mehr dazu: Prüfbericht der Versicherung →
Muss ich als Geschädigter die Kürzung selbst ausgleichen?
Im Haftpflichtschaden gehört ein erforderliches Gutachten nach § 249 BGB zum ersatzfähigen Schaden. Kürzt die Versicherung ein vereinbartes, angemessenes Honorar, ordnen wir das für Sie ein und begründen unsere Position – damit Sie nicht auf einer unberechtigten Kürzung sitzenbleiben. Stellungnahme zur Kürzung →
Reicht ein mündlich vereinbarter Preis aus?
Rechtlich kann auch eine mündliche Vereinbarung wirksam sein – nachweisbar ist sie im Streitfall aber kaum. Deshalb gehört der Preis für uns immer schriftlich auf den Auftrag, mit Unterschrift und beigefügtem Honorartableau. So ist die Vereinbarung dokumentiert und durchsetzbar.
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