1. Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
2. Ist wegen der Verletzung einer Person oder wegen der Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu
erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich anfallen.
Hier kommt Hilfe. Als Unfallgeschädigter haben Sie grundsätzlich Anspruch darauf, dass Ihnen die im Zusammenhang mit dem Unfall entstehenden Kosten vom Schadensverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung erstattet werden.
Die Beauftragung eines KFZ-Sachverständigen Ihres Vertrauens liegt schon allein aus Gründen der Beweissicherung in Ihrem Interesse. Gleichzeitig ermittelt der
Sachverständige den Umfang des Schadens sowie dessen Höhe. Ein qualifizierter KFZ-Sachverständiger kann die Höhe einer eventuellen Wertminderung Ihres Fahrzeuges ermitteln, was selbst bei
Fahrzeugen, die älter als 5 Jahre sind, gegeben sein kann.
Ist ein so genannter Bagatellschaden offensichtlich (Schaden bis 750,- Euro) werden die Kosten für das Gutachten eines KFZ Sachverständigen i.d.R. nicht von der
Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernommen. In einem solchen Fall erstellen wir Ihnen gerne eine Reparaturkostenkalkulation.
Wer unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird (Haftpflichtschaden), hat Anspruch auf Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zur Geltendmachung der Forderungen bei
der Regulierung des Schadens.
Die Kosten für einen Rechtsanwalt gehören zum Gesamtschaden und müssen von der eintrittspflichtigen Versicherung des Unfallgegners übernommen werden. Eine eigene
Rechtsschutzversicherung ist hierbei nicht notwendig. Sollte eine Teilschuld vorliegen, ist eine Rechtsschutzversicherung von Vorteil, da diese die anteiligen Verfahrenskosten übernimmt. Nachdem
die Versicherer im Rahmen des Schadensmanagements versuchen, die berechtigten Forderungen der Unfallgeschädigten in allen Bereichen erheblich zu kürzen, ist die Inanspruchnahme eines
Rechtsanwaltes dringend erforderlich.
Ohne juristische Hilfe werden nur unbefriedigende Ergebnisse bei der Regulierung erreicht. Viele Geschädigte sind der Meinung, die Kosten eines eigenen
Rechtsanwaltes für die regulierende Versicherung „einsparen“ zu müssen. Dies ist „blauäugig“ und ein fataler Fehler. Die Versicherung selbst beschäftigt ein Heer von Juristen, wobei die
Kostenfrage hierfür bei den Versicherungen keine Rolle spielt.
Bei einem unverschuldeten Unfall, allein aus Gründen der „Waffengleichheit“ unbedingt und immer einen eigenen Rechtsanwalt und einen qualifizierten KFZ-Sachverständigen zur Durchsetzung der Forderungspositionen beauftragen.